Befristete Beschäftigung einer LAK im Entleihbetrieb beliebig oft wiederholbar?
Hallo! Ich habe einen gedanklichen Hänger, wie mir scheint... Wir haben einen Dauerarbeitsplatz mit einem Leiharbeitnehmer (LA) befristet besetzt, weil wir sonst niemanden Geeignetes finden können.
Nun hat die GF die Beschäftigung des LA zum zweiten Mal verlängert. Die Regelungen für befristete Beschäftigungsverhältnisse sind im TzBfG definiert. Gelten diese auch für das Beschäftigungsverhältnis zwischen UNSEREM Arbeitgeber und dem Leiharbeitnehmer? Oder kann UNSER Arbeitgeber in beliebiger Anzahl die Beschäftigung des Leiharbeitnehmers vornehmen? Eigentlich existiert ja zwischen dem LA und UNSEREM Arbeitgeber kein Arbeitsverhältnis... Hänger-Hänger-Hänger...?????
Der BR könnte nach § 99 widersprechen wegen "nur vorübergehend", klar....
Community-Antworten (2)
15.06.2016 um 16:55 Uhr
Es gibt keinen Vertrag zwischen euch und dem LA. Daher gilt hier auch kein TZBefrG. Der Verleiher muss im AV mit seinem Mitarbeiter natürlich sehen, wie er evtl. Befristungen regelt.
Der Entleiher wird aber relativ einfach die Befristung an den Sachgrund "Kundenauftrag" knüpfen können.
15.06.2016 um 23:20 Uhr
Was soll dieser zusammenhanglose Unsinn jetzt wieder?
Und die Angabe, dass ein TzBfG zw. LA und Entleiher generell nicht gilt, ist auch jenseits der Wahrheit. Auch wenn es hier jetzt nicht greift, so kann es das durchaus an anderer Stelle. Wer es genauer wissen will, schaut hier mal rein: „BAG Urteil v. 13.11.2012 - 9 AZR 259/11“
Was der Verleiher mit seinem AN macht, dauernd oder tausendmal befristet, steht hier doch überhaupt nicht zur Diskussion. Daher ist es für die hier gestellte Frage auch nebensächlich, wie er interne Folgebefristungen tituliert oder händelt. Maßgebend und daher allein von Interesse ist hier die Beschäftigung eines LA auf einem festen Arbeitsplatz. Wenn man für diesen Arbeitsplatz keinen festen bekommt, sollte man sich als BR auch einmal darüber Gedanken machen, woran das liegen könnte.
Darüber hinaus besteht ja auch noch die Möglichkeit, dem LA einmal den § 13a AÜG zu erklären und ihn ev. hierdurch dann als Anwärter für diesen Arbeitsplatz zu gewinnen.
Keinesfalls sollte ein BR den Kopf in den Sand stecken und es einfach so hinnehmen. Wenn hier Eckdaten nicht so sind, wie sie sein sollten - und somit änderungsbedürftig sind -, darf man als BR auch einmal vor einer Verweigerung nicht zurückschrecken.
Will man dem AG hier keinen Freibrief ausstellen, was man hinsichtlich des Einsatzmissbrauchs von LA auch nicht sollte, dürfte die Anwendung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG für einen BR zwingend sein.
Ein bisschen Eigeninitiative des LA bedarf es da aber schon, denn automatisch entsteht ein solcher Übernahmeanspruch für einen LA leider nicht.
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