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Dieser Beitrag ist vor 9 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Betriebsvereinbarungen

M
Mliberta
Jan 2018 bearbeitet

Ich habe eine Frage zum Thema Betriebsvereinbarungen: unser Betrieb ist zwischenzeitlich auf 4 Beschäftigte geschrumpft. Wenn das bis zur nächsten Betriebsratswahl so bleibt, und kein neuer Betriebsrat mehr gewählt werden kann, was passiert dann mit bestehenden Betriebsvereinbarungen? Hat der Arbeitgeber dann das Recht, diese zu kündigen, weil der Vertragspartner "Betriebsrat" nicht mehr existiert? Ich habe gelesen, dass Ver­trags­par­tei­en von den Vor­schrif­ten zu Las­ten des Ar­beit­neh­mers ab­wei­chen können,wenn die Be­triebs­ver­ein­ba­rung nur noch nach­wirkt.

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Community-Antworten (20)

M
Moreno

07.06.2016 um 14:02 Uhr

Genau der AG kann die bestehenden BVs bei den Arbeitnehmern kündigen. Solltet Ihr dann irgendwann wieder einen Betriebsrat wählen können muss dieser die Betriebsvereinbarungen neu abschließen.

P
Pjöööng

07.06.2016 um 14:11 Uhr

Pssst!

Ihr habt bereits jetzt keinen Betriebsrat mehr.

H
Hoppel

07.06.2016 um 14:23 Uhr

@ Mliberta

Du scheinst den § 1 Abs.1 BetrVG verdrängt zu haben ...

(1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt. Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen.

Fitting, § 1, RN 269: "Sinkt während der Wahlperiode die Zahl der ständigen wahlberechtigten AN nicht nur vorübergehend unter 5, so dass der Betrieb nunmehr "in der Regel" weniger als die in § 1 geforderte Mindestzahl an ständigen wahlberechtigten AN beschäftigt, so endet damit mangels eines betriebsratspflichtigen Betriebs das Amt des BR."

Was die Betriebsvereinbarungen betrifft, kann keine allgemeingültige Aussage getroffen werden.

M
Mliberta

07.06.2016 um 14:26 Uhr

Solange der Arbeitgeber das nicht in Frage stellt ..... Problem: wir haben eine Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersvorsorge, die neu geregelt werden muss, weil sie in einigen Punkten nicht mehr den gesetzlichen Vorschriften entspricht (Gleichheitsgrundsatz). Wie verhalte ich mich?

I
Irminsul

07.06.2016 um 14:56 Uhr

Du kannst aber nichts mehr neu regeln oder verhandeln weil du nicht mehr im Amt bist. Und wenn die BV gegen geltende Gesetze verstößt dann wird sie automatisch, zumindest in Teilen, ungültig.

C
celestro

07.06.2016 um 15:21 Uhr

Da der AG scheinbar noch glaubt, es gäbe einen BR, könnte man auch einfach die BV mit dem AG neu verhandeln und gut ist.

Man sollte es nicht, weil dieser BR nicht mehr im Amt ist. Aber das weiß der BR ja vielleicht nicht.

I
Irminsul

07.06.2016 um 15:25 Uhr

Naja versuchen kann man es bestimmt aber ob man das auch sollte bleibt die Frage. Ich kenn das von uns nur das BV´s vor Abschluß von mindestens einer Seite Rechtlich überprüft werden und da würde so etwas sofort auffliegen.

G
gironimo

07.06.2016 um 16:32 Uhr

Ich würde (so lange der AG noch mitspielt) einen Fachanwalt befragen. Bei Altersvorsorge geht es ja in der Regel um langfristige Ansprüche.

C
celestro

07.06.2016 um 16:48 Uhr

"Ich kenn das von uns nur das BV´s vor Abschluß von mindestens einer Seite Rechtlich überprüft werden und da würde so etwas sofort auffliegen."

Warum sollte bei einer rechtlichen Überprüfung des Textes zur Sprache kommen, ob es den BR überhaupt noch gibt ?

G
Globus

07.06.2016 um 18:53 Uhr

Hä??? seit wann dehnen oder mißachten wir Gesetze?

Nachtrag: nochmal nachgedacht... Steht im Gesetz, dass der BR erlischt, wenn die erforderliche Mindestzahl der AN unterschritten ist? Ist mir so nicht bekannt... Also könnte es meiner Meinung nach durchaus rechtens sein, wenn der einer BR noch bis Ende der Wahlperiode weiterhin existiert...

Aber nur meine Meinung die lediglich durch meine Rechtsauffassung und keinerlei Suchen begründet ist...

E
Ernsthaft

07.06.2016 um 21:47 Uhr

Das ist auch rechtens.

Denn ein BR erlischt nicht schon automatisch, wenn er unter die besagten fünf Wahlberechtigten fällt. Es erlischt lediglich die gesetzliche Voraussetzung für seine Tätigkeit. Das aber auch nur dann, wenn diese Reduzierung endgültig ist. Was der AG dann aber auch belegen müsste.

Wäre dem nicht so, wäre es ja für einen AG ein leichtes, einen unlieb gewordenen BR schnell loszuwerden.

Hierbei darf auch kein zu kurz bemessener Zeitraum zugrunde gelegt werden. Maßgebend ist hier, wie sich die zukünftige Entwicklung des Betriebes darstellt.

G
Globus

07.06.2016 um 21:54 Uhr

Jetzt noch mal ne Frage... Mir hat das so erschienen, dass wenn z.B. auch ein AN mal kündigt von sich aus, muzß die Arbeit ja dennoch gemacht werden, soll heißén, die Wahrscheinlichkeit dass er ersetzt wird (erstmal wann auch immer) ist wahrscheinlich. Ergo kann das auch mitunter bis zur Neuwahl dauern, bis man einen geeigneten Kandidaten für den Job gefunden hat - darum war meine nicht begründete Rechtsauffassung, dass der BR bis zur nächsten wahl weiterhin besteht... meintest du das mit deinem Beitrag?

C
celestro

07.06.2016 um 22:20 Uhr

Siehe weiter oben:

"Fitting, § 1, RN 269: "Sinkt während der Wahlperiode die Zahl der ständigen wahlberechtigten AN nicht nur vorübergehend unter 5, so dass der Betrieb nunmehr "in der Regel" weniger als die in § 1 geforderte Mindestzahl an ständigen wahlberechtigten AN beschäftigt, so endet damit mangels eines betriebsratspflichtigen Betriebs das Amt des BR."

E
Ernsthaft

07.06.2016 um 22:26 Uhr

Ist ein Beispiel, das zutreffen könnte. Der Globus dreht sich hier in der richtigen Richtung.

@celestro

Ist doch im Prinzip das gleiche.

Das Maß der Dinge liegt dort beim: "nicht nur vorübergehend"

G
Globus

07.06.2016 um 22:54 Uhr

Ich gebe zu, dass ich mich damit noch nie beschäftigt habe, da in unserem Betrieb diese Szenario niemals Anwendung finden wird (hoffe ich).

Also, meinert grundsätzlichen Meinung stärkt das BetrVG die Rechte der AN und natürlich zur Hauptsache setzten Regeln zwischen den Betriebsparteien. Es ist also erwünscht vom Gesetzgeber, dass Betriebsräte vorhanden sind - nicht nur erwünscht, sondern es wird vorrausgesetzt. Aus diesem Grund scheint es schlüssig, dass Betriebsräte nicht automatisch erlöschen, wenn mal warum auch immer die AN unter 5 fallen.

Kann ja auch sein, dass der AG einen kündigt, dann wäre der BR weg und der AG kann einseitig wieder alles machen...

Davon ab müßte dann bei Neueinstellung wieder neu gewählt werden, was wieder einen Druck auf die AN ausmachen würde. Ich denke mal laut. Das würde bedeuten, das in kleineren Betrieben der AG die möglichkeit hätte, Betriebsräte zu verhindern, was gänzlich gegen das BetrVG sprechen würde. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber vermutlich die Passage "nicht nur vorrübergehend" eingefügt - einen sehr dehnbaren Begriff, der meine These unterstützen würde, gell?

M
Mliberta

07.06.2016 um 23:13 Uhr

Danke schon mal für die vielen Antworten. Ich mache mir um den Ist-Zustand nicht so viele Sorgen, da der AG die Existenz des BR nicht in Frage stellt. Ich gehe davon aus, dass es irgendwann auch wieder eine Einstellung geben wird, allerdings denke ich, dass wir uns immer an der (sagen wir mal) kritischen Grenze von 5 Beschäftigten bewegen werden. Meine Sorge ist also eher, dass alle neu zu schließenden Betriebsvereinbarungen unter dem Blickwinkel zu betrachten sind, dass vielleicht kein neuer BR mehr gewählt werden kann. Vor Ausscheiden von Kollegen - egal aus welchem Grund- ist man ja nicht sicher. Zu klären wäre also die Frage, ob und in welchen Fällen eine BV auch ohne BR bestand hat.

G
Globus

07.06.2016 um 23:25 Uhr

"...Meine Sorge ist also eher, dass alle neu zu schließenden Betriebsvereinbarungen unter dem Blickwinkel zu betrachten sind, dass vielleicht kein neuer BR mehr gewählt werden kann. ..."

Naja, eigentlich betreibt ein Unternehmer ein Unternehmen, um erfolgreich zu sein und um so mehr er expandiert, sao erfolgreicher ist er dann wohl...

kein Unternehmer nimmt geld in die Hand um zu stagnieren - also denke ich dass deine Sorge wohl unbegründet ist...

M
Mliberta

07.06.2016 um 23:30 Uhr

Das ist wohl war, aber leider nicht Realität. Wenn die Arbeit auch von weniger Menschen gemacht werden kann, ist das den meisten Unternehmen auch recht. Wir reden übrigens - hatte ich nicht erwähnt- über ein Dienstleistungsunternehmen.

C
celestro

07.06.2016 um 23:40 Uhr

"ob und in welchen Fällen eine BV auch ohne BR bestand hat."

Eine abgeschlosse BV ist solange gültig, bis Sie gekündigt wird. Ob es einen BR gibt oder nicht, ist dabei irrelevant. Nur kann der AG die BVs "ohne Möglichkeit der Gegenwehr" kündigen, wenn kein BR mehr da ist.

G
Globus

07.06.2016 um 23:42 Uhr

boah danke... du bist ein fake, ich glaube ich vierliere immer mehr die Lust hier zu antworten...

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