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Dieser Beitrag ist vor 12 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Informationspflicht des AG - Statistiken

N
NickNeu
Jan 2018 bearbeitet

Hallo liebe Forum-Mitstreiter, wir sind ein neu gewählter Betriebsrat und möchten nach eurem Rat bzw. eurer Erfahrung zum Thema Informationspflicht des Arbeitgebers fragen. Um einen guten Überblick zur aktuellen Lage unseres Unternehmens und der Arbeitnehmer zu erhalten würden wir vom Arbeitgeber folgende Informationen im Sinne von Statistiken oder Auswertungen einfordern:

  • Arbeistzeitstatistik (angefallene Arbeitszeiten der letzten 12 Monate, heruntergebrochen auf Abteilung, Mitarbeiter, Monat und Tag)
  • Überstundenstatistik (letzte 12 Monate pro Mitarbeiter)
  • Krankenstatistik (letzte 12 Monate pro Abteilung, Mitarbeiter anonymisiert!?)
  • Produktionsstatistik (letzte 12 Monate, pro Monat und Tag -> welche Anzahl an Leistungen erbracht worden sind im Sinne von -wenn man z.B. an eine Bäckerei denkt- verkaufte Brötchen pro Tag).

Kann der Arbeitgeber diese Informationen verweigern? Welche Informationen fragt Ihr regelmäßig ab?

Vielen Dank schonmal und herzliche Grüße NickNeu

98201

Community-Antworten (1)

G
gironimo Akzeptiert

15.04.2014 um 17:32 Uhr

Klar, dass Ihr als neues Gremium erst einmal einen Grundstock an Informationen braucht. Welche genau hängt natürlich auch vom Betrieb ab und den Themen, die dort gerade aktuell sind.

Ich frage mich, ob Ihr Euch nicht ein wenig viel zumutet, wenn Ihr gleich mit einem Mal einen Informationsberg anfordert. Die Zeiterfassung aller AN über ein Jahr. Das kann schon ganz schön viel Papier sein ....

Vielleicht solltet Ihr Euch ein Thema nach dem anderen vornehmen und Euch dann langsam durcharbeiten und die Infos jeweils dann anfordern.

Was die wirtschaftliche Situation (Umsätze und Produktionsauslastung etc. angeht, kann Euch der AG ja vielleicht auch in einem Monatsgespräch Rede und Antwort stehen.

Welche Informationen der AG Euch geben muss, steht im § 80 BetrVG: Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen

Das heißt, Ihr müsst ihm deutlich machen, dass die jeweiligen Infos für Eure Arbeit erforderlich sind. Der BR beschließt, was erforderlich ist.

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