Erstellt am 28.06.2016 um 07:55 Uhr von titapropper
§ 60 Abs. 1 BetrVG: In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Arbeitnehmer) oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gewählt.
Fitting § 60 RN 10: Eine JAV ist zu wählen, wenn in einem Betrieb idR mind. 5 ArbN beschäftigt sind, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Also ich sage: muss!
Erstellt am 28.06.2016 um 08:14 Uhr von stehipp
Ich kann mir auch keinen Grund vorstellen, warum ich zur Entscheidung kommen sollte, dass keine Erfordernis besteht.
Der Gesetzgeber sieht die Schaffung vor. Jugendliche und Auszubildende haben durchaus andere Bedarfe als andere Mitarbeiter und rechtfertigen somit einen Vertreter.
Der JAV ist auch für den BR ein guter Zugang zu dieser Mitarbeitergruppe.
Und letztlich, rein egoistisch, ist ein JAV immer ein potentieller Kanditat für zukünftige BR-Arbeit.
Erstellt am 28.06.2016 um 12:14 Uhr von Akamas
Zum Beispiel wegen dem Kündigungsschutz bzw. einer Übernahmegarantie, die meines Erachtens mit dieser Tätigkeit einhergehen würden. Das in Verbindung mit nur ein oder zwei freien Stellen, würde bedeuten, dass ein "schlechter" Auszubildender aufgrund seiner Sonderstellung, einem sehr viel besseren, bevorzugt werden müsste, oder irre ich hier?
Erstellt am 28.06.2016 um 13:09 Uhr von celestro
Grundsätzlich irrst Du nicht. Allerdings stellt sich mir hier die Frage, warum Du meinst, das gerade schlechte Azubis die JAV Arbeit machen würden ?
Erstellt am 28.06.2016 um 13:28 Uhr von moreno
Na dann gehen wir mal davon aus, dass Akamas nur im Betriebsrat ist weil er dadurch den besonderen Kündigungsschutz hat....... ;-)
Erstellt am 28.06.2016 um 15:59 Uhr von gironimo
Erinnert sei an § 80 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG:
Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
....
die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen ...
Das ist erst einmal eine zwingende Vorschrift. Die Frage, ob der BR eine Veranlassung sieht stellt sich daher nicht.