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Dieser Beitrag ist vor 10 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Diskriminierung von LeihArbeitNehmern

M
Mattes
Jan 2018 bearbeitet

Guten Morgen Zusammen,

wir haben eine BV die unter anderem regelt, das MA beim Einsatz im Mehrschichtbetrieb eine Zulage erhalten.

Jetzt gelten BV ja eigentlich auch für LAN im entleihenden Betrieb.

Haben die LAN die bei uns im Mehrschichtbetrieb eingesetzt sind auch Anspruch auf die Zulage? Wir haben keinen TV und jeder MA verdient noch das was er verhandelt hat (Grundsätze sind in Arbeit).

1.925011

Community-Antworten (11)

O
outofmemory

24.05.2016 um 11:06 Uhr

Für das Entgelt der Leiharbeitnehmer ist der entleihende Betrieb zuständig. Wenn Vertraglich mit dem entleihenden Betrieb keine derartige Regelungen getroffen wurden, dass XY Zuschläge zu zahlen sind, dann gelten nur die Vergütungsbestimmung des entleihenden Betriebs.

Z
Zappelmann

24.05.2016 um 13:33 Uhr

Das ist einer der Gründe, warum die modernen Sklavenhalter Leiharbeitnehmer lieber beschäftigen, als Stammpersonal. Sie sind einfach billiger!

H
Husar

24.05.2016 um 17:36 Uhr

"Für das Entgelt der Leiharbeitnehmer ist der entleihende Betrieb zuständig."

Wie kommst du auf das schmale Brett?

C
celestro

24.05.2016 um 17:45 Uhr

hier:

http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Leiharbeit.html#tocitem8

steht so einiges auch über die Vergütung drin.

Wenn Ihr keinen TV habt, der zu LAN etwas regelt, dürfte der Verleiher ja vielleicht einem TV unterliegen. Wenn das auch nicht der Fall ist ....................

M
Mattes

24.05.2016 um 18:01 Uhr

@Husar genau das was celestro verlinkt hat meine ich.

Um so teurer LAN sind um so eher werden diese FTE ....

Also muss ich jetzt herausfinden ob die Firmen mit denen wir zusammenarbeiten in irgendeinen TV gebunden sind und wie unser Vertrag mit denen ausschaut.

H
Husar

24.05.2016 um 18:47 Uhr

@celestro Wenn du mir jetzt auch noch erzählst, wo sich das hier von dir behauptete finden lässt, wäre wohl nicht nur mir geholfen.

„"Für das Entgelt der Leiharbeitnehmer ist der entleihende Betrieb zuständig."“

Kann ich irgendwie nicht finden. Finde dort immer nur den Verleiher als hier zuständigen.

Und eine Auskunftspflicht im Sinne von Equal-Pay des Entleihers, die ja auch nur unter gewissen Voraussetzungen besteht, kann ja wohl nicht eine komplette Zuständigkeitsumkehr bedeuten.

Und darüber, was ein „im Prinzip“ bedeutet, sollte vielleicht auch einmal nachgedacht werden.

C
celestro

24.05.2016 um 19:07 Uhr

@ Husar

"Wenn du mir jetzt auch noch erzählst, wo sich das hier von dir behauptete finden lässt, wäre wohl nicht nur mir geholfen."

Was habe ich denn behauptet ?

Das hier:

„"Für das Entgelt der Leiharbeitnehmer ist der entleihende Betrieb zuständig."“

jedenfalls nicht. Vielleicht mal besser lesen, wer hier "Schmarrn" schreibt ?

P
Pickel

24.05.2016 um 19:59 Uhr

celestro, denk nochmal kurz über das Wort "entleihende" nach...

C
celestro

25.05.2016 um 01:25 Uhr

@ Pickel

Und Du solltest genau wie Husar nochmal ganz genau lesen, was ich geschrieben habe. Da war nichts falsches bei und das Wort "entleihende" kam nicht in meinen Posts vor.

Z
Zappelmann

25.05.2016 um 09:44 Uhr

Lasst mal wieder Dampf ab ... Da hat outofmemory wohl die Begrifflichkeiten verwechselt. Ich bin ehrlich, ich habs auch nicht gleich bemerkt, allerdings verstanden, was er meinte.

M
Mattes

25.05.2016 um 09:49 Uhr

Ich denke das Problem ist, das der Begriff Entleiher unterschiedlich gedeutet wird.

Laut Wedde werden diese Begriffe verwendet Entleiher und Verleiher.

Klar ist der Verleiher in erster Linie der Vertragspartner des LAN und für sein Gehalt verantwortlich. Wenn es ein TV und vergleichbare Gehälter gibt, ist das Equal-Pay vorgesehen.

Wir haben keinen TV und unterschiedliche Gehälter. Die Zulage für Schichtdienst ist in einer BV geregelt und ist in meinen Augen eine Leistungsbezogene Zulage.

Wenn die LAN jetzt Anspruch auf die Zulage haben sollten, würden diese wieder teurer werden und eher von der Firma übernommen. So mein Gedankengang

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