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Neuwahl bei Änderung der Betriebsgröße

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clara.kaiser
Dez 2019 bearbeitet

Hallo,

nach § 13 BetrVG muss eine Neuwahl erfolgen, wenn die Anzahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Ablaufs von 24 Monaten, vom Tag der Betriebsratswahl an gerechnet, um die Hälfte, mindestens aber um 50, gesteigert oder reduziert hat.

2 Fragen dazu:

1.Frage: Ich versteh "um die Hälfte, mindestens aber um 50" nicht. Daher hier unsere Mitarbeiterzahlen: Zur Wahl = 123 Mitarbeiter, aktuell = 180 Mitarbeiter, 24 Monate nach Wahl (geplant) = 210 Mitarbeiter. Muss eine Neuwahl erfolgen? Um es aber auch zu verstehen ... meint man mit "um die Hälfte", die Hälfte von 123 MA, dann würden 184,5 MA für eine Neuwahl ausreichen. Oder meint man mit "mind. 50", wenn man um 50 Mitarbeiter gewachsen ist, dann sowieso eine Neuwahl, unabhängig davon wieviel man vorher war oder ob das 50% sind. Oder mein meint man das "um die Hälfte, mind. aber 50" in Kombination, sprich, das die berechnete Hälfte auch mind. 50 MA sein müssen?

  1. Fragen: "Regelmäßig Beschäftige" - was grenzt das aus? Befristete MA? Werkstudenten?

Grüße, Clara

67302

Community-Antworten (2)

NB
nicht brauchen

18.12.2019 um 16:51 Uhr

  1. also bei Wahl 123 Mitarbeiter. Hälfte wären 61,5 Mitarbeiter (wobei halbe gibts nicht, oder ich hab den übersehen). Mindestens 50 ist bei euch dann wenn es steigt uninteressant, da es sowieso 11,5 mehr sein müssen. Ist eher für kleinere Betriebe interessant die unter 100 sind. Also zum Beispiel 40 bei der Wahl und jetzt sind es 70. Um die Hälfte ist es gestiegen aber noch nicht um 50 Mitarbeiter also keine Neuwahl.
  2. Grenzt nur Saisonarbeiter aus. Die anderen gehen zwar aber dafür kommen regelmäßig neue.... P.s. Leiharbeiter zählen auch mit! Alle Wahlberechtigten zählen hier, wie ja auch zur Wahl.

Saisonarbeiter wie zum Beispiel bei Lebkuchenherstellern, Schneeräumdiensten usw. dürfen hier nicht gezählt werden.

C
celestro

18.12.2019 um 16:55 Uhr

"Ich versteh "um die Hälfte, mindestens aber um 50" nicht."

bei kleinen Betrieben (also unter 100 MA) ist "die Hälfte" ggf. ziemlich gering. Bei 60 MA gilt also nicht "die Hälfte" (also 30), sondern es müssen ja "mindestens 50" mehr oder weniger sein.

"was grenzt das aus? Befristete MA? Werkstudenten?"

Alle und niemanden ... es geht eben um die regelmäßige Zahl. Wenn jetzt fürs Weihnachtsgeschäft mal vorübergehend 10 befristete MA aushelfen, sind das keine regelmäßig beschäftigten MA. Wenn Ihr in der ersten Jahreshälfte immer 10 Studenten da habt und in der 2ten ebenfalls 10, dann zählt das eben nicht als 20 Studenten, sondern als 10 regelmäßig Beschäftigte. Wobei das jetzt nur ein Beispiel ist, bei Werkstudenten müsste ich nochmal nachlesen, ob die überhaupt zählen.

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