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Nach der Genesung aufs Arbeitsamt ja oder nein

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LeVagabunde
Jan 2018 bearbeitet

Guten Tag

Bin nach 44 Jahren vom Betriebsgelände verwiesen worden, Der Antrag beim Amt für Soziales in Landau um den besonderen Schutz Schwerbehinderter auf zuheben wurde abgelehnt, Gütetermin ist in 4 Wochen,bin aber noch im Krankenstand sollte ich mich danach auf dem Arbeitsamt melden. Es läuft eine Kündigungsfrage--Alle Anklagepunkte wurden in Landau abgewiesen. Mein Status ist. Betriebsratsmitglied und Schwerbehindert. Gruß S.

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Community-Antworten (7)

G
gironimo

25.05.2016 um 12:40 Uhr

Betriebsratsmitglied <

was heißt dann, alle Anklagepunkte wurden beim Gericht abgewiesen?

Falls - aus welchen Gründen auch immer - der § 15 KSchG bei Dir nicht anwendbar sein sollte, hättest Du Dich schon längst bei der Arbeitsagentur melden müssen (es sei denn, der Gesundheitszustand lässt es nicht zu).

I
ickederdicke

25.05.2016 um 13:36 Uhr

Bin nach 44 Jahren vom Betriebsgelände verwiesen worden. ??? Auch als krankes BR Mitglied kannst du dein Ehrenamt erst mal weiterhin ausüben, ein Platzverweis wäre Behinderung des BR Mandates.

Wie geronimo schon schrieb, mgl. zügig bei der Arge melden um Verzögerungen zu vermeiden.

Bist du Mitglied im VdK oder Soz.Verb.Deutschland oder hast eine Rechtschutzversicherung, ggf. Verdi Mitglied ? Ohne Rechtsbeistand u.ä. würde ich in dieser Situation nicht allein agieren.

G
Globus

25.05.2016 um 18:22 Uhr

Ich verstehe die Frage nicht...

also du bist BRM, was wurde denn vom Arbeitsgericht abgeleht? Zustimmung zur Kündigung? War es so, dass der AG dennoch gekündigt hat und du Kündigungsschutzklage eingereicht hast?

Irgendwie blicke ich nicht durch, weil ja dann jetzt doch der Gütetermin kommt...

C
Challenger

25.05.2016 um 23:32 Uhr

Tach auch, die Ausgangsfrage ist meiner Auffassung nach : Hat der BR die Zustimmung erteilt ? Ich vermute mal : Eher nicht. Und wenn nicht, müß der AG die fehlende Zustimmung des BR durch das Arbeitsgericht ersetzen lassen, was Globus andeutungsweise formu- liert hat.

G
Globus

25.05.2016 um 23:42 Uhr

aber genau da fängt mein Unverständniss an... wenn dem so sei - dass das Arbeitsgericht die Zustimmung nicht ersetzt hat, geht es in die nächste Instanz, wenn der AG das möchte... hier gibt es aber einen Gütetermin... wofür genau? hat der AG dennoch gekündigt? dann ist das vom BRM angestrebe Verfahren doch ziemlich positiv vom Ausgang her...

Und warum wird gefragt ob man nach der AU zur ARGE gehen soll? also ich verstehe die genaue Frage leider nicht... Was genau ist passiert und was genau soll und wird passieren... Was will eigentlich der AG?

H
Husar

26.05.2016 um 20:18 Uhr

Was ist hieran denn so schwer zu verstehen?

@ LeVagabunde drückt sich hier lediglich fachlich einwenig ungeschickt aus.

Hier handelt es sich um ein Kündigungsschutzverfahren nach den §§ 85 ff SGB IX und wird auf Antrag des Arbeitgebers eingeleitet (§ 87 Abs.1 SGB IX). Erst wenn dieses durchlaufen ist, beginnt das Zustimmungsverfahren nach § 103 BetrVG beim BR.

Daher geht es hier auch noch nicht um die Anhörung eines BR oder einer bereits ausgesprochenen Kündigung, sondern um das diesen vorgeschaltete Verfahren beim Integrationsamt, hier Amt für Soziales.

Wie bei Gericht, so besteht auch dort die Pflicht zur gütlichen Einigung. Auch wenn das Integrationsamt, wie hier von LeVagabunde erklärt, eine Zustimmung abgelehnt hat, besteht die Pflicht zur gütlichen Regelung. Daher auch hier der Gütetermin. Welcher aber nicht vor Gericht, sondern beim Integrationsamt stattfindet.

Erst wenn dieser für den Arbeitgeber positiv durchlaufen ist, geht es beim Betriebsrat weiter.

Ging er für den Arbeitgeber negativ aus, so kann er hiergegen Rechtsmittel einlegen. Erst wenn dieses für ihn erfolgreich war, geht das Ganze beim BR erneut los.

G
Globus

27.05.2016 um 16:37 Uhr

Das mit der Schwerbehinderung stand da zuvor nicht... wurde anscheinend nachträglich eingefügt... ich glaube nicht, dass ich DAS überlesen habe...

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