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BV Variable Vergütung

Z
zdophers
Jan 2018 bearbeitet
Hallo beisammen, in eine BV zur Regelung variabler Gehaltsbestandteile, deren Höhe an Erreichung individueller Zielvorgaben (nicht -vereinbarungen!) gekoppelt sind, möchte der AG folgenden Passus haben: § 11 Rechte des Betriebsrates Der Betriebsrat hat jederzeit das Recht, die Einhaltung dieser Betriebsvereinbarung im Hinblick auf ihre strukturell korrekte Umsetzung, jedoch nicht bezüglich der wirtschaftlich-unternehmerischen Komponenten zu überprüfen . Dem Betriebsrat sind auf Anforderung dazu erforderliche Unterlagen zu überreichen und auf Wunsch zu erläutern. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Betriebsrat bei seinen Aufgaben sofern erforderlich und zumutbar im Rahmen der geltenden Gesetze zu unterstützen. Ich denke, auch angesichts folgender Urteile BAG 21.10.2003 1 ABR 39/02 und LAG Nürnberg 17.11.2009 6 TaBV 41/09 dass diese Formulierung keinerlei Bestand hätte und der nächste Betriebsrat jederzeit das Recht hätte auch die genannten Komponenten einzusehen. Teilt Ihr meine Ansicht oder würdet Ihr annehmen obige Entscheidungen gelten nur für Zielvereinbarungen und nicht für Zielvorgaben? Vielen Dank zdophers
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Community-Antworten (2)

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paula

21.06.2016 um 15:29 Uhr

für mich kommt es erst einmal darauf an, was unter "wirtschaftlich-unternehmerischen Komponenten" überhaupt zu verstehen ist und was hinsichtlich der Ableitung der Zielvorgaben bis auf den einzelnen MA in der BV vereinbart werden soll.

Die von dir angeführten Urteile gehen m.E. ins Leere. Denn da hat nach meiner (zugegeben groben Sichtung) der BR die Rechte aus § 80 BetrVG nicht konkretisiert. Da hat der AG hier aber vor

G
gironimo

21.06.2016 um 17:21 Uhr

Die Passage ist völlig schwammig und in der Form auch überflüssig. Das Recht auf Überwachung ergibt sich ja schon aus dem § 80 Abs. 1 BetrVG.

Ich würde auf jeden Fall mehr Augenmerk darauf richten, wie und unter welchen Kriterien Ziele zu Stande kommen. Wie werden sie gemessen, welche Faktoren spielen eine Rolle, Störfallregelungen usw. Da würde ich dem AG nicht freie Hand lassen.

Also überlegt, ob die übrige BV so akzeptabel ist.

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