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Dieser Beitrag ist vor 10 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Neuwahl bei Veränderung der Belegschaftsgröße

B
Bobomec
Nov 2016 bearbeitet

Hi zusammen,

im Internet haben wir was gelesen zum Thema: Neuwahl des Betriebsrats bei Veränderung der Personalstärke

Bei uns ist es so, dass wir eventuell in eine solche Regelung reinfallen, da wir durch einen Betriebsübergang gewachsen sind. Heißt, wir könnten nächstes Jahr im März die 50%-Zuwachsrate erreichen. Zählt Wachstum durch Betriebsübergang dazu? Ich gehe mal davon aus.

Die eigentliche Frage ist aber: MÜSSEN wir neu wählen oder KÖNNEN wir? Das Internet ist da innerhalb der gefundenen Artikel widersprüchlich.

Dort steht zum einen was von KANN: "Sollte 24 Monate nach der Wahl im Betrieb eine Erhöhung oder Absenkung der Arbeitnehmerzahl um mindestens 50 % stattgefunden haben, kann betriebsratsseitig eine Neuwahl initiiert werden."

Dann steht einen Absatz später: "Für den Fall, dass eine Neuwahl aufgrund veränderter Mitarbeiterzahl erforderlich wird, ist der Betriebsrat verpflichtet, unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl zu bestellen."

Also was denn nun? ;)

Grüße Bo

2.50405

Community-Antworten (5)

W
Weißnichtrecht

29.06.2015 um 19:15 Uhr

Hallo,

der Betriebsrat und die Betriebsvereinbarungen des aufnehmenden Betriebs bleiben erhalten. Neuwahlen müssen nur dann durchgeführt werden, wenn die Voraussetzungen des § 13 BetrVG erfüllt werden.

Die Voraussetzungen des § 13 BetrVG sind erfüllt, wenn... •... wenn zwei Jahre nach der Wahl die Zahl der Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um 50 gestiegen oder gesunken ist •... wenn die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder (einschl. Ersatzmitglieder) unter vorgeschriebene Zahl gesunken ist •...

das mit dem Wahlvorstand beschließt der alte, noch gültige Betriebsrat bei euch. Also Ihr selbst bestellt diesen. Lies mal im Kommentar von Fitting. Hoffe, damit sind dann alle Klarheiten beseitigt ;-)

VG

G
Globus

29.06.2015 um 19:16 Uhr

§13 BetrVG bringt dann wohl Licht ins Dunkel... Bitte mal einfach lesen...

Die Forulierungen "...ist zu..." - "...hat zu..." sind zwingende Muss Vorschriften...

Aber das mit den 50% bitte auch zuende lesen... da ist noch eine Bedingung dabei...

G
gironimo

29.06.2015 um 23:51 Uhr

wobei ja schon § 21a BetrVG zu beachten wäre.

G
Globus

29.06.2015 um 23:57 Uhr

Stehe gerade auf dem Schlauch, meinst du Übergangsmandate?

G
gironimo

30.06.2015 um 09:56 Uhr

da wir durch einen Betriebsübergang gewachsen sind<

und (§ 21a): "...Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem Betrieb zusammengefasst, so nimmt der Betriebsrat des nach der Zahl der Wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Betriebs oder Betriebsteils das Übergangsmandat wahr. Absatz 1 gilt entsprechend."

"Der Betriebsrat hat insbesondere unverzüglich Wahlvorstände zu bestellen"

Scheint doch so zu sein, dass hier Betriebe zusammengelegt wurden ....

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