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betriebsbedingte Kündigungen

T
tiggerbb
Nov 2016 bearbeitet

huhuu zusammen

es geht bei meiner frage um § 102 BetrVG 5 "eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat."

wir haben aktuell eine Anhörung zur betriebsbedingten Kündigung

Sozialauswahl - ok Begründung - ok Anhörung - ok

Gute Gründe für Bedenken gegen diese Kündigung haben nur in Zusammenhang mit Personalplanung zu eventuellen Spitzenzeiten in unserer Firma.

Auf der anderen Seite sucht unsere Firma nach Bedarfsaushilfen die dann mit einem 480 Euro Minijob bei Bedarf abgerufen werden. ( wurden dieses Jahr 1 Woche eingesetzt ).

Könnte man jetzt als Betriebsrat so argumentieren das diese Stellen vor einer endgültigen betriebsbedingten Kündigung über eine Änderungskündigung angeboten werden müssen, sozusagen als milderes Mittel und der betriebsbedingten Kündigung damit wiedersprechen?

Das ganze ist rein fiktiv und wahrscheinlich für die betroffenen auch keine Lösung aber zumindestens ein Versuch ?

viele Grüße

2.236018

Community-Antworten (18)

G
gironimo

20.05.2016 um 11:29 Uhr

Klar wäre es ein Versuch. Ihr solltet mit dem Kollegen aber vorher sprechen, damit er aus Unwissenheit Euch nicht in den Rücken fällt.

Wenn mehrere Bedarfsaushilfen gesucht werden, stellt sich die Frage, ob nicht ohnehin auch ein "normaler" Arbeitsplatz vorhanden wäre. Hier würde ich auch zusätzlich noch in Zweifel ziehen, dass kein anderer Arbeitsplatz vorhanden ist.

M
Mattes

20.05.2016 um 11:31 Uhr

Ich würde es so anbringen.

Ob der Wiederspruch ausreicht, würde dann ein Gericht entscheiden. Wie viele minijobber werden den gesucht? Ist der betroffene Vollzeit und ansatzweise für den anderen Job geeignet?

T
tiggerbb

20.05.2016 um 11:47 Uhr

ich danke euch für die schnellen antworten...

@gironimo @ mattes

dadurch das die arbeitszeit der Minijobber begrenzt ist die Firma daran interressiert nicht nur eine bedarfsaushilfe zu haben. die Bedarfsaushilfen werden dann wirklich nur angefordert wenn mal zu spitzenzeiten einfache tätigkeiten zusätzlich anfallen, ergibt aber insgesammt keinen dauerhaften Arbeitsplatz. nach anderen freien arbeitsplätzen haben wir auch schon geschaut ...gibt es aber leider nicht.

ausüben könnte die betroffenen diesen job alle male hätten allerdings kein geregeltes einkommen. für uns als br wäre das aber so der einzige weg den geplanten betriebsbedingten kündigungen zu widersprechen. letztendlich werden wir die kollegen damit einbeziehen und mit denen darüber sprechen....

ob die gl die betriebsbedingten kündigungen mit einem widerspruch unserseits ausspricht weis ich auch nicht genau.

viele grüße

G
gironimo

20.05.2016 um 11:59 Uhr

ob die gl die betriebsbedingten kündigungen mit einem widerspruch unserseits ausspricht weis ich auch nicht genau.<

Sie wird es tun. Aber der gekündigte kann bei einem Widerspruch wenigstens den Antrag auf Weiterbeschäftigung bis zum Prozessende stellen. Und bei manch einer Kündigung kann das ja dauern..... - auch wenn viele die Abfindung in der Güteverhandlung akzeptieren.

P
Pjöööng

20.05.2016 um 12:07 Uhr

Zitat (gironimo): "Aber der gekündigte kann bei einem Widerspruch wenigstens den Antrag auf Weiterbeschäftigung bis zum Prozessende stellen."

Oh ja! Prozessbeschäftigung auf einem Arbeitsplatz auf dem man "wirklich nur (dann) angefordert (wird) wenn mal zu spitzenzeiten einfache tätigkeiten zusätzlich anfallen".

Da muss man als Gekündigter schon eine Menge Humor haben um diesen Zynismus zu verdauen.

G
gironimo

20.05.2016 um 12:12 Uhr

Ich kenne eigentlich (so gut wie keinen) Fall, wo der gekündigte dann tatsächlich gemäß des Widerspruchs weiterbeschäftigt wurde. In der Regel sieht doch die tatsächliche Lösung vor dem Gericht anders aus. Darum - alles ausschöpfen.

M
Mattes

20.05.2016 um 12:17 Uhr

Ob Kündigung oder nicht...

es geht doch nur darum einen Wiederspruch nach 102 zu formulieren.

Mit einem Wiederspruch hat der beschäftigte weiter Anspruch auf seinen Lohn bis ein Gericht etwas anderes sagt und dann muß er auch nicht zurück zahlen.

Scheiß egal ob der Wiederspruch vor Gericht bestand hat. Es sind ein paar Monate mehr Kohle ohne zur Arge zu müssen.

Doof nur wenn der AG durch den Wiederspruch ein einsehen hat und dem Kollegen die Miniministelle wirklich anbietet ...

P
Pjöööng

20.05.2016 um 12:24 Uhr

Da sich der zu kündigende Arbeitnehmer mit der Weiterbeschäftigung auf dem niederwertigen Arbeitsplatz dann ja bereiterklärt hat, wird er (sofern er den Widerspruch als beachtlich ansieht) den AN auf diese niederwertige Tätigkeit versetzen. Die Zustimmung des Betriebsrates hat er ja schon in der Tasche...

T
tiggerbb

20.05.2016 um 12:24 Uhr

das wird das problem sein wenn wir den minijob als widerspruchsgrund nehmen und die gl dann ne änderungskündigung vorlegt.... dann wirds schwer für uns der zu wiedersprechen.

bei ner betriebsbedingten sind die bedingungen dann wohl doch eher als besser anzusehen zumal die diese nach 1a durchführen wollen.

C
celestro

20.05.2016 um 12:31 Uhr

"Scheiß egal ob der Wiederspruch vor Gericht bestand hat. Es sind ein paar Monate mehr Kohle ohne zur Arge zu müssen."

Bei einem unsinnigen Widerspruch wird der AG keine Monate brauchen, eine entsprechende Gerichtsentscheidung zu bekommen. Und da ja trotzdem Kündigungsfristen einzuhalten sind, ist die Wahrscheinlichkeit nochmal geringer, das ein Widerspruch auch nur 1 Euro wert ist.

Was natürlich nicht heißt, daß man es nicht trotzden tun sollte.

M
Mattes

20.05.2016 um 13:28 Uhr

um jetzt noch ein wenig mehr in den was wäre wenn Universum umher zu irren....

Es gibt auch Anwälte die wahre Meister der Verschleppung sind.....

selbst wenn der erste Gütetermin innerhalb kürzester Zeit anberaumt ist gibt es da viele Wege :)

G
gironimo

20.05.2016 um 18:07 Uhr

die betroffenen < - wie viele sind es eigentlich und von wie vielen AN?

T
tiggerbb

23.05.2016 um 15:15 Uhr

es sind 2 von 56

H
Husar

24.05.2016 um 18:04 Uhr

@celestro

„"Scheiß egal ob der Wiederspruch vor Gericht bestand hat. Es sind ein paar Monate mehr Kohle ohne zur Arge zu müssen."“

Ausprobiert scheinst du das ja noch nicht zu haben!

Was einem, eine Lohnfortzahlung auch bewirkenden Weiterbeschäftigungsanspruch aber zwingend vorausgehen muss, ist dir hoffentlich bekannt.

Da sich ein Urteil in der Regel auf das aufgeführte Kündigungsdatum bezieht, könnten hier schnell ein paar Hungermonate entstehen.

C
celestro

24.05.2016 um 18:30 Uhr

@ Husar

Die von Dir zitierten Sätze stammen nicht von mir. Desweiteren hatte ich mehrere Fachanwälte für Arbeitsrecht als Seminarleiter, die aus Ihrer Praxis berichteten und meinten: "der Weiterbeschäftigungsanspruch und damit eine Entgeltzahlung über den Kündigungstermin hinaus ist eher die Ausnahme. Das kommt ja nur zur Anwendung, wenn a) ein wirksamer Widerspruch formuliert wurde und b) die Verhandlung vor dem AG noch nicht durch ist.

Und ich hoffe mal, die reden nicht einfach nur so drauflos. Denn ich kenne die Praxisrelevanz nicht.

G
Globus

24.05.2016 um 18:46 Uhr

H
Husar

24.05.2016 um 19:17 Uhr

@celestro

Ja, das ist genau der Punkt, der hier die Spreu vom Weizen trennt.

Mir sind einige Richterinnen und Richter bekannt, die genau das Gegenteil von dem erklären und sich auch Wundern, warum diese Karte von einigen Anwälten nicht gezogen wird.

Ist sie doch im Gegensatz zum Urteilsabhängigen allgemeinen arbeitsrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruch, für ein Gericht die einzige Möglichkeit, ein vom Hauptverfahren abgetrennten Weiterbeschäftigungsanspruch festzustellen.

Der große Unterschied ist hier, dass bei einem ev. der Level des Geldbeutels gleich bleibt, beim anderen aber stetig kleiner wird. Was bei Verfahren über mehrere Instanzen, dann schnell bis zum Exitus führen kann.

Anwälte, die derartiges zum besten geben, sollte man besser gleich vergessen.

C
celestro

25.05.2016 um 01:34 Uhr

Also wenn mir ein Anwalt sagt, daß in seiner Praxis eine Weiterbeschäftigung der "Gekündigten" ÜBER den Zeitpunkt der Kündigungsfrist hinaus so gut wie nicht vorkommt, so kann das ein User "Husar" wohl kaum einfach beiseite wischen. Oder willst Du ernsthaft behaupten, das alle Anwälte, die so etwas sagen, totalen Mumpitz reden ? Dann würde ich mich jedenfalls fragen, wie Du das so genau wissen kannst, ohne die ganze Zeit bei Gericht zu verbringen und Statistik zu führen.

Und dies hier ist schon das zweite Topic, in dem Du mich angehst wegen Sachen, die gar nicht von mir stammten. Ich frage mich demnach ganz generell, ob Du vielleicht erst einmal einen Kurs im "lesen und verstehen" besuchen solltest.

Ich für meinen Teil bemühe mich jedenfalls, daß wir bei Kündigungen immer einen möglichst vernünftigen Widerspruch hinbekommen. Leider scheitert es dabei meist an der Gremiumsmehrheit, die meine Bedenken immer mit einem Beschluss von Halbgarem beiseite wischt.

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