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Jugend- und Auszubildendenvertretung MUSS oder KANN

A
Akamas
Nov 2016 bearbeitet

Guten Morgen,

ich versuche mich gerade mit dem Thema Jugend- und Auszubildendenvertretung auseinanderzusetzen und stoße hierbei immer wieder auf Wörter wie "der BR kann", an anderer Stelle jedoch heißt es die Jugend- und Auszubildendenvertretung in einem Betrieb mit den jeweiligen Vorraussetzungen sei ein Muss?!

Nach Rücksprache mit meinen BR-Mitgliedern sehen wir bei uns keine Erfordernis zur Schaffung dieser Position, womit nun noch die Frage bleibt, inwiefern wir aber dazu verpflichtet sind, eine entsprechende Wahl für einen JAV auf die Beine zu stellen.

Ich hoffe auf einen aussagekräftigen Rat.

Besten Dank und Grüße

84906

Community-Antworten (6)

T
titapropper Akzeptiert

28.06.2016 um 09:55 Uhr

§ 60 Abs. 1 BetrVG: In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Arbeitnehmer) oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gewählt.

Fitting § 60 RN 10: Eine JAV ist zu wählen, wenn in einem Betrieb idR mind. 5 ArbN beschäftigt sind, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Also ich sage: muss!

S
stehipp

28.06.2016 um 10:14 Uhr

Ich kann mir auch keinen Grund vorstellen, warum ich zur Entscheidung kommen sollte, dass keine Erfordernis besteht.

Der Gesetzgeber sieht die Schaffung vor. Jugendliche und Auszubildende haben durchaus andere Bedarfe als andere Mitarbeiter und rechtfertigen somit einen Vertreter.

Der JAV ist auch für den BR ein guter Zugang zu dieser Mitarbeitergruppe.

Und letztlich, rein egoistisch, ist ein JAV immer ein potentieller Kanditat für zukünftige BR-Arbeit.

A
Akamas

28.06.2016 um 14:14 Uhr

Zum Beispiel wegen dem Kündigungsschutz bzw. einer Übernahmegarantie, die meines Erachtens mit dieser Tätigkeit einhergehen würden. Das in Verbindung mit nur ein oder zwei freien Stellen, würde bedeuten, dass ein "schlechter" Auszubildender aufgrund seiner Sonderstellung, einem sehr viel besseren, bevorzugt werden müsste, oder irre ich hier?

C
celestro

28.06.2016 um 15:09 Uhr

Grundsätzlich irrst Du nicht. Allerdings stellt sich mir hier die Frage, warum Du meinst, das gerade schlechte Azubis die JAV Arbeit machen würden ?

M
Moreno

28.06.2016 um 15:28 Uhr

Na dann gehen wir mal davon aus, dass Akamas nur im Betriebsrat ist weil er dadurch den besonderen Kündigungsschutz hat....... ;-)

G
gironimo

28.06.2016 um 17:59 Uhr

Erinnert sei an § 80 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG:

Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben: .... die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen ...

Das ist erst einmal eine zwingende Vorschrift. Die Frage, ob der BR eine Veranlassung sieht stellt sich daher nicht.

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