W.A.F. LogoSeminare

Mandatierung des GBR

O
OliverBZ
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen,

wir sind ein örtlicher BR, Unternehmen mit mehreren Betrieben und unser GBR verhandelt für uns in orginärer Zuständigkeit eine GBV mit dem Arbeitgeber, zu der wir ihn nicht mandatiert haben. Die orginäre Zuständigkeit zweifeln wir nicht an. Meine Frage aber ist: Muss der GBR/KBR nicht grundsätzlich vom örtlichen BR eine Mandatierung zur Verhandlung haben?

1.467011

Community-Antworten (11)

P
Pjöööng

24.06.2016 um 12:47 Uhr

Wieso wollt Ihr den GBR "mandatieren" für Dinge für die er zuständig ist?

Die Jungs sind schon selber groß...

G
gironimo

24.06.2016 um 12:58 Uhr

Die Frage ist ja nur, ob er tatsächlich zuständig ist .....

Was ja seltener der Fall ist, als es im ersten Moment erscheint. (Aber das habt Ihr ja geprüft)

O
OliverBZ

24.06.2016 um 13:03 Uhr

Eine Gegenfrage beantwortet meine Ursprungsfrage leider nicht..

P
Pjöööng

24.06.2016 um 13:40 Uhr

Wenn der GBR für ein Thema originär zuständig ist, braucht er niemanden um Erlaubnis zu fragen um das Thema zu behandeln.

G
gironimo

24.06.2016 um 14:04 Uhr

§ 50 BetrVG: "Der Gesamtbetriebsrat IST zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können (...)"

Das ist die Legitimation zum Handeln.

Falls es wegen des Themas doch eines Auftrags bedarf, so ist zu beachten, dass hierfür die Mehrheit der Betriebsratsmitglieder (nicht nur der an der Sitzung anwesenden) erforderlich ist.

H
Hoppel

25.06.2016 um 15:09 Uhr

@ OliverBZ

"Meine Frage aber ist: Muss der GBR/KBR nicht grundsätzlich vom örtlichen BR eine Mandatierung zur Verhandlung haben?"

Grundsätzlich ja, aber die originäre Zuständigkeit des GBR ist die Ausnahme von dieser Regel.

Fällt eine zu behandelnde Angelegenheit tatsächlich in die originäre Zuständigkeit des GBR, ist die logische Konsequenz des § 50 Abs.1 BetrVG, dass die Zuständigkeit der BR-Gremien entfällt. Entsprechend muss ein GBR in diesen Angelegenheiten NICHT beauftragt werden!

Ein KBR wäre jedoch durch den GBR zu beauftragen bzw. ist originär dann zuständig, wenn Angelegenheiten nicht durch die einzelnen GBR Gremien erledigt werden können.

@ gironimo

"Falls es wegen des Themas doch eines Auftrags bedarf, so ist zu beachten, , dass hierfür die Mehrheit der Betriebsratsmitglieder (nicht nur der an der Sitzung anwesenden) erforderlich ist. "

Was ist denn, wenn z.B. drei von sieben BRM am Tag dieser Sitzung verhindert sind und es keine Ersatzmitglieder gibt?

E
Ernsthaft

26.06.2016 um 02:01 Uhr

Mein Taschenrechner, der ja nur rein logisch funktioniert, sagt mir dazu jetzt, dass es dann nur einstimmig geht.

Dieser Logik entspricht auch die von @gironimo hierzu getätigte Antwort.

Welche Logik bringt dich jetzt dazu, diese Frage zu stellen? Oder hat sich an § 50 Abs. 2 Satz 1BetrVG zwischenzeitlich etwas geändert, das mir entgangen ist?

Hier möchte ich jetzt doch einmal an den von dir hier erst kürzlich vorgebrachten Standardhinweis erinnern.

Zitat @Hoppel „BTW ... der Blick in´s entsprechende Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ungemein ...“

Sollte das nicht auch für einen selbst gelten?

P
Pjöööng

26.06.2016 um 02:31 Uhr

Ein Taschenrechner ist da wohl ein eher ungeeignetes Instrument.

P
Pjöööng

26.06.2016 um 09:02 Uhr

Kleiner Tipp an "Ernsthaft":

gironimo hat zwei kleine Winzigkeiten unterschlagen ...

E
Ernsthaft

26.06.2016 um 20:47 Uhr

Er hat so einiges hier ev. auch Relevantes unterschlagen, nicht nur zwei Winzigkeiten.

Da das hier bemängelte aber nur ein Hinweis und kein abschließender Kommentar ist, darf das dort aufgeführte auch als hinreichend bestimmt angesehen werden und bedarf daher auch keinen wie auch immer gearteten zusätzlichen Winzigkeiten.

Was du hier aber mit dem unterschlagenen, aber scheinbar besonders Hinweispflichtigem meinst, wirst du uns ja bestimmt nicht vorenthalten.

Vielleicht ist dieses dann ja sogar dahin gehend hilfreich, einen ansonsten wohl gut gemeinten Rat, dann qualitativ anders einzuordnen.

Und da Winzigkeiten in der Regel nicht nur umgangssprachlich völlig unbedeutende unwichtige Sachen sind, wäre es jetzt nett von dir, uns jetzt auch mitzuteilen, wie entscheidungsrelevant sie hier sein sollten um eine Ausnahme von der Regel zu sein. Was dann aber mit der Definition von winzig konträr gehen könnte.

S
Scholf

27.06.2016 um 05:34 Uhr

OMG! Was meint dieser Mensch damit?

Ihre Antwort