Erstellt am 07.06.2016 um 08:59 Uhr von Pickel
Der BR hat ganz sicher kein Recht, die Bedingungen der Einstellung zu diktieren. Ihr könnt froh sein, wenn der AG auf eure Bitte hin zuerst nur intern und nicht gleichzeitig auch extern ausschreibt.
Erstellt am 07.06.2016 um 09:27 Uhr von gironimo
NaJa die Ausschreibung muss er schon machen, wenn der BR sie fordert. siehe auch Paragraph 93 BetrVG
Erstellt am 07.06.2016 um 10:03 Uhr von Pickel
Gironimo, das steht nicht in Frage. Der BR will hier aber Einfluss auf den Inhalt der Ausschreibung nehmen (die Zusage wieder an den alten Arbeitsplatz zurückkehren zu dürfen).
Darauf gibt es nun mal keinen Anspruch.
Der BR vergisst dabei anscheinend auch komplett, was mit der Nachfolgerperson dann geschehen soll - alles sehr kurz gedacht.
Erstellt am 07.06.2016 um 10:15 Uhr von celestro
Pickel hat völlig recht. Der Einfluss des BR auf die Ausschreibung (vor allem ohne BV) ist praktisch nicht gegeben.
Den einzigen Hebel, den der BR hat ist, daß er prüfen kann, ob die externe Ausschreibung später so war wie die interne. Da darf der AG nämlich nicht plötzlich die Ausschreibung komplett ändern. Es sei denn natürlich, er macht diese geänderte Ausschreibung auch nochmal intern.
Dummerweise darf der AG dann nachher (bei der Einstellung) komplett von allem abweichen. Wenn man also rein schreibt "mindestens Abitur", kann der AG dennoch einen Hauptschüler einstellen.