Erstellt am 14.05.2016 um 09:13 Uhr von gironimo
Meinst Du den Bildungsurlaub?
http://www.bildungsurlaub.de/infos_gesetz_50.html
Die Antwort kann nur lauten: "Es kommt darauf an"
Die Befristung allein schränkt den Anspruch nicht ein.
Erstellt am 14.05.2016 um 09:39 Uhr von Logopädin
Es gibt keine klare Antwort bezüglich eines befristeten AV. Der AN wird 5 Tage freigestellt bei vollem Lohnausgleich und nimmt sein erworbenes Wissen mit. Sollt hier eine AN-freundliche Gesetzespassage vorliegen?
Erstellt am 14.05.2016 um 10:28 Uhr von gironimo
Warum nicht. Das Bildungsurlaubsgesetz ist älter als das TzBfG und die Bedeutung des Bildungsurlaubsgesetzes ist doch eher gering.
Erstellt am 14.05.2016 um 21:20 Uhr von Hoppel
@ Logopädin
"Es gibt keine klare Antwort bezüglich eines befristeten AV."
Ich kann nicht erkennen, dass befristet beschäftigte ARBEITNEHMER vom Niedersächsischen Gesetz über den Bildungsurlaub ausgeschlossen sind!
Und in Tarifverträgen wird man einen solchen Passus ebenfalls vergeblich suchen.
"Der AN wird 5 Tage freigestellt bei vollem Lohnausgleich und nimmt sein erworbenes Wissen mit. "
Stimmt auffallend! Aber Du scheinst den Sinn und Zweck von Bildungsurlaub nicht ganz erkannt zu haben.
Falls es Dich tröstet, das erworbene Wissen aus "Stark wie ein Baum - Resilienz im Berufsalltag durch Achtsamkeit und Naturerleben" wird mit Weggang eines befristet Beschäftigten vermutlich keine allzu große Wissenlücke im Betrieb hinterlassen. :-)