Erstellt am 01.06.2016 um 15:54 Uhr von Kölner
Entweder arbeiten oder AU sein.
Alternativ: Sie ist in einem BEM...
Erstellt am 01.06.2016 um 16:47 Uhr von Pjöööng
Leider ist AU in Deutschland ein "Alles oder Nichts" Thema. Da ändert auch BEM nichts dran. Einzig gangbarer Weg könnte eine Wiedereingliederung (Hamburger Modell) sein, die aber wahrscheinlich nicht mit den zeitlichen Wünschen des AN zusammenpasst.
Vielleicht mal über ein passendes Ehrenamt nachdenken?
Erstellt am 03.06.2016 um 14:20 Uhr von dottore
Eine Au gibt die Prognose des Arztes wieder. Ob sich ein Patient tatsächlich bis zum ausgestellten Zeitpunkt krank fühlt, muss der Patient selber wissen. Aus versicherungstechnischen Gründen ist es jedoch wichtig zum Arzt zu gehen und sich wieder gesundschreiben zu lassen.
Davon unabhängig muss die Arbeitgeberin jeder/jedem Langzeitkranken (mind. 6 Wo AU), ohne besondere Aufforderung, ein BEM anbieten. Die Zeit des BEM zählt zur AU. In diesem Zeitraum, der von Arzt und Patient festgelegt wird, soll herausgefunden werden, inwieweit und ob überhaupt die/der Patient_in wieder arbeitsfähig ist.
Erstellt am 03.06.2016 um 14:42 Uhr von moreno
Wusste garnicht das es eine Gesundschreibung gibt ....Dottore?
Erstellt am 03.06.2016 um 14:51 Uhr von Ernsthaft
„Leider ist AU in Deutschland ein "Alles oder Nichts" Thema.“
Gibt es noch ein weiteres Deutschland?????
In dem mir bekannten ist es ganz so Restriktiv denn doch nicht.
http://www.kanzlei-knott.de/artikel/arbeitsrecht/Arbeitsrecht.pdf
https:www.allianz.de/recht-und-eigentum/ratgeber/arbeiten-trotz-krankschreibung/
Erstellt am 03.06.2016 um 14:56 Uhr von Pjöööng
Zitat (dottore):
" Aus versicherungstechnischen Gründen ..."
Zitat (Gablers Wirtschaftslexikon):
" Definition: Versicherungstechnik
Verfahren im Risikogeschäft zur Förderung und Steuerung des Risikoausgleichs im Kollektiv und in der Zeit.
a) Für einen funktionsfähigen Risikoausgleich im Kollektiv gelten eine Mindestgröße des Versicherungsbestands (Gesetz der großen Zahlen, zentraler Grenzwertsatz), eine hinreichende Unabhängigkeit der Risiken sowie eine genügende Homogenität der Schadenpotenziale aus den Einzelrisiken im Versicherungsbestand als Voraussetzungen, der Erfüllung im Rahmen der V. anzustreben ist.
b) Für den Risikoausgleich in der Zeit wird insbesondere ein ausreichendes Risikokapital benötigt."
Inwieweit trägt eine solche Gesundschreibung (falls es sie gibt) zum Risikoausgleich bei?
Erstellt am 03.06.2016 um 15:01 Uhr von Pjöööng
Zitat (Ernsthaft):
"Gibt es noch ein weiteres Deutschland?????"
Gab es mal, ist aber lange vorbei.
Ansonsten: Was sollen uns die vielen Fragezeichen und die Links sagen?
Erstellt am 03.06.2016 um 16:27 Uhr von Ernsthaft
Nun, die vielen Fragezeichen können von einer die Finger ereilenden Gicht und einer damit dann einhergehenden längeren Verweildauer auf der Taste herrühren. Wahrscheinlicher ist aber, dass sie dem ERSCHRECKEN über das mir bisher nicht bekannte, in Old Germany scheinbar vorherrschende Restriktive "Alles oder Nichts" zuzuordnen sind.
Und die Links sagen mir, dass das Erschrecken unbegründet war.
Erstellt am 03.06.2016 um 19:26 Uhr von Pjöööng
Es ist ein relativ plumpe, leicht durchschaubare, Taktik, irgedwelche ergoogelten Links zu posten und dazu in etwa anzumerken "Da steht aber etwas anderes!" und damit andere erfolglos suchen zu lassen. Das Ganze dan noch verbunden mit Herumschwurbelei ist nur ätzend.
Wenn in Deinen Links tatsächlich etwas anderes stünde, dann hättest Du sicherlich auch geschrieben auf welche Ausführungen Du Dich genau beziehst.
Erstellt am 03.06.2016 um 20:30 Uhr von Hoppel
@ pjöööng
"Inwieweit trägt eine solche Gesundschreibung (falls es sie gibt) zum Risikoausgleich bei?"
Nette Fragestellung! ;-)
@ Ernsthaft
Diese RA Kanzlei hat zwar nicht explizit geschrieben, dass mit Arbeitsaufnahme das Thema "Arbeitsunfähigkeit" beendet ist (Ausnahme: stufenweise Wiedereingliederung), aber von einem solch reflektierten Zeitgenossen wie Dir, sollte man diese Transferleistung erwarten dürfen.
Aber besonders gut gefallen hat mir der Epilog in diesem Link: "Arbeitgeber, für die diese Problematik interessant ist, haben zwar eine arbeitsrechtlich komplexe Situation vorliegen, jedoch – und das ist wichtiger – Angestellte, die so motiviert und verantwortungsbewusst sind, dass sie trotz Krankschreibung arbeiten wollen. Und das wirft ein gutes Licht auf Firma und Belegschaft."
Da soll doch nochmal jemand behaupten, man solle nicht an das Gute im Menschen glauben. Selbst ein J. Bezos würde sich auf die Schulter klopfen können. :-))
Erstellt am 03.06.2016 um 22:13 Uhr von blackjack
Eine besondere Rechtsgrundlage für die Vorlage einer "Gesundschreibung” enthält allerdings § 9 Nr. 1 Abs. 6 MTV-Metall.
Erstellt am 04.06.2016 um 07:08 Uhr von Hoppel
LAG-DUESSELDORF – Urteil, 11 Sa 183/03 vom 17.07.2003
1. Der Arbeitgeber kann das Angebot des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung (§ 294 BGB) nicht mit der Maßgabe zurückweisen, dieser müsse erst eine "Arbeitsfähigkeitsbescheinigung" vorlegen. Hierfür bedürfte es einer besonderen Rechtsgrundlage (so schon LAG Berlin 10.05.2001 - 10 Sa 2695/00 - LAGE § 626 BGB Nr. 135; LAG Frankfurt/M. 04.12.1994 - 7 Sa 956/84 - ArbuR 1985, 291 nur L), wie z. B. § 9 Nr. 1 Abs. 6 MTV Metall NRW vom 24.08.2001/01.09.2001.
2. § 9 Nr. 1 Abs. 6 MTV-Metall gibt dem Arbeitgeber nicht die Befugnis, durch Ausübung seines Weisungsrechts nach § 315 Abs. 1 BGB (seit dem 01.01.2003: § 106 Satz 1 GewO), sich das Ende der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers ausschließlich durch eine Bescheinigung der Krankenkasse nachweisen zu lassen.
3. § 9 Nr. 1 Abs. 6 MTV-Metall enthält keine Einschränkung hinsichtlich des Kreises von Ãrzten, von denen sich der Arbeitnehmer die Wiedererlangung seiner Arbeitsfähigkeit bescheinigen lassen darf. Deshalb kann der Arbeitnehmer auch eine Bescheinigung des ihn behandelnden Arztes vorlegen.
4. Hinsichtlich des Beweiswerts einer ärztlichen "Arbeitsfähigkeitsbescheinigung" und seiner Erschütterung gelten die vom Bundesarbeitsgericht zur ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung entwickelten Grundsätze (vgl. z. B. BAG 19.02.1979 - 5 AZR 83/96 - EzA § 3 EFZG Nr. 2 entsprechend (vgl. schon Hess. LAG 30.01.1995 - 11 Sa 480/93 - LAGE § 7 BurlG Abgeltung Nr. 6).