Das sollte ein BR tunlichst unterlassen, aber der BR soll doch, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören ...
Erstellt am 24.06.2016 um 06:40 Uhr von Erbsenzähler
Sehe ich genauso wie Hoppel.
Es ist ein internes Schriftstück zwischen GL und BR.
Jedoch sollte der BR - wie Hoppel schreibt - den betroffenen Arbeitnehmer hören. Hier kann er ja die Anhörung vorlesen. Aber keine Kopie oder sonst was weitergeben.
Erstellt am 24.06.2016 um 08:55 Uhr von Fragenmann
Das Schreiben vorlesen ist auch ein schmaler Grad. Ich hatte neulich den Fall und es waren namentlich drei Kolleginnen benannt die ihren Kollegen belasten. Aus diesem Grund habe ich mich dagegen entschieden es vorzulesen und ihm nur den Grund der Kündigung mitgeteilt und was er davon hält.
Das Schreiben weitergeben - keinesfalls!
Erstellt am 24.06.2016 um 09:27 Uhr von gironimo
Na ihr kennt ja meine abweichende Meinung.
Hier und da vielleicht eine Schwärzung einer schützenswerten Information über einen anderen AN.... - mache ich seit Jahrzehnten so.
Aber sicher, wenn man einen Extremjuristen daran lässt, der sich einen Namen machen will, kann es vielleicht eng werden .....
Erstellt am 24.06.2016 um 09:33 Uhr von HamburgerJung
Vielen Dank für eure schnellen Antworten.
Vorlesen ist schonmal ein guter Vorschlag.
Aber ist es nicht so, dass spätestens wenn der Mitarbeiter mit seinem Anwalt gegen die Kündigung vorgehen möchte, der Mitarbeiter bzw. der Anwalt das Recht haben müsste, alle Informationen und Vorwürfe zu kennen, die vorgebracht wurden, um eine Gegenposition aufbauen zu können? Auch möchte der Anwalt ja prüfen, ob die Anhörung vielleicht fehlerhaft und damit unwirksam ist, etc.
Noch ein Gedanke dazu: Wenn ich z.B. zivilrechtlich verklagt oder sogar vom Staatsanwalt angeklagt werde, dann habe ich bzw. mein Anwalt doch auch das verbriefte Recht auf umfangreiche Akteneinsicht zu den Vorwürfen und Anklagen. Warum sollte es dieses Recht nicht im Arbeitsrecht geben?
Frage wäre also, welche Grundlage (Gesetz, Rechtssprechung) verbietet mir die Weitergabe der Anhörung tatsächlich? Oder andersherum: Was kann dem Betriebsrat tatsächlich Schlimmes passieren, wenn er die Anhörung herausgibt? Ärger mit der Geschäftsleitung ist dabei natürlich nichts Schlimmes!
Erstellt am 24.06.2016 um 09:53 Uhr von Pjöööng
Unter der Voraussetzung dass personenbezogene Daten anderer Personen darin geschwärzt worden sind, habe ich noch nie ein Problem darin gesehen.
Vor vielen, vielen Jahren hatten wir mal den Fall dass ein Personalleiter mit einer bemerkenswerten Persönlichkeitsstruktur uns dies verbieten wollte. Kurzer Anruf bei unserem Anwalt: "Wie siehst Du das? Hat unser Arbeitgeber Recht?". Kurze Antwort: "Selbstverständlich könnt Ihr das weitergeben." "Super! Dqann schreib mir doch bitte noch eine kutze Mail dazu." Diese Mail habe ich dann an unseren Personaler weitergegeben und es war Ruhe an dieser Front.
Für die vorsichtigen und/oder konfliktscheuen Betriebsräte gibt es dann noch den Mittelweg: Das Vollzitat (unter Auslassung fremder personenbezogener Daten) in der Erwiderung.
"Sie haben uns zu der beabsichtigten Kündigung von Herrn A. folgendes mitgeteilt: "[Text der Anhörung]"
Hierzu nehmen wir wie folgt Stellung.
Dieses Schreiben darf der BR dem AN auf jeden Fall zur Verfügung stellen, siehe § 102 (4) BetrVG.
Erstellt am 24.06.2016 um 13:02 Uhr von Tester
Wobei das "er" in §102 IV der Arbeitgeber und nicht der Betriebsrat ist.
Erstellt am 24.06.2016 um 13:25 Uhr von celestro
Hätte das jemand anderes gepostet, wäre der groß Pjöööng-storm über ihn herein gebrochen, wie man nur auf so eine Idee kommen könnte. Denn da steht ja ganz deutlich AG.
Aber naja ...
Erstellt am 24.06.2016 um 15:12 Uhr von Pjöööng
celestro,
das Schöne an Dir ist, dass Du wirklich keine Angst davor hast, Dich immer wieder aufs Neue lächerlich zu machen.
Erstellt am 24.06.2016 um 19:32 Uhr von alterMann
Ach je. Ich glaube, wir wissen alle, dass Ihr Euch nicht mögt. Aber es ist ermüdens, immer wieder die Kindergartenkabbeleien zu lesen.
Immerhin war die Antwort von pjööng doch eine gute Lösung - abgesehen von der genannten Rechtsgrundlage.
Erstellt am 25.06.2016 um 00:18 Uhr von Pjöööng
alterMann,
die Rechtsgrundlage ist völlig korrekt. Die Frage war ja nicht, wer dem AN die BR-Stellungnahme geben muss, sondern ob der BR sie ihm geben darf. Wenn der AN einen Anspruch darauf hat, dass ihm die Stellungnahme durch den Arbeitgeber übermittelt wird, dann gibt es definitiv keinen Grund, warum sie ihm der BR nicht geben darf.
Und deshalb war celestros Beitrag nichts weiter als ein völlig unqualifizierter Zwischenruf.
Erstellt am 25.06.2016 um 00:24 Uhr von celestro
@ Pjöööng
Ah so ... weil ein AN Anspruch auf eine Lohnabrechnung hat, darf ihm selbige demnächst vom BR übergeben werden ? Interessant !
Erstellt am 25.06.2016 um 00:30 Uhr von Pjöööng
celestro,
wenn bei Euchder BR die Lohnabrechnungen hat, dann läuftbei Euch tatsächlich etwas völlig falsch!
Erstellt am 25.06.2016 um 00:36 Uhr von celestro
hat er nicht. Aber man kann nicht die ganze Zeit den Usern hier vor den Kopf hauen, daß diverse Dinge in den Gesetzen nicht drin stehen ... das der BR sich an den Datenschutz halten muß ... und dann einfach so konstruieren, das es in Ordnung wäre, der BR dürfe das weiter geben.
Erstellt am 25.06.2016 um 00:40 Uhr von Pjöööng
Was ist das denn für ein Unsinn den Du hier konstruierst? Ob der BR etwas weitergeben darf was er gar nicht hat.
Erstellt am 25.06.2016 um 00:50 Uhr von celestro
Mit etwas Lesekompetenz wüßtest Du, worauf ich in Post 274069 abziele. Und nein, da geht es nicht um etwas, daß der BR nicht hat / haben darf.
Erstellt am 25.06.2016 um 01:03 Uhr von Pjöööng
Oh Mann, in Deiner Welt willich wirklich nicht leben
Erstellt am 25.06.2016 um 01:05 Uhr von celestro
"Oh Mann, in Deiner Welt willich wirklich nicht leben"
Tust Du aber ... Du könntest es allerdings ändern, wenn Du es wolltest. ;-)