Erstellt am 09.05.2016 um 17:04 Uhr von Pjöööng
Diesen Aufsatz kannst Du vermutlich "vergessen". Er ist, wenn ich das richtig sehe, von 1998, also aus der Zeit vor der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12.03.2001.
Mittlerweile wird das von Dir angesprochene im § 21a BetrVG geregelt.
Ich bin mir auf Grund Deiner Schilderung nicht schlüssig, ob es sich hier um einen Fall des Absatz (2) handelt, oder nicht.
Erstellt am 09.05.2016 um 17:29 Uhr von gironimo
>Ein (kleiner) Betrieb vom ehemaligen Unternehmen A geht räumlich und wirtschaftlich in einem größeren Betrieb vom ehemaligen Unternehmen B auf. <
Das klingt jedenfalls so als wäre der 21a.2 zutreffend. Der BR von A müsste in diesem Fall die Wahl dort einleiten und einen Wahlvorstand bestellen. Dann hat auch B das erste mal einen BR.
Um sicher zu sein - vielleicht sprichst Du den im Link zitierten RA in Frankfurt mal an. Er kennt sich sicherlich mit der heutigen Lage aus. Er ist ja nicht aus der Welt
Erstellt am 09.05.2016 um 17:56 Uhr von dosenboden
Danke für eure Hinweise!
Also, es heißt: "Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem Betrieb zusammengefasst, so nimmt der Betriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Betriebs oder Betriebsteils das Übergangsmandat wahr. Absatz 1 gilt entsprechend."
Zum Hintergrund: Der kleine Betriebsteil von A (ca. 10 AN, bislang vom BR von A vertreten) gehen in den Betrieb von B (ca. 200 AN, ohne BR) auf. Im Betrieb B wird aber keine BR-Gründung angestrebt und wir als BR von Unternhemen A möchten uns auch nicht in deren Angelegenheiten einmischen und aus der Ferne eine BR-Wahl einleiten.
Tricky... Wenn ich den §21 richtig interpretiere, erlischt wohl das BR-Mandat für diese 10 AN. Der gesamte Betrieb B müsste sich einen eigenen BR zulegen (was nicht so schnell passieren dürfte).
Aber finden damit auch die "alten" Betriebsvereinbarungen von A für diese 10 AN keine Anwendung mehr?! Nach meinem "laienhaften" Rechtsverständnis wäre das zweifelhaft, denn dann wäre die Verschmelzung von kleineren Betriebsteilen in BR-lose Betriebe ja einen wunderbare Methode, Betriebsräte auszuschalten.
Erstellt am 10.05.2016 um 10:00 Uhr von Pjöööng
Leider sind die Kommentare nicht sonderlich klar wann ein Fall des § 21 a vorliegt. Fitting schreibt: "Bei der Zusammenfassung bisher eigenständiger Betriebe und/oder Betriebsteile handelt se sich um den umgekehrten Fall der Aufspaltung, wenn durch das Zusammenfassen ein neuer Betrieb entsteht. Durch die Zusammenrfassung zu einem neuen Betrieb und der damit verbundenen Unterstellung unter einen neuen Leitungsapparat verlieren die Betriebe/Betriebsteile ihre Identität und gehen in dem neu gebildeten Betrieb auf.
Wenn ich das richtig interpretiere muss man also unterscheiden, ob der eine Betrieb einfach in den anderen Betrieb eingegliedert wird, oder ob beide Betriebe zu einem NEUEN Betrieb zusammengefasst werden.
Falls ein Fall des § 21a (2) vorliegt, dann ist es aber so zu lesen, dass der BETRIEBSRAT des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer GRÖSSTEN BETRIEBES das Übergangsmandat wahrnimmt. Und das wäre hier demnach Betrieb A.
Um das Schiksal der Betriebsvereinbarungen beurteilen zu können, müsste man wissen ob innerhalb dieses ganzen Vorganges möglicherweise ein Betriebsübergang stattgefunden hat.
Erstellt am 10.05.2016 um 14:46 Uhr von Tester
Handelt es sich um eine Verschmelzung nach Umwandlungsgesetz?
In diesem Fall muss der Arbeitgeber § 5 UmwG beachten. Danach muss nach § 5 Abs. 3 der Vertrag oder sein Entwurf dem zuständigen Betriebsrat spätestens einen Monat vor dem Tage der Versammlung der Anteilsinhaber jedes beteiligten Rechtsträgers, die gemäß § 13 Abs. 1 über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag beschließen soll, zugeleitet werden.
In eurem Fall also Betriebsrat A.
Der Verschmelzungsvertrag muss gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 UmwG Angaben über die Folgen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer und ihre VERTRETUNGEN sowie die insoweit vorgesehenen Maßnahmen enthalten.