Auslegung des § 95 BetrVG - was ist eine Versetzung?
Hallo und guten Tag,
mal eine Verständnisfrage zu §95 Abs. 3 Satz 1 Teilsatz 2 BetrVG: eine Kollegin ist als Verwaltungsangestellt im Einkauf beschäftigt. Keine andere Tätigkeit ist im ArbVertrag definiert. Nun soll Sie 2 Wochen im Lager Warenausgabe machen, weil der Kollege EU hat. Ist die bereits eine erhebliche Änderung der Umstände, unter denen die Arbeit zu leisten ist? Wäre dies mitbestimmungspflichtig?
Community-Antworten (7)
20.06.2016 um 15:19 Uhr
Als was ist denn der Kollege eingestellt, der sich um die Warenausgabe sonst kümmert ?
20.06.2016 um 15:42 Uhr
Als Mitarbeiter Lagerwirtschaft: Lagerist.
20.06.2016 um 15:52 Uhr
Kommt darauf an:
- Sie erhält das gleiche Geld und es ist nur für 2 wochen Freiwillig. Dann ist es keine Versetzung
- Sie bekommt einen Änderungsvertrag und anderes Gehalt und geht über einen Unbestimmten Zeitpunkt dann ist es Versetzung. Oder eine Änderungskündigung.
Ich gehe davon aus das Sie gefragt wurde ob sie das macht? Alles ander müsste sonst über einen Vertrag laufen.
Gruß
20.06.2016 um 16:50 Uhr
Eine Versetzung hat der Gesetzgeber in § 95 des BetrVG definiert:
"(3) Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Werden Arbeitnehmer nach der Eigenart ihres Arbeitsverhältnisses üblicherweise nicht ständig an einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt, so gilt die Bestimmung des jeweiligen Arbeitsplatzes nicht als Versetzung."
Mit dem Gehalt und der Freiwilligkeit hat es also rein gar nichts zu tun!
Wenn eine Verwaltungsangestellte jetzt im Lager Warenausgabe machen soll, so ist das nach meiner Einschätzung eine erhebliche Änderung der Umstände.
20.06.2016 um 17:02 Uhr
@ Tulpe: Hä? Wenn es 3 Wochen freiwillig wären- ist es dann eine Versetzung? Und nein- es wurde ihr "übergeholfen"- nix fragen und freiwillig. es gibt auch keinen Änderungsvertrag und kein anderes Gehalt. Ihr wurde heute morgen nur mitgeteilt, sie ist jetzt 2 Wochen im Lager.
AUS UNSEREM TV: Der Beschäftigte hat die ihm übertragenen Arbeiten gewissenhaft auszuführen und sein dienstliches Verhalten der Aufgabenstellung anzupassen. Soweit der Arbeitsvertrag keine speziellen Festlegungen zum Aufgabenbereich des Beschäftigten vorsieht, können dem Beschäftigten seiner Aus-, Fort- und Weiterbildung und Berufserfahrung entsprechende Tätigkeiten übertragen werden. Eine Einarbeitung ist zu gewährleisten.
Im ArbVertrag festgehalten: Sachbearbeiterin Einkauf. Keine Aus-, Fort- und Weiterbildung im Lagergeschäft. Keine Einarbeitung.
WEITER AUS UNSEREM TV: Dem Beschäftigten kann eine andere gleichwertige und zumutbare Tätigkeit im Unternehmen übertragen werden. Protokollnotiz: Eine Tätigkeit ist jedenfalls dann gleichwertig, wenn sie derselben oder einer höheren Entgeltgruppe zuzuordnen ist.
Lager ist geringer entlohnt.
§95 Abs. 3 Satz 1, ertser Teilsatz BetrVG: Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet,.....- trifft nicht zu.
§95 Abs. 3 Satz 1, zweiter Teilsatz BetrVG: ...., oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Plötzlich nicht mehr Büro sondern Lager.
Ist das eine erhebliche Änderung? Wie seht ihr das?
20.06.2016 um 17:03 Uhr
@ Pjöööng
Deine Antwort kam, da habe ich noch geschrieben....
20.06.2016 um 19:42 Uhr
Wenn eine Verwaltungsangestellte jetzt im Lager Warenausgabe machen soll, so ist das nach meiner Einschätzung eine erhebliche Änderung der Umstände.<
Das sehe ich absolut auch so.
Und natürlich auch bei 2 Wochen ist es dann eine Versetzung
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