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Dieser Beitrag ist vor 15 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Verschmelzung / Betriebsübergang / Verschmelzung durch Aufnahme

M
Motivation
Jan 2018 bearbeitet

Hallo! Um diese Frage wirklich detailliert zu stellen reicht die Zeit und der Platz nicht ;o)

Vielleicht könnt Ihr mir dennoch hilfen geben ...

In meiner Firma steht eine "Verschmelzung" zweier GmbH`s an - diese soll rückwirkend zum 31.10.2010 (Geschäftsjahresende) vollzogen werden. (die eine GmbH geht in eine schon bestehende über). Die Gründe hierfür erscheinen uns (BR) sehr dürftig: Einsparung der Jahresbilanzprüfung, übersichtlichere Kostenzuteilung (für uns ist das genaue Gegenteil der Fall) und bessere Möglichkeiten mit Banken zu verhandeln (na ja...).

Gibt es die Möglichkeit einer "rückwirkenden" Verschmelzunmg zu widersprechen bzw. sie nicht zu unterschreiben? Hat jemand von Euch negative Erfahrungen mit Verschmelzungen gemacht? Wo können (grundsätzlich) Gefahren bzw. negative Auswirkungen für die Arbeitnehmer bei einer Verschmelzung liegen?

Ich hoffe auf Eure Hilfe!!

Vielen Dank und eine tolle, gesunde & fröhliche Weihnachtszeit!!!

3.14003

Community-Antworten (3)

M
Mainpower

08.12.2010 um 06:59 Uhr

Hallo, das ist erst einmal eine Unternehmerische entscheidung. Dieser kann der BR nicht widersprechen. Ihr seit BR und kein Unternehmer. Eine Beurteilung ob die Massnamen Einsparungspotentiale steht dem BR eigentlich nicht zu. Ohne Euch zu nahe treten zu wollen bezweifele ich dass der BR dazu in der Lage ist. Ich würde die Möglichkeiten zur einsparung von Geldern durch diese Massnamen nicht so einfach von der Hand weisen.

R
rkoch

08.12.2010 um 10:19 Uhr

Wo können (grundsätzlich) Gefahren bzw. negative Auswirkungen für die Arbeitnehmer bei einer Verschmelzung liegen?

Die Verschmelzung ist ein Betriebsübergang. Insofern sind negative Auswirkungen erstmal nach §613a BGB auf ein Minimum beschränkt.

Sofern die beiden Unternehmen nicht ohnehin bereits einen gemeinsamen Betrieb gebildet haben oder die Betriebe der Unternehmen so eigenständig im Sinne von §4 BetrVG sind, das sie auch nach der Verschmelzung eigenständige Betriebe bleiben, hat die Verschmelzung Auswirkungen auf die BR der beiden Unternehmen. Siehe §21a BetrVG. In diesem Fall wird die Verschmelzung auch ein Betriebsänderung (§111 ff. BetrVG) zur Folge haben.

Die größte "Gefahr" geht natürlich davon aus, das der AG "Synergieeffekte" sieht und daraus einen geringeren Personalbedarf ableitet. Zwar sind nach §613a Kündigungen wegen des BÜ (an sich) verboten, nicht aber "aus anderem Grund". Es kann also sehr wohl rund gehen. Wenn durch den BÜ sich auch die Zuordnung des Unternehmens zu einem anderen Tarifgebiet oder zu anderen BV des aufnehmenden Unternehmens/Betriebes ergibt wünsche ich auch dazu viel Spaß, da nach §613a dann für die betroffenen Kollegen der neue TV/ die neue BV gilt.

In jedem Fall bleibt an Euch erstmal die Arbeit hängen festzustellen, wie Eure zukünftigen Betriebsstrukturen aussehen und unverzüglich entsprechend zu handeln.

J
JuergenS

10.11.2017 um 12:22 Uhr

Wir wollen jetzt zwei GmbH's verschmelzen. eine (22 Mitarbeiter) hat einen BR, die andere (24 Mitarbeiter) hat keinen BR. Klar ist denke ich mal, das der BR erstmal für alle dann zuständig ist. Unklar für mich, ob ein neuer BR gewählt werden muss und wann. Hat da jemand eine Info für mich?

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