Erstellt am 19.06.2016 um 10:53 Uhr von gironimo
Örtlicher BR - Das wäre sogar der Normalfall. Der GBR ist nicht zuständig, nur weil der AG etwas übergreifend regeln will. Wollt Ihr es so, könnt Ihr den GBR beauftragen.
Aber hier wollt Ihr es ja umgekehrt. Ich würde in dem Fall aber überlegen, ob es nicht doch Sinn macht, diese Angelegenheit gemeinsam zu regeln.
Zu Hinterfragen wäre, warum die Mehrheit (drei haben die Mehrheit der Stimmen??) dagegen war.
Ohne den Bogen des AG zu kennen, könnte ich mir sehr gut vorstellen, dass man ihn so nicht will - also zumindest Änderungen zu verhandeln wären. Außerdem: Der Bogen allein ist ja wahrscheinlich nicht das Problem. Wie sieht es mit der BV Beurteilungs- bzw. Entgeltgrundsätze aus? Ist die ausgehandelt? Sind die Spielregeln festgelegt?
Ehrlich gesagt, dass was der AG da will, würde ich nicht ohne Sachverständigen und/oder Gewerkschaft verhandeln. Das Thema ist sehr komplex.
Erstellt am 19.06.2016 um 12:31 Uhr von Pjöööng
Da es sich hierbei um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers handelt,legt faktisch der Arbeitgeber fest, mit wem er verhandeln will.
Erstellt am 19.06.2016 um 12:37 Uhr von ganther
Und trotz allem was gironimo hier schreibt bleibt der GBR zuständig... Eine Frage mal: Warum geht's bei euch nach Köpfen im GBR? Wieviel Stimmen hat den jeder Kopf der GBR Delegierten?
Erstellt am 19.06.2016 um 15:20 Uhr von gironimo
Das sehe ich nicht so. Die Regeln - also wie und unter welchen Umständen welche Leistung erbracht wird - lassen sich durchaus in den einzelnen Betrieben unterschiedlich regeln.
Zitat aus einem Online-Kommentar zum BetrVG zu § 50 BetrVG:
" Von sich aus und ohne Auftrag ist ein GBR nur dann für eine (Mitbestimmungs-)Aufgabe zuständig, wenn...
- die zu bearbeitende Angelegenheit das ganze Unternehmen (oder mindestens mehrere Betriebe) betrifft und (!) wenn
- diese Angelegenheit nicht durch die einzelnen Betriebsräte für die einzelnen Betriebe geregelt werden kann (!)
Ein bekanntes Beispiel für einen solchen Fall ist eine unternehmenseinheitliche Regelung zur Lohngestaltung (z.B. Prämien und Zuschläge – § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG). Arbeitgeber behaupten den Zwang zu einer unternehmenseinheitlichen Regelung besonders oft auch beim Einsatz von Informationstechnik (z.B. Arbeitszeiterfassung). In diesen (und allen anderen) Fällen muss jedoch sorgfältig geprüft werden, ob es sich tatsächlich um einen Zwang (ohne Alternative) handelt oder nur um eine Frage der Zweckmäßigkeit."
Aber ich will das nicht vertiefen - aus meiner Sicht ist bei einem derartigern System ein gemeinsames Handeln sinnvoll.
Erstellt am 20.06.2016 um 09:05 Uhr von Pjöööng
Ich empfehle einen Blick in die Rn 24 zum § 50 im Fitting. Fitting erscheint mir erheblich vertrauenswürdiger als dieser windige Online Kommentar aus Oberjosbach.