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Dieser Beitrag ist vor 20 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Geschäftsführung verweigert monatliche Gespräche- wie kann der BR seine Rechte dazu durchsetzen?

HB
H. Braun
Jan 2018 bearbeitet

Ich bin Betriebsratsvorsitzender in einer Firma mit rund 40 Mitarbeitern. Unsere Geschäftsführung weigert sich seit etwa 3 Monaten, die regelmäßigen Besprechungen, die laut §74 BetrVG mindestens einmal im Monat stattfinden sollen, durchzuführen. Darüber hinaus verweigert sie auch alle weiteren Besprechungen mit dem Betriebsrat und hat dies auch schon im Unternehmen kundgetan. Gestern war es sogar so, dass die Geschäftsführung zu einem Termin für eine Besprechung, den sie selber vorgeschlagen hat, einfach nicht erschienen ist! Hat der Betriebsrat ein Recht auf die Durchführung dieser Gespräche und was können wir unternehmen, um diese Gespräche regelmäßig stattfinden zu lassen? Die Belegschaft steht in dieser Frage übrigens hinter dem Betriebsrat.

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Community-Antworten (4)

V
viktor

22.11.2005 um 14:53 Uhr

Ihr solltet den Arbeitgeber unter deutlichen Hinweis auf den § 23 Abs 3 BetrVG an seine Pflichten erinnern. Reagiert er nicht, würde ich beschließen das Arbeitsgericht anzurufen und hierzu einen Fachanwalt für Arbeitsrecht mit der Durchführung des Verfahrens beauftragen.

C
cyberpatch

02.12.2005 um 10:43 Uhr

Im Gesetz steht ausdrücklich "sollen" und sollen heißt nicht müssen. Die Geschäftsführung wird schon wissen warum sie mit Ihnen nicht reden will.

V
viktor

02.12.2005 um 11:02 Uhr

Hallo Cyberpatch (hatten Sie nicht kürzlich einen aderen Nick-Name?). Da empfehle ich doch einen Blick in die Literatur (Kommentare zum BetrVG)

Hallo H. Braun,

vielleicht könnt Ihr auch folgenden Weg gehen:

  1. Ihr fordert den AG zu Verhandlungen zu einem Thema aus dem § 87 BetrVG auf, das bei Euch einen Regelungsbedarf darstellt und fordert den Abschluss einer Betriebsvereinbarung.
  2. Reagiert der AG nicht, fordert ihr ihn ultimativ zu Verhandlungen auf und droht mit der Einberufung der Einigungsstelle.
  3. Reagiert der AG erneut nicht, erklärt Ihr (per Beschluss) die Verhandlungen für gescheitert und ruft die Einigungsstelle an. Ihr fordert den AG auf, sich mit Euch über die Einigungsstelle (bis zum ....) zu einigen.
  4. Wieder keine Reaktion: Einigungsstelle vom Arbeitsgericht einsetzen lassen.

Einigungstellen kosten dem AG und werden daher nicht gerne gesehen. Die drohende Einigungsstelle beflügelt oft dazu, nun doch zu verhandeln; oder führt zumindest oft zur Erkenntnis danach, das interne Verhandlungen mit dem BR preiswerter und meist besser sind.

Zum Verfahren rund um die Einigungsstelle holt Ihr Euch am Besten Rat und Hilfe bei der Gewerkschaft oder einem Fachanwalt.

K
Kölner

02.12.2005 um 11:36 Uhr

Als jahrelanger "Teilnehmer" einiger Einigungsstellen, erscheint mir noch eine Bemerkung dazu wichtig: Die Einrichtung einer Einigungsstelle ist auch oft/immer eine Bankrotterklärung der Führungsstrukturen der Firma - leider dann auch der des Betriebsrates!

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