Erstellt am 24.07.2012 um 09:07 Uhr von gironimo
Wenn in Eurer BV steht, dass im Betrieb kein Handy benutzt werden darf, ist es schließlich egal wohin man telefoniert hat. Man hätte das Festnetz nutzen können.
Wenn natürlich da nur steht, dass keine Privatgespräche mit dem Handy während der Arbeitszeit erlaubt sind, wäre das was anderes.
Wenn der AG ohne BR das Handyverbot ausgesprochen hat, hat er die Mitbestimmung mißachtet (Gestaltungsspielraum bei Detailfragen der Frage Ordnung im Betrieb).
Erstellt am 24.07.2012 um 11:43 Uhr von rkoch
> Wenn natürlich da nur steht, dass keine Privatgespräche mit dem Handy während der
> Arbeitszeit erlaubt sind, wäre das was anderes.
Selbst dann ist das nichts anderes.... Wenn der AN sein Privathandy benutzt hat der AG keinerlei Möglichkeit zu überprüfen WEN der AN angerufen hat. Wie sollte er also das eine vom anderen unterscheiden? Insofern ist die Abmahnung gerechtfertigt.
Evtl. könnte es gehen, wenn der AN seinem Vorgesetzten ankündigt (ggf. genehmigen läßt), dass er sein Privathandy nutzen will um den BR (oder jemanden anderen innerbetrieblich) anzurufen. Dann ist der AG ja von der betrieblichen Nutzung (d.h. kein "Privatgespräch") informiert.
Aber eine BV die derartiges zulassen würde und die Unterscheidbarkeit Privat/Geschäftlich nicht regelt, hat eine diesbezügliche Regelungslücke.
Evtl. könnte der AN unter Vorlage des Einzelverbindungsnachweises eine Gegendarstellung schreiben.
Aber wie gesagt: Ohnehin nur relevant, wenn eine dienstliche Nutzung der Privathandys erlaubt ist.
Erstellt am 24.07.2012 um 12:06 Uhr von Betriebsrätin
Auch betreffend dieses Thema!
Denn, eine solche Regelung des AG unterliegt NICHT dem § 87 BetrVG
Handyverbot am Arbeitsplatz
Keine Privatgespräche während der Arbeitszeit: Ein Arbeitgeber darf seinen Mitarbeitern die Nutzung eines privaten Handys per Dienstanweisung verbieten.
Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz im Beschluss vom 30.10.2009 (Az.: 6 TaBV 33/09). Nach Auffassung des Gerichts muss diesem Verbot nicht vom Betriebsrat zugestimmt werden, da das Benutzen von privaten Mobiltelefonen kein mitbestimmungspflichtiges Ordnungsverhalten i.S.v. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG darstellt.
Der Sachverhalt:
Die Antragsgegnerin betreibt ein Altenpflegeheim mit etwa 100 Mitarbeitern. Beim Antragsteller handelt es sich um den Betriebsrat. Im Betrieb der Antragsgegnerin war zunächst die Nutzung von privaten Handys auch während der Arbeitszeit weitestgehend erlaubt. Im Januar 2009 erließ die Einrichtungsleitung allerdings eine Dienstanweisung, in der die Nutzung von privaten Handys während der Arbeitszeit verboten wurde.
Der Betriebsrat war der Ansicht, dass es sich bei der Benutzung von privaten Mobiltelefonen um mitbestimmungspflichtiges Ordnungsverhalten i.S.v. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG handele, so dass bei dessen Untersagung ein Mitbestimmungsrecht bestünde. Hieraus resultiere ein Unterlassungsanspruch.
Das ArbG wies den Unterlassungsantrag des Betriebsrates ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb vor dem LAG erfolglos. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Das ArbG hatte den Unterlassungsantrages des Betriebsrates, im Betrieb ein Telefonverbot für Privathandys während der Arbeitszeit zu verhängen und den Annexanspruch, das Verbot an der Informationstafel anzuhängen, zu Recht zurückgewiesen.
Richtigerweise war zwischen mitbestimmungspflichtigen Ordnungsverhalten nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG und mitbestimmungsfreiem Arbeitsverhalten zu unterschieden. Letzteres betrifft alle Weisungen, die bei der Erbringung der Arbeitsleistung selbst zu beachten sind. Das Arbeitsverhalten ist berührt, wenn der Arbeitgeber kraft seiner Organisations- und Leitungsmacht näher bestimmt, welche Arbeiten auszuführen sind und in welcher Weise das geschehen soll. Mitbestimmungsfrei sind danach Anordnungen, mit denen die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisiert wird.
Infolgedessen war hier die arbeitsvertragliche und damit die schuldrechtliche Lage maßgeblich, die bei den überwiegenden Arbeitnehmern der Antragsgegnerin Pflegedienstleistungen im Altenpflegeheim erfordert. Demnach gehört zu den selbstverständlichen Pflichten, dass die betreffenden Arbeitnehmer während der Arbeitszeit von der aktiven und passiven Benutzung des Handys – absehen. Insoweit war der Hinweis auf die BAG-Entscheidung vom 31.5.2007 (Az.: 2 AZR 200/06) im Zusammenhang mit einer Kündigung wegen Privatnutzung eines Dienstcomputers nicht unbeachtlich, da dort in einem solchen Verhalten des Arbeitnehmers eine deutliche Verletzung der Arbeitspflicht gesehen wurde.
Im Übrigen konnte nicht auf die BAG-Entscheidung vom 14.1.1986 (Az.: 1 ABR 75/83) abgestellt werden, da es dort um die Mitbestimmung bei Radiohören im Betrieb ging. Insofern lagen deutliche Unterschiede zu einer aktiven Nutzung des Privathandys vor. Eine unmittelbare Beeinträchtigung der Arbeitsleistung durch die Nutzung des Handys war nicht auszuschließen. Schließlich erstreckte sich das Handyverbot auch nicht auf die Pausen und es war eine Erreichbarkeit der Arbeitnehmer in kritischen Situationen über die Zentrale oder die Stationstelefone möglich. Dass es zu keinen konkreten Einschränkungen durch die Handynutzung kommen kann, hätte vom Betriebsrat dargelegt werden müssen, so dass auch dieser Argumentationsstrang nicht zu einer anderen vom ArbG abweichenden Beurteilung führen konnte.
http://www.arbeitsrechtsrat.de/handyverbot-arbeitsplatz/
und
Arbeitsrecht: Ein Handyverbot am Arbeitsplatz geht in Ordnung
http://www.anwalt.de/rechtstipps/arbeitsrecht-ein-handyverbot-am-arbeitsplatz-geht-in-ordnung_013164.html