Erstellt am 16.05.2016 um 12:00 Uhr von Challenger
Tach auch,
nach § 74 BetrVG sollen AG und BR MINDESTENS einmal im Monat zu einer
Besprechung zusammentreten. Seitens des BR haben ALLE Mitglieder an der
Bespechung teilzunehmen. Besprechungen zwischen AG und des BRVors.
ersetzen nicht die monatlichen Besprechungen zwischen AG und BR.
Sollte der AG zukünftig den BRVors. mal wieder (alleine) zu einer Besprechung
einladen, dann unter Hinweis auf § 74 BetrVG mit allen Dreien anrücken. Ein
Beschluß hierfür schadet zwar nicht, ist aus meiner Sicht aber nicht zwingend
erforderlich.
Erstellt am 16.05.2016 um 12:05 Uhr von BRMPP
Danke schön...
Da der AG nicht im AGV ist und sich vehement gegen alles sträubt werden wir lieber einen Beschluss lt. dem § fassen
Erstellt am 16.05.2016 um 14:10 Uhr von gironimo
Für das Monatsgespräch nach § 74 BetrVG bedarf es keines Beschlusses. Das Gesetz ist eindeutig.
Bedenkt aber, dass es darüber hinaus auch aus der Geschäftsführung heraus Kontaktbedarf zur Geschäftsleitung gibt. (Erklärungen abgeben und entgegen nehmen). Da könnt Ihr ja nicht jedesmal als Gruppe auftreten. Ein Begleiter ist hier denkbar - aber aus meiner Erfahrung heraus nicht immer praktikabel.
Erstellt am 16.05.2016 um 16:08 Uhr von ganther
und wenn ein BRM alleine zum AG geht werdet ihr es auch nicht daran hindern können....
Erstellt am 16.05.2016 um 18:19 Uhr von Ernsthaft
Was auch Schwachsinn wäre, würde man dagegen opponieren.
„Sollte der AG zukünftig den BRVors. mal wieder (alleine) zu einer Besprechung
einladen, dann unter Hinweis auf § 74 BetrVG mit allen Dreien anrücken.“
Wovon ich als AG dann mindestens einen des Raumes verweisen und zwecks einer inhaltlichen Kenntniserlangung zur Anwendung des § 74 BetrVG, vorübergehend von der normalen Tätigkeit freistellen würde.
Erstellt am 16.05.2016 um 21:57 Uhr von Challenger
@ Ernsthaft 18:19 Uhr
Was soll der Blödsinn. §74 BetrVG sieht nun mal für die monatlichen Gespräche mit dem
AG vor, daß der BR VOLLZÄHLIG hieran teilnehmen kann. Ausnahmen sieht das Gesetz
vor ab einer Mitgliederzahl von neun aufwärts. Hier kann der BR die Teilnahme an diesen
Gesprächen z.B. dem Betriebsausschuß übertragen. Wie gesagt kann. Müssen tut er nicht,
wobei wir wieder bei vollzählig wären.
Erstellt am 17.05.2016 um 06:22 Uhr von Hoppel
@ BRMPP
"wir, der Betriebsrat, möchten einen Beschluss verfassen in welchem steht das die Geschäftsführung nur mit dem gesamten Gremium (3 Leute) oder mind. 2 Personen zu den Gesprächen zur Verfügung steht. "
Ein solcher Beschluss wäre durch das BetrVG überhaupt nicht gedeckt.
Sollte man den § 26 BetrVG nicht vergessen! Der Gesetzgeber hat lediglich den BRV dazu auserkoren, den BR im Rahmen dessen gefasster Beschlüsse zu vertreten oder Erklärungen des AG entgegen zu nehmen! NUR im Verhinderungsfall des BRV, werden diese Aufgaben vom stellv. BRV wahrgenommen.
Wie wollt ihr die Erforderlichkeit (Gespräche nur noch mit 2 oder 3 BRM führen zu wollen) gem. § 37 Abs.2 BetrVG begründen? Diese Suppe könnte Euch ein misslauniger AG ziemlich versalzen!
Das Argument, der AG würde einem die Worte im Munde umdrehen, lässt eher darauf schließen, dass an der Gesprächsführung gearbeitet werden muss. Im Zweifelsfall hört man nur zu, stellt ggf. Verständnisfragen und verweist darauf, dass die Angelegenheit nur im Gremium behandelt werden kann oder darauf, dass der BRV der zuständige Ansprechpartner ist.
An den Monatsgesprächen gem. § 74 Abs.1 BetrVG besteht bei Eurer BR-Größe ein(e) Teilnahmerecht/-pflicht aller drei BRM. Ist ein BRM verhindert, ist ein Ersatzmitglied zu laden. Auch in diesem Punkt wäre Euer Beschluss "mind. zwei BRM" NICHT durch das BetrVG gedeckt.
Daher halte ich Euren beabsichtigten Beschluss für eine Schnappsidee!
Erstellt am 17.05.2016 um 08:11 Uhr von BRMPP
Danke für eure zahlreichen Antworten. Ich werde das mit meinen Kollegen des BR besprechen.