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Dieser Beitrag ist vor 10 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Neues Programm bietet ungeahnte Kontrollmöglichkeiten für den Chef

P
Pitter
Nov 2016 bearbeitet

Seit kurzer Zeit verfügen wir über ein speziell für unser Unternehmen programmiertes Programm. Mit diesem arbeiten ca. 7-8 Mitarbeiter-/innen.

Der Zugriff findet ohne Login statt... man wird automatisch bei Anmeldung mit seinem Arbeitsbereich verbunden. Das funktioniert über das Windows-Login.

Nun fiel auf, dass jeder x-beliebige Mitarbeiter... aber selbstverständlich auch jeder Abteilungsleiter... oder auch der Chef sich jederzeit in den Arbeitsbereich eines jeden Mitarbeiters einloggen kann. Dies funktioniert über ein einfaches Dropdown-Menü. Hier kann man einfach einen anderen Namen auswählen und befindet sich sofort auf einem sog. "Dashboard", wo man u.a. auch den momentan bearbeiteten / abgearbeiteten Status der Arbeit sehen kann.

Es wäre also möglich, sich z.B. stündlich in den Bereich eines anderen Mitarbeiters einzuloggen, einen Screenshot des "Dashboards" anzufertigen und somit zu dokumentieren, was / wie viel der entsprechende Mitarbeiter schon geleistet hat... oder eben nicht.

Mir als Betriebsrat kräuseln sich da die Haare...

Ich würde daher gerne den IT-Leiter darum bitten, das Programm durch die Programmier-Firma so umstellen zu lassen, dass entweder ein einfaches (und heimliches) einloggen in fremde Arbeitsbereiche nicht mehr möglich ist oder dass dies nur mit Zustimmung des entsprechenden Mitarbeiters geht.

Welche rechtlichen Grundlagen könnten hier meine Argumentation unterstützen?

Danke und Gruss, Pitter

1.68507

Community-Antworten (7)

P
Pjöööng

13.05.2016 um 15:39 Uhr

Ihr habt doch hoffentlich bei der Einführung des Programmes Eure Mitbestimmung ausgeübt?

Offensichtlich hat man Euch falsch oder nicht ausreichend unterrichtet... Damit könnte Eure Zustimmung hinfällig sein.

Und dann lohnt ein Blick in § 28 BetrVG und die Frage an den Arbeitgeber wie er denn die Anfroderungen des Gesetzgebers erfüllen will, wenn jeder Huiddenduddel Zugriff auf die personenbezogenen Daten hat.

R
rolfo

13.05.2016 um 15:42 Uhr

Ihr habt doch bei Einführung des neuen Programms sicherlich euer Mitbestimmungsrecht wahrgenommen. Hier sollte doch alles geregelt sein per BV. Habt ihr das verschlafen oder wurdet ihr dabei übergangen. Dann fordert schnellstens euer MBR ein und regelt alles per BV. Du solltest mit der GL darüber reden, nicht mit dem IT-Leiter

P
Pitter

13.05.2016 um 16:08 Uhr

Hallo,

es ist alles ein bisschen anders. Wir sind ein 16-Personen-Unternehmen und da wurde ein altes und nicht mehr funktionierendes Programm für eine Abteilung ersetzt durch ein neu programmiertes Programm.

Ich (als 1-köpfiger BR) wäre nie auf die Idee gekommen, dass ich hier eine Mitbestimmung ausüben muss... Darüber hinaus hätte ich auch vorab überhaupt nicht erkennen können, dass das neue Programm diese Kontrollmöglichkeit bietet, da wir Alle das Programm ja erst kurz kennen.

Erst heute machte mich ein MA darauf aufmerksam, dass diese Möglichkeit besteht. Erst dadurch kam mir der Gedanke, dass das so sicher nicht OK ist.

LG Pitter

N
Nivek

13.05.2016 um 16:38 Uhr

Hi,

na dann eben jetzt wo du es weißt :) Also: BetrVG §87, Abs. 1 Nr.6. Dabei spielt es keine Rolle (eine sehr beliebte Ausrede von AG´s) ob das Produkt schon im Einsatz ist oder nicht. Denn Nr. 6 regelt neben der Einführung von IT-Systemen auch die >>Anwendung<< dieser Systeme.

Und du bist immer dann im Bot, wenn eines dieser Systeme grundsätzlich dafür geeignet wäre, Leistungs- oder Verhaltenskontrollen durchzuführen (nicht vom Gesetzestext verwirren lassen ... sie müssen nicht bestimmt sein, es reicht wenn diese geeignet sind).

Sprich: Geh zu dem Verantwortlichen und teile Ihm mit, dass er dir bitte asap das System in seinen Grundzügen zeigt, dir schriftlich alle aus diesem Programm möglichen Datenerhebungen ermittelt, die Nutzungszwecke der gespeicherten Daten, sowie der damit verbundenen Auswertungen darlegt, und die Zugriffsrechte alle Beteiligten auf Produktinhalte und Daten darstellt, (Am Einfachsten: Google mal nach "Verfahrensverzeichnis")

Darüber hinaus sind eigentlich noch viel mehr Dinge im Sinne des BDSG abzuklopfen. Vielleicht kann er dir ja auch die Stellungnahme des zuständigen Datenschutzbeauftragten zukommen lassen ;-)

Das ganze packt Ihr dann in eine BV und einigt euch auf ein System der "wiederholten Anzeige" bei Änderung, Erweiterung oder Wechsel des Systems oder den Systemanwendern.

Sollte er sich dazu nicht bereiterklären, so kann man Ihm auf sehr nette Art und Weise darlegen, dass Ihm die vorläufige Stilllegung des Systems vermutlich deutlich teurer kommt, als hier einmalig ein bissken Arbeit zu investieren :-)

Grüße,

N
Nivek

13.05.2016 um 16:39 Uhr

Hi,

na dann eben jetzt wo du es weißt :) Also: BetrVG §87, Abs. 1 Nr.6. Dabei spielt es keine Rolle (eine sehr beliebte Ausrede von AG´s) ob das Produkt schon im Einsatz ist oder nicht. Denn Nr. 6 regelt neben der Einführung von IT-Systemen auch die "Anwendung" dieser Systeme.

Und du bist immer dann im Bot, wenn eines dieser Systeme grundsätzlich dafür geeignet wäre, Leistungs- oder Verhaltenskontrollen durchzuführen (nicht vom Gesetzestext verwirren lassen ... sie müssen nicht bestimmt sein, es reicht wenn diese geeignet sind).

Sprich: Geh zu dem Verantwortlichen und teile Ihm mit, dass er dir bitte asap das System in seinen Grundzügen zeigt, dir schriftlich alle aus diesem Programm möglichen Datenerhebungen ermittelt, die Nutzungszwecke der gespeicherten Daten, sowie der damit verbundenen Auswertungen darlegt, und die Zugriffsrechte alle Beteiligten auf Produktinhalte und Daten darstellt, (Am Einfachsten: Google mal nach "Verfahrensverzeichnis")

Darüber hinaus sind eigentlich noch viel mehr Dinge im Sinne des BDSG abzuklopfen. Vielleicht kann er dir ja auch die Stellungnahme des zuständigen Datenschutzbeauftragten zukommen lassen ;-)

Das ganze packt Ihr dann in eine BV und einigt euch auf ein System der "wiederholten Anzeige" bei Änderung, Erweiterung oder Wechsel des Systems oder den Systemanwendern.

Sollte er sich dazu nicht bereiterklären, so kann man Ihm auf sehr nette Art und Weise darlegen, dass Ihm die vorläufige Stilllegung des Systems vermutlich deutlich teurer kommt, als hier einmalig ein bissken Arbeit zu investieren :-)

Grüße,

G
gironimo

13.05.2016 um 17:30 Uhr

Das mit der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG kann ich nur unterstreichen. Fordert den AG auf, eine BV zur Nutzung der Software abzuschließen.

Verhaltens- und Leistungskontrolle lässt sich aber nicht allein mit dem Datenschutz tot schlagen. Da spielen noch andere Faktoren eine Rolle. Ich würde daher empfehlen, einen Sachverständigen hinzuzuziehen (§ 80 Abs. 3 BetrVG).

P
Pitter

13.05.2016 um 17:58 Uhr

OK. Danke Euch bis dahin... Werde das am Di. in Ruhe recherchieren und dann berichten.

LG Pitter

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