Erstellt am 10.05.2016 um 08:36 Uhr von Mattes
Machen kann er viel...
Nur ob dies vor Gericht bestand hat ist sehr zweifelhaft.
Bei Krankheitsbedingten Kündigungen sind die Hürden sehr hoch. Das Internet ist voll mit Urteilen, die selbst Fehltage im hohem 100er Bereich als Kündigungsgrund nicht zulassen.
Wann war den die letzte Sitzung an die das Ersatzmitglied teilgenommen hat?
Wurde ein BEM durchgeführt?
Erstellt am 10.05.2016 um 09:18 Uhr von gironimo
Wie, habt Ihr das bereits als Anhörung auf dem Tisch liegen?
Und wie hört der AG an. Als § 102 oder § 103 BetrVG - Anhörung?
Und in der Tat - hat der Kollege an Sitzungen teilgenommen, so dass § 15 KSchG für ihn gilt?
Erstellt am 10.05.2016 um 09:21 Uhr von Rattle
die Gesetzliche Grundlage wäre §25 BetrVG, das würde bedeuten das EM hätte die gleichen Rechte wie ein Ordentliches Mitglied des BR für die Zeit der Vertretung, damit greift der Kündigungsschutz für ein Jahr nach der letzten Vertretung.
Nach zu lesen im KSchG Abs.4
MFG
Erstellt am 10.05.2016 um 10:43 Uhr von Zappelmann
Ja, wann hat es denn das letzte mal an einer Sitzung (nachweisbar!) teilgenommen oder war wegen Vertretung eines fehlenden BR (schwieriger nachweisbar!) im Amt?
Erstellt am 10.05.2016 um 11:39 Uhr von celestro
"Und in der Tat - hat der Kollege an Sitzungen teilgenommen, so dass § 15 KSchG für ihn gilt?"
Eine Sitzungsteilnahme ist keine Voraussetzung für den § 15 KSchG, soweit mir bekannt.
Erstellt am 10.05.2016 um 13:53 Uhr von fantil
Schaut mal hier...
http://www.kündigungsschutz.com/kuendigungsschutz/betriebsrat/
Zitat hieraus:
"Gewählte Ersatzmitglieder kommen allerdings erst in dem Moment in den Genuß des Sonderkündigungsschutzes, in dem sie für einen ausgeschiedenen Betriebsrat in das Amt nachrücken oder ein zeitweilig verhindertes Mitglied des Betriebsrates vertreten. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Betriebsrat urlaubsbedingt abwesend ist, ohne dass es für das Ersatzmitglied darauf ankommt, ob in dieser Zeit tatsächlich Amtsgeschäfte anstehen (BAG, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 388/10 – Rn 33). Nachwirkender Kündigungsschutz besteht dagegen nur dann, wenn das Ersatzmitglied tatsächlich eine Betriebsratstätigkeit erbracht hat (BAG, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 233/11 – Rn 44 ff.). Das muss bei einer nur kurz andauernden Vertretung nicht immer der Fall sein."
Erstellt am 10.05.2016 um 14:24 Uhr von Rattle
ich muss da "celestro" recht geben, sobald sich das EM vom Vorgesetzten abmeldet und ins BR-Büro geht, sich z.b. über den aktuellen Stand der BR-Arbeit informiert, ist BR-Arbeit.
Leider werden die wenigsten EM darüber informiert das sie das Ordentliche BRM während der gesamten Verhinderung Vertreten, die Rangordnung muss ja eingehalten werden :-)
MFG
Erstellt am 10.05.2016 um 15:23 Uhr von Zappelmann
Genau das hatte ich doch schon geschrieben!
*** oder war wegen Vertretung eines fehlenden BR (schwieriger nachweisbar!) im Amt?
Erstellt am 10.05.2016 um 15:30 Uhr von gironimo
Das mit der Sitzungsteilnahme ist eben am einfachsten zu belegen (Teilnahmeliste). Natürlich gelten auch andere Aktivitäten der BR-Arbeit.
Aber mal vom K-Schutz ab. Auch die Argumentation, der Kollege und sein Kind sind zu viel krank, wirft ja verschiedene Aspekte zusammen. Bei der Erkrankung des Kindes gibt es ja den Anspruch aus dem SGB V. Ich würde jedenfalls ohne bedenken im Falle einer Anhörung nach § 102 BetrVG einen Widerspruch formulieren. Also auch dann, wenn es kein Ersatzmitglied ist.
Erstellt am 10.05.2016 um 16:40 Uhr von Globus
Gironimo trifft es sehr gut... schaun wir uns die Eingangsfrage an... die allerdings vermutlich recht unglücklich gewählt wurde...
"Meine GF möchte ein Ersatzmitglied wegen zu häufige Fehltagen (Krankheit / Kind krank) fristgerecht entlassen. Darf er es? "
nein, wegen zu häufiger Fehltage erstmal nicht... was ist das denn für ein Kündigungsgrund... Der AG meint, es wäre zu viele Fehltage... hat er festgelegt was viel ist?
weiterhin muß betrachtet werden wie diese zustande kamen... Kind, eigene AU... usw usw usw... wenn eigenen AU, wurde BEM gemacht / angeboten?
Fragen über Fragen....
Bevor ich zerrissen werde, nur weil der AG meint, es seihen zu viele Fehltage darf er nciht kündigen - er kann, darf aber nciht - wenn es nämlich danach ginge, wären den AG ja schon zwei Fehltage zu viel...
Erstellt am 11.05.2016 um 07:59 Uhr von Hartmut
Biggys, ihr braucht eine Grundlagenschulung Betriebsverfassungsrecht. Dringend. Bitte ruft einen guten Schulungsanbieter an und lasst euch dabei auch gleich erklären, wie man den AG zur Zustimmung bewegt.