Haben Beschlüsse des GBR auch bindende Wirkung für Betriebsteile die nicht im GBR vertreten sind?
Wir sind ein Unternehmen mit mehreren bundesweit agierenden Niederlassungen. Die Einzelbetriebsräte der Standorte im Altbundesgebiet sind im Gesamtbetriebsrat vertreten. Der Osten wird durch den Gesamtbetriebsratsvorsitzenden geschnitten. Obwohl die 2002 durchgeführte Wahl nebst personellem Ergebnis an unserem Standort dem Gesamtbetriebsratsvorsitzenden angezeigt wurde und weitere telefonische Kontakte mit dem Ziel der Einbindung in den Gesamtbetriebsrat durch mich erfolgten, werden wir negiert. Offensichtlich gibt es einen entsprechenden "Ratschlag" seitens der Unternehmensleitung. Eine solche Feststellung hat der Vorsitzende des GBR mir gegenüber am Telefon jedenfalls gemacht.
Welche bindende Wirkung haben nun Beschlüsse des GBR im Sinne des § 50 Abs. 1 BetrVG für die Betriebsteile mit BR, die, wie gesagt, nicht im GBR vertreten sind?
Hat jemand einen tauglichen Rechtsstandpunkt dazu?
Also, ich benötige im konkreten Fall keine Hinweise, wie miserabel und gesetzeswidrig sich unser (oder nicht unser) GBR-Vorsitzender verhält und was wir dagegen tun können, sondern ob wir, angesichts der Tatsache, daß der GBR eine Entscheidung gefällt hat, die wir als Einzelbetriebsrat nicht mittragen und zu der wir weder gehört noch sonst irgendwie informiert oder gar einbezogen worden sind, eigene Entscheidungskompetenzen in der Sache haben. Im Voraus ein großes Dankeschön!
Community-Antworten (1)
29.11.2005 um 10:12 Uhr
Ein (G)BR der offensichlich fehlerhaft zusammengesetzt ist, weil Betriebsteile keine GBR-Mitglieder entsenden konnten, kann meiner Ansicht nach überhaupt keine geltenden Beschlüsse fassen.
Ich denke, Ihr solltet Eure Rechte ggf. auf den Rechtsweg durchsetzen (Fachanwalt oder Gewerkschaft hinzuziehen)
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