Hallo packer und mitleser,

ich hoffe, von euch kann mir jemand sagen, welches urteil packer im posting variable verfütung hier zitiert. denn es wird meiner gf nicht reichen, wenn ich sage, dass das folgende geurteilt wurde, ich jedoch nicht weiss, um welches urteil es sich nun handelt. das urteil ist genau das, was wir benötigen ! danke vorab !!!

...Der Betriebsrat kann nicht – wie sich mittelbar aus § 83 BetrVG ergibt
– die Vorlage der gesamten Personalakte verlangen. Der Arbeitgeber
kann aber nicht den Einblick in Unterlagen, die die Durchführung
von Betriebsvereinbarungen betreffen, dadurch verwehren,
dass er sie zur Personalakte nimmt. So ist allgemein anerkannt, dass
im Einzelfall der Arbeitgeber konkrete Informationen auch aus der
Personalakte erteilen muss, wenn diese Informationen für die Aufgabenerfüllung
des Betriebsrats erforderlich sind. Das Persönlichkeitsrecht
des einzelnen Arbeitnehmers ist hinreichend dadurch geschützt,
dass die Mitglieder des Betriebsrats gemäß § 79 BetrVG zur
Verschwiegenheit verpflichtet sind.
Gegenüber dem kollektivrechtlich begründeten Einsichtsrecht des
Betriebsrats haben die Individualinteressen des Arbeitnehmers zurückzutreten.