Erstellt am 12.05.2016 um 08:06 Uhr von gironimo
>Umlaufverfahren<
Nein - geht nicht. Ihr müsst eben eine zusätzliche Sitzung machen.
Erstellt am 12.05.2016 um 08:28 Uhr von Handballfreund
@gironimo, im §51 BetrVG (3) steht doch aber ...soweit nichts anderes bestimmt ist... Bedeutet das nicht, man könnte in einer Geschäftsordnung festhalten das Beschlüsse auch im Umlaufverfahren gefasst werden können, wenn es z.B. eilig ist. Bei uns würde es sonst für eine kurze Sitzung zu sehr langen Fahrten und Ausfallzeiten der GBR-Mitglieder kommen, nur um einen Beschluss zu fassen, was vielleicht 20 Minuten dauert, da es vorher schon telefonisch besprochen war.
Erstellt am 12.05.2016 um 09:49 Uhr von Kölner
Hast Du die anderen Absätze im § 51 BetrVG gelesen? Ich kann beim besten Willen nicht erkennen, dass etwas anderes für den GBR gelten soll als für den BR.
Demnach: Sitzung und Beschluss fassen.
Übrigens:
Die GBRM fallen nicht aus, sondern machen ihre Arbeit!
Erstellt am 12.05.2016 um 11:15 Uhr von Handballfreund
Und warum steht dann da.... soweit nichts anderes bestimmt ist...?
Erstellt am 12.05.2016 um 12:30 Uhr von Tester
Dieser Einschub bezieht auf die Art der geforderten Mehrheit (Stichwort: absolute Mehrheit).
Erstellt am 12.05.2016 um 12:36 Uhr von AndreasHamburg
In §51 BetrVG (3) ist die Gewichtung der Stimmen bei einer Beschlußfassung geregelt und nicht die Art der Meinungsfindung. Somit gilt die
"soweit nichts anderes bestimmt ist"
natürlich für das Thema der Stimmenmehrheiten und keinesfalls für die Art der Beschlussfassung.
Hier sehe ich auch die Regelungen analog einer BR-Sitzung für maßgeblich an, heißt: keine Telefonkonferenz, keine Videokonferenz, keine Umlaufverfahren.
Diese Vorgabe hat ja im Hinterkopf, dass ein Beschluss nur erfolgen kann, wenn Meinungen persönlich ausdiskutiert werden, daher ja das Verbot Beschlussfassungen im Umlage Telefonkonf oä zu machen
Erstellt am 12.05.2016 um 13:01 Uhr von Handballfreund
Ich muss noch einmal nachfragen. Ich habe hier ein Buch vor mir, indem zu diesem Thema folgendes steht: ...noch ist dieses Thema (Umlaufbeschlüsse) unter Juristen strittig und der BR SOLLTE VORERST darauf verzichten, auf solchen technischen Konferenzen Beschlüsse zu fassen. Wie gesagt, da steht nicht muss sondern sollte.
Erstellt am 12.05.2016 um 13:35 Uhr von Tester
Du wirst hoffentlich keine Einschätzung einer Quelle verlangen, die wir nicht kennen.
Literaturmeinung und Rechtsprechungsmeinung kann sich durchaus schonmal unterschiedlich schnell zu bestimmten Themen entwickeln. Es gibt durchaus Juristen, die über Telefon- oder Videokonferenzen disktutieren (z. B. NZA 2012, S. 1ff.), wohlgemerkt diskutieren und nicht per se für zulässig betrachten.
Da dein Zitat von "technischen Konferenzen" spricht, zielt es vermutlich eher auf Telefon- und/oder Videokonferenzen ab. Hier stellt immer der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit Probleme dar.
Umlaufverfahren ist aber nochmal etwas vollkommen anderes, weil es keine Möglichkeit der mündlichen Beratung und unmittelbaren Einflussnahme auf die gegenseitige Willensbildung gibt.
Konkret zum Umlaufverfahren gibt es genügend Rechtsprechnungsbeispiele (z. B. LAG Hamm,· Az. 10 TaBV 37/07).
Wenn du angesehene Kommentare zu Rate ziehst, wird dir keiner sagen, dass ein Umlaufverfahren zulässig ist.
Tante Google kann da durchaus auch schon helfen: Zulässigkeit Umaufverfahren Betriebsratsbeschluss.
Erstellt am 12.05.2016 um 13:43 Uhr von Handballfreund
Entschuldigung, ich hatte den Titel des Buches vergessen: BetrVG verstehen und anwenden- Klare Sicht für Betriebsräte von Fricke/Grimberg/Wolter
Erstellt am 12.05.2016 um 13:46 Uhr von Pjöööng
Handballfreund,
bist Du Dir sicher, dass Du Dich nicht in dem Buch verlaufen hast? Oder wieso sprechen die Verfasser bei einem "Umlaufbeschluss" von einer "technischen Konferenz"?
Erstellt am 12.05.2016 um 13:53 Uhr von gironimo
Es gibt wohl ein Urteil, das besagt, dass Beschlüsse nicht nur deshalb automatisch unwirksam sind, weil sie im Rahmen von Videokonferenzen entstanden sind.
Aber das kann man jedenfalls nicht als Freibrief nehmen. Es ist ein Ausnahmefall gewesen. Trotzdem wird natürlich immer wieder von Juristen dieser Aspekt diskutiert. Und wer weiß - in der Zukunft sagen vielleicht die Gerichte, dass es geht.
Noch ist es aber nicht so - also macht es wie bisher üblich.
Erstellt am 12.05.2016 um 13:54 Uhr von AndreasHamburg
Antwort 7 Erstellt am 12.05.2016 um 13:01 Uhr von Handballfreund
.....wie bekannt, einen Beschluss könnt Ihr fassen wie ihr wollt, sofern der AG gegen den Beschluss vor geht, wird ein Gericht entscheiden, ob dieser Beschluss jetzt wirksam oder unwirksam ist.
Warum sich der Gefahr aussetzten, das ein Beschluss unwirksam ist? Ich würde es nicht tun.
Erstellt am 12.05.2016 um 13:57 Uhr von Handballfreund
Der komplette Satz lautet: Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren oder durch das nacheinander erfolgende Anrufen der BR-Mitglieder sind unzulässig, weil dabei keine Meinungsbildung möglich ist. Das wäre bei einer Beschlussfassung auf Telefon-, Video- oder ähnlichen Konferenzen im Grundsatz zwar anders (man kann, wenn auch nur technisch vermittelt, miteinander diskutieren), noch ist dieses Thema unter Juristen aber strittig und der BR sollte vorerst darauf verzichten, auf solchen technischen Konferenzen Beschlüsse zu fassen.
Erstellt am 12.05.2016 um 14:17 Uhr von Tester
@Handballfreund:
Über was reden wir denn hier. Du fragst nach Umlaufverfahren.
Deine Quelle sagt: "Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren oder durch das nacheinander erfolgende Anrufen der BR-Mitglieder sind unzulässig, weil dabei keine Meinungsbildung möglich ist."
Frage beantwortet.