Erstellt am 16.03.2018 um 10:54 Uhr von celestro
Also ich würde auf jeden Fall auch nachfragen. Ich würde allerdings kaum damit rechnen, daß ich eine Antwort erhalte, die eine Diskriminierung erkennen läßt. Jedenfalls wäre der AG ziemlich dumm, wenn er antworten würde: "Ich mag Mädels mehr als Jungs".
Erstellt am 16.03.2018 um 11:13 Uhr von Pjöööng
Gut möglich dass hie eine Diskriminierung zulässig ist.
Erstellt am 16.03.2018 um 12:49 Uhr von moreno
Was der Vorsitzende in diesem Fall will spielt keine Rolle. Als Betriebsrat will ich vom AG eine schlüssige Antwort. Nur so kann ich ja überprüfen ob die Einstellungen rechtskonform sind.
Erstellt am 16.03.2018 um 13:54 Uhr von iwmno
Wenn in der Anhörung keine plausiblen Gründe für die "Ungleichbehandlung" angeführt sind, in jedem Fall nachfragen. Wie sonst solltet ihr einen "angemessenen" Beschluss fassen können?
Übrigens, wenn Begründungen fehlen bzw. unvollständig sind, würde ich den AG darauf hinweisen, dass die Anhörung nicht geeignet ist, die Wochenfrist gem. § 99 BetrVG überhaupt auszulösen und er daher zu keinem Zeitpunkt von einer Zustimmungsfiktion ausgehen kann.
Schließlich hat er eine umfassende(!) Unterrichtungspflicht.
Ich zitiere: Sie (die Unterrichtungspflicht) erstreckt sich auf alle Umstände, deren Kenntnis für die Beurteilung der beabsichtigten Maßnahme(n) für den BR bedeutsam sein können(!). Der Informationsstand des BR hat grundsätzlich dem des AG zu entsprechen.