Erstellt am 13.05.2016 um 10:13 Uhr von Pjöööng
Auch in Mutterschutz und Elternzeit bleibt man Betriebsratsmitglied.
Ebenso darf man in dieser Zeit auch sein Amt ausüben.
Erstellt am 13.05.2016 um 12:17 Uhr von Zappelmann
Aber vergiss eine Extravergütung ... ;))
Erstellt am 13.05.2016 um 12:17 Uhr von outofmemory
Ergänzend zu Pjöööng hier einmal ein passendes Urteil hierzu:
Nach Auffassung des 7. Senats des BAG lässt der Wechsel einer Arbeitnehmerin in eine Elternzeit die Wählbarkeit für den Betriebsrat nicht entfallen. Ein Betriebsratsmitglied sei während einer Elternzeit grundsätzlich –auch nicht zeitweilig- an der Ausübung des Betriebsratsamtes verhindert.
Durch die Elternzeit kommen die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis lediglich zum Ruhen, es tritt jedoch keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 24 Nr. 3 BetrVG ein. Ebenso wenig tritt ein Verlust der Wählbarkeit nach § 24 Nr. 4 BetrVG ein, weil sich dafür aus § 8 BetrVG kein Rechtsgrund entnehmen lässt. Die Zugehörigkeit zum Betrieb (§ 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG) besteht während der Elternzeit fort, ohne dass es darauf ankommt, ob während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird.
Entstehen einem Arbeitnehmer/einer Arbeitnehmerin für die Teilnahme an Betriebsratssitzungen während der Elternzeit Fahrtkosten für die Fahrt von der Wohnung zum Betrieb und zurück, so handelt es sich um vom Arbeitgeber zu tragende Kosten der Betriebsratstätigkeit jedenfalls dann, wenn während der Elternzeit oder am Tag der Betriebsratssitzung keine Arbeitspflicht bestand. Die Fahrtkosten muss der Arbeitgeber nach der Auffassung des 7. Senats im Hinblick auf § 40 Abs. 1 BetrVG i.V.m. § 78 Satz 2 BetrVG erstatten. Eine unzulässige Besserstellung des in Elternzeit befindlichen Betriebsratsmitglieds oder einen Verstoß gegen den Grundsatz der Unentgeltlichkeit des Betriebsratsamtes verneint das BAG mit dem Argument, die Kosten seien zusätzlich wegen der Erledigung von Betriebsratsaufgaben angefallen. Anders wäre nur zu entscheiden gewesen, wenn die Kosten auch ohne die Wahrnehmung der Aufgaben als Betriebsrat angefallen wären.
Wenn du nicht unentgeltlich deine Betriebsratsarbeit leisten möchtest, dann hast du lt. Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) die Möglichkeit während der Elternzeit Teilzeit zuarbeiten. Dies musst du dann mit deinem Arbeitgeber klären, ob und/oder wie er dies möchte. Zusätzlich gibt es einige Dinge zu beachten, die man aber nur vernünftig beantworten kann, wenn man deine Situation kennt. Ich denke dass in der Personalabteilung jemand sitzen wird, der dich dort vernünftig beraten kann. Wenn nicht, kann man hier dann nochmal darüber "sprechen".
Erstellt am 13.05.2016 um 15:01 Uhr von Ernsthaft
Quelle
BAG Beschl. v. 25.05.2005, Az.: 7 ABR 45/04
Und falls Betreuungskosten anfallen,
BAG Beschl. v. 23.06.2010, Az.: 7 ABR 103/08
Erstellt am 24.05.2016 um 15:19 Uhr von KlaraHasi
Eine andere Frage in dem Zusammenhang: Darf ich als BR-Mitglied in Elternzeit über die aktuellen Geschehnisse im BR informiert werden, auch wenn ich mich in der Zeit von einem Ersatzmitglied vertreten lasse?
Erstellt am 24.05.2016 um 15:37 Uhr von celestro
klar, denn Du bist ja dennoch BRM.
Erstellt am 04.10.2021 um 11:51 Uhr von Daily
Darf ich das Amt des Vorsitzenden des BR auch in meiner 1 jährigen Elternzeit annehmen und durchführen
Erstellt am 04.10.2021 um 12:01 Uhr von celestro
https://www.betriebsrat.de/portal/betriebsratslexikon/E/elternzeit.html
letzter Absatz