Hallo!
Ich habe einen gedanklichen Hänger, wie mir scheint...
Wir haben einen Dauerarbeitsplatz mit einem Leiharbeitnehmer (LA) befristet besetzt, weil wir sonst niemanden Geeignetes finden können.

Nun hat die GF die Beschäftigung des LA zum zweiten Mal verlängert. Die Regelungen für befristete Beschäftigungsverhältnisse sind im TzBfG definiert. Gelten diese auch für das Beschäftigungsverhältnis zwischen UNSEREM Arbeitgeber und dem Leiharbeitnehmer? Oder kann UNSER Arbeitgeber in beliebiger Anzahl die Beschäftigung des Leiharbeitnehmers vornehmen? Eigentlich existiert ja zwischen dem LA und UNSEREM Arbeitgeber kein Arbeitsverhältnis... Hänger-Hänger-Hänger...?????

Der BR könnte nach § 99 widersprechen wegen "nur vorübergehend", klar....