Erstellt am 27.06.2016 um 09:26 Uhr von gironimo
Das braucht Euch nicht zu kümmern. Will der AN gegen die Ä-Kü vorgehen, kann er ja vortragen, dass der BR offenbar nicht ordnungsgemäß angehört wurde. Auch eine fehlerhafte Anhörung kann wie eine nicht erfolgte Anhörung dazu führen, dass die Ä-Kü vom Gericht gekippt wird.
Erstellt am 27.06.2016 um 09:29 Uhr von Pickel
Gironimo bist du dir denn sicher, dass die Kündigung fehlerhaft war?
Nach meiner Interpretation handelt es sich hier um ein gänzlich anderes Verfahren. Eine Gerichtsentscheidung in einem anderen Kündigungsschutzprozess dürfte den BR in diesem neuen Fall nicht davon entbinden, seine Arbeit zu machen.
Erstellt am 27.06.2016 um 09:42 Uhr von celestro
@ Mausekönig
Aus welchem Grund hättet Ihr diese Info Deiner Meinung nach bekommen müssen ? Ist denn die Sache aus dem Gerichtsentscheid in die Änderung eingeflossen ?
Erstellt am 27.06.2016 um 09:54 Uhr von Mausekönig
@ celestro
Besagtem Arbeitnehmer wurde bereits 2x erfolglos gekündigt. Im letzen Urteil steht eindeutig, dass er zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Ingenieur weiter beschäftigt werde muss.
Der AG hat im einen Abänderungsvertrag vorgelegt, für einen komplett anderen Bereich (Vertrieb). Das lehnt der AN ab - ergo möchten sie ihm gerne eine Änderungskündigung präsentieren.
Da uns diese Info in dieser expliziten Form vorenthalten wurde (unserer Meinung nach deshalb, dass wir der Versetzung/Änderung zustimmen), denken wir, die Frist hat nie angefangen zu laufen, da wir nicht umfassend informiert wurden.
Erstellt am 27.06.2016 um 10:00 Uhr von Coolidge
Die nicht erfolgte Information hat keinen Einfluss auf die Frist, sondern stellt vielmehr einen (auch innerhalb der Frist) heilbaren Mangel dar.
AN dürfte bei Kündigungsschutzklage relativ gute Aussichten haben, wenn er einen guten Fachanwalt hat wird dieser sich bei euch melden.
Erstellt am 27.06.2016 um 10:46 Uhr von celestro
Aufgrund eines Urteils, muß der AN auf dem vorherigen Arbeitsplatz weiter beschäftigt werden. Es kann nun aber nicht sein, daß ein AG diesen Mitarbeiter niemals mehr kündigen kann. Wenn Ihr eine Änderungskündigung auf den Tisch bekommt, müßt Ihr Euch damit beschäftigen und die Gründe prüfen, die der AG angegeben hat.
Und ehrlicher Weise sehe ich anhand dieser wennigern Infos eher keine Not des AG, Euch die Info überhaupt geben zu müssen. Kann mich irren, aber ....
P.S. Die Wahrscheinlichkeit, daß diese Kündigung ebenfalls wieder einkassiert wird, ist aber sehr hoch. Habt Ihr denn reagiert, oder die Frist verstreichen lassen ?
Erstellt am 27.06.2016 um 16:06 Uhr von Mausekönig
@ celestro
Am vergangenen Freitag (Fristablauf) haben wir der einen Schreiben überreicht, dass wir zum jetzigen Zeitpunkt keine Entscheidung treffen können, da uns offenbar nicht alle Informationen vorliegen.
Daraufhin hat er uns "die halbe Wahrheit" mitgeteilt und wir haben uns darauf geeinigt, das wir heute eine Entscheidung treffen.
Quittung hat er jetzt auch von uns bekommen: wir haben der Änderungskündigung widersprochen. Ohne große Erklärungen und von wegen, keine umfassenden Informationen, einfach Widerspruch gem. § 99 (2), 4. Punkt.
Wir sehen es auch so, das der zu kündigende beste Chancen vorm ArbG haben wird...
Erstellt am 27.06.2016 um 20:29 Uhr von Hoppel
@ Mausekönig
"Ich habe eine Frage zu Fristen: wir haben am 17.6. eine Anhörung zu einer Änderungskündigung auf den Tisch bekommen. Die Frist zur Stellungnahme ist meiner Meinung nach am 24.06. abgelaufen."
Eine Meinung hilft hier recht wenig, aber § 188 BGB gibt Dir Recht.
http://www.sv-lex.de/service/berechnungsprogramme/fristenrechner-bgb-frist/
"Quittung hat er jetzt auch von uns bekommen: wir haben der Änderungskündigung widersprochen. Ohne große Erklärungen und von wegen, keine umfassenden Informationen, einfach Widerspruch gem. § 99 (2), 4. Punkt."
Da habt ihr´s dem AG aber tatsächlich so richtig gegeben ...
Die Nr.4 hätte ich auch gewählt, weil die Nr.1 ist tatsächlich komplett daneben.
Nicht auszudenken, was losgewesen wäre, wenn der AG hätte lesen müssen:
"Die Zustimmung wird gem. § 99 Abs.2 Nr.2 BetrVG verweigert, weil die personelle Einzelmaßnahme gegen die gerichtliche Entscheidung vom ... verstoßen würde."
Zur Kündigung habt Ihr Euch dann vermutlich überhaupt nicht geäußert, oder? Macht aber nichts!
"Wir sehen es auch so, das der zu kündigende beste Chancen vorm ArbG haben wird..."
Aber sicher nicht, weil ihr euch so viel Mühe gegeben habt!