01. Januar 2023
Hallo, habe an diesem Tag gearbeitet, nun heißt es, es wäre ein Sonntag und Feiertag ein freier Tag als Ersatz wäre hier nicht möglich!?
Stimmt das, Gruß und Dank?
Community-Antworten (3)
16.02.2023 um 09:59 Uhr
Moin
Grundsätzlich muss für einen Feiertag oder einen Sonntag, an dem gearbeitet wurde, ein Ersatztag gewährt werden. Davon, dass das nicht möglich sei, wenn der Sonntag zugleich ein Feiertag ist, habe ich noch nie gehört. Die Personalabteilung soll Dir mal sagen, wo das steht.
Gruß Enigmathika
16.02.2023 um 10:16 Uhr
Und nicht vergessen - lokalen Betriebsrat aktivieren. Die Kolleginnen und Kollegen können sich vor dich stellen wenn du nicht persönlich nachbohren willst.
16.02.2023 um 10:17 Uhr
Ein Ersatzruhetag ist aber laut Arbeitszeitgesetzt halt einfach nur ein freier Tag. Das kann auch der nächste dienstfreie Tag sein.
Der in § 11 Abs. 3 Satz 2 ArbZG vorgeschriebene Ersatzruhetag für die Arbeit an einem Wochenfeiertag kann an jedem Werktag und damit auch an einem ohnehin arbeitsfreien Samstag oder einem schichtplanmäßig freien sonstigen Werktag gewährt werden. Arbeitnehmer können keine bezahlte Freistellung an einem Beschäftigungstag verlangen.
(Leitsatz des Bearbeiters)
BAG, Urteil vom 23. März 2006 - 6 AZR 497/05 § 11 Abs. 3 Satz 2 ArbZG
Das gilt auch für Sonntage und Feiertage am Sonntag.
Hier habe ich auch noch etwas gefunden: https://www.arbeitszeitberatung.de/fileadmin/rechtstipps/Rechtstipps_Ersatzruhetag_1.pdf Der Inhalt: Ist der Ersatzruhetag für Sonn- und Feiertagsarbeit zusätzlich zu gewähren? ▪ Nach § 11 Abs. 3 Arbeitszeitgesetz müssen Arbeitnehmer, die an einem Sonntag beschäftigt werden, einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist. Bei Beschäftigung an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag muss ein Ersatzruhetag gewährt werden, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen liegt. ▪ In einigen Betrieben kommt es immer wieder zu Unklarheiten, ob der gesetzliche Ersatzruhetag für Arbeit an einem Sonntag oder Feiertag zusätzlich zu gewähren ist, also vergütet oder auf einem Zeitkonto dem Arbeitnehmer gutgeschrieben werden muss. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hierzu ist eindeutig: Ein Ersatzruhetag für Beschäftigung an einem Sonntag oder Wochenfeiertag kann gemäß § 11 Abs. 3 ArbZG auch an einem ohnehin arbeitsfreien Samstag oder einem schichtplanmäßigen arbeitsfreien sonstigen Werktag gewährt werden. Eine bezahlte Freistellung kann nicht verlangt werden (BAG, Urt. v. 12.12.2001 - 5 AZR 294/00 und BAG, Urt. v.13.07.2006 - 6 AZR 55/06). ▪ Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie nach § 11 Abs. 3 Satz 2 ArbZG einen Ersatzruhetag haben. Ein Ersatzruhetag in diesem Sinn ist ein Werktag, an dem der Arbeitnehmer von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr keine Arbeitsleistung erbringt. Ein davon abweichender individueller Zeitraum mit einer Dauer von 24 Stunden genügt nicht. (BAG, Urt. v. 08.12.2021 - AZ: 10 AZR 641/19
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