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Auskunftspflicht für Krankheitsquote und Überstunden-Statistiken

A
Aleksander
Nov 2016 bearbeitet

Unser Arbeitgeber führt nach eigenen Angaben keine Krankheitsquote (Statistik), die wir als BR aber brauchen, um ggf. zu dokumentieren, dass immer mehr AN stressbedingt krank sind. Weiterhin führt er keine Liste über Überstunden, auch nicht für Wochenenden (Aufwand angeblich zu hoch). Wie können wir ihn zwingen, beides zu führen bzw. die Daten rauszurücken?

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Community-Antworten (6)

M
Mattes Akzeptiert

20.05.2016 um 12:09 Uhr

Arbeitszeitnachweise: §16 Abs.2 ArbZG (2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und ein Verzeichnis der Arbeitnehmer zu führen, die in eine Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. 7 eingewilligt haben. Die Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

Dursetzung: §22 Abs.1 Nr. 9 Bußgeldvorschriften. (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig 9. entgegen § 16 Abs. 2 oder § 21a Abs. 7 Aufzeichnungen nicht oder nicht richtig erstellt oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder

Folgen in Abs.2:

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 7, 9 und 10 mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.

Ausdrucken und eurem Chef vorlegen....

G
gironimo

20.05.2016 um 12:08 Uhr

Betrachtet man das BAG-Urteil zur "Vertrauensarbeitszeit" hat der BR einen Informationsanspruch auch dann, wenn der AG von sich aus bestimmte Zeiten nicht erfasst.

Der BR muss ja seine Überwachungsaufgaben und Mitbestimmungsrechte ausüben können. In Eurem Fall liegen die Daten ja grundsätzlich vor, darum kann sich der AG auch nicht darauf berufen, er hätte die Daten nicht.

A
Aleksander

20.05.2016 um 12:35 Uhr

@gironimo Danke! Hast Du das Aktenzeichen von dem BAG-Urteil? @Mattes: auch danke!

C
Challenger

20.05.2016 um 13:13 Uhr

Tach auch,

in Ergänzung zu gironimo und Mattes :

Euer durchsetzbarer Informationsanspruch beruht auf §80 Abs.1, Nr.1 i.V.m. Abs.2 BetrVG

G
gironimo

20.05.2016 um 13:24 Uhr

BAG, Beschluss vom 6. 5. 2003 – 1 ABR 13/02

P
pillepalleTR

24.05.2016 um 11:45 Uhr

@Aleksander "um ggf. zu dokumentieren, dass immer mehr AN stressbedingt krank sind." Wie macht ihr das genau? D.h. wie schließt ihr von auf der AU-Bescheinigung an den AG nicht vorhandenen Diagnosecodes auf Stress bzw. stressbedingte Erkrankung?

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