Erstellt am 29.06.2016 um 08:41 Uhr von Erbsenzähler
Hallo BRUdo,
um wieviel wahlberechtigte AN seit ihr den geschrumpft.
Hast du dir auch mal den §13 des BetrVG angesehen?
https:www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__13.html
Absatz 2 Satz 1 + 2
Erstellt am 29.06.2016 um 08:50 Uhr von BRUdo
Hallo,
Satz 1 trifft nicht zu. Aber der Satz 2 vermutlich.
1 Nachrücker wäre noch da (die anderen beiden sind nicht mehr da), dieser eine kann und will aber nicht nachrücken, da er sich durch den BÜ "verbessert" hat und sich nun auf der anderen Seite sieht...
Somit würde der nach Austritt des einen BRM erstmal nachrücken, dann aber wohl ebenfalls ordentlich kündigen und wir hätten die Neuwahl.
So ist's richtig, oder?
BRUdo
Erstellt am 29.06.2016 um 09:34 Uhr von gironimo
Wenn der glaubt, er stände mehr auf der anderen Seite, appelliert an sein kostengünstiges Denken für den AG. BR-Wahlen kosten Geld ......
Wenn er Nachrücker bleibt (und dann BR wird), könnt Ihr vielleicht bis zum eigentlichen Wahltag weiter machen.
Wenn er wenigstens für ein Jahr weiter macht, könntet Ihr bei Neuwahlen dann 5 Jahre im Amt bleiben.
Aber Ihr habt dann einen im BR, der Euch vielleicht nicht gerade hilfreich ist.
Also dann vielleicht doch Neuwahlen ????
Ist denn die Zahl kleiner 20 dauerhaft?
Erstellt am 29.06.2016 um 12:22 Uhr von BRUdo
Ich meine alles genau richtig erkannt! Und ja, wir werden sicherlich nicht mehr mehr werden, eher noch weniger.
Ich danke für die hilfreichen Kommentare
Erstellt am 30.06.2016 um 07:05 Uhr von Hoppel
@ BRUdo
"wir sind durch Betriebsübergang unter 20 wahlberechtigte AN geschrumpft, häten somit nurmehr die Berechtigung auf 1 BRM und nicht mehr 3. Die 3 wären wir bis zur nächsten Wahl geblieben, ..."
Das scheint ja ein ganz besonderer Teilbetriebsübergang zu sein ...
Seit wann können sich AN (BRM) im Rahmen eines BÜ aussuchen, ob sie bis 2018 im Betrieb bleiben wollen oder nicht? Entweder widersprechen sie dem BÜ oder nicht; dann wird sich zeigen, ob sie im Betrieb weiterhin beschäftigt werden müssen/können oder nicht.
"Somit würde der nach Austritt des einen BRM erstmal nachrücken, dann aber wohl ebenfalls ordentlich kündigen und wir hätten die Neuwahl."
Warum "ebenfalls ordentlich kündigen"? Wenn es tatsächlich einen Teil-BÜ gegeben hat, muss doch überhaupt nicht gekündigt werden, dann geht das AV auf den neuen AG über.