Erstellt am 09.05.2016 um 12:00 Uhr von Mattes
Also hat der AG auch keinen Zugriff auf das Videomaterial?
Sind den noch andere Firmen im gleichen Gebäude untergebracht oder nur ihr?
Erstellt am 09.05.2016 um 13:18 Uhr von Coolidge
Ob Zugriff besteht erfahre ich erst bei einem klärenden Gespräch, vermute aber eher nicht.
Im gleichen Gebäude werden mehrere Firmen untergebracht sein.
Erstellt am 09.05.2016 um 13:30 Uhr von paula
trotzdem sehe ich ein MBR des BR. Denn die Überwachung der MA ist zumindest möglich...
schau mal nach BAG ABR 7/03
Erstellt am 09.05.2016 um 13:37 Uhr von Pjöööng
Erstellt am 09.05.2016 um 14:57 Uhr von Mattes
und in wie weit kann dieses Urteil auf die obige Frage angewendet werden?
Der Vermieter ist doch kein eigenständiger Betrieb für den die Firma des Fragestellers arbeitet.
Wenn der AG kein Zugriff auf die Daten des Vermieters erhält sehe ich auch kein MBR des BR
sondern nur den Individualrechtlichen Weg mit dem Recht am eigenen Bild. Bzw. das Recht des AG sein Mietobjekt so zu nutzen wie er es möchte.
Erstellt am 09.05.2016 um 15:08 Uhr von ganther
Nur weil ich nicht für den Vermieter arbeite ist das MBR nicht gleich ausgeschlossen. Die Videoanlage ist geeignet das Verhalten des MA zu überwachen. Und als BR kann ich regeln dass keine Probleme für den MA daraus erwachsen. Wer sagt mir denn dass der AG doch eine nette Abrede mit dem Vermieter trifft?
Erstellt am 09.05.2016 um 15:09 Uhr von celestro
So wie ich den Beschluss sehe, wird hier ein Mitbestimmungsrecht des BR bejaht, auch wenn der AG keinen Zugriff auf die Daten hat. Im vorliegenden Fall war es zwar eine biometrische Kontrolle, das kann man aber analog hier auch anwenden.
Erstellt am 09.05.2016 um 15:57 Uhr von paula
Danke Pjöööng für die notwendige Ergänzung!
Aus dem Urteil
"Der Arbeitgeber wendet ein technisches Überwachungssystem im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG auch an, wenn er im Einvernehmen mit einem Dritten seine Arbeitnehmer anweist, sich der Überwachung durch dessen technische Einrichtung zu unterwerfen. Diese Anweisung ist nicht deshalb mitbestimmungsfrei, weil die Überwachung in erster Linie oder gar ausschließlich im Interesse des Dritten erfolgt. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber selbst Zugriff auf die erfassten Daten nehmen kann. Vielmehr ist es für das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ausreichend, wenn der Arbeitgeber die Entscheidung trifft, Informationen über das Verhalten der seiner Direktionsbefugnis unterliegenden Arbeitnehmer durch eine zur Überwachung bestimmte technische Einrichtung erfassen zu lassen."
Ja der AG weißt hier wohl nicht konkret an sich überwachen zu lassen. Mit der Unterzeichnung des Mietvertrages tut er es aber faktisch schon. Er hat im Rahmen der Gestaltung des Mietvertrages alle Möglichkeiten hier Einfluss zu nehmen
Erstellt am 09.05.2016 um 16:10 Uhr von Mattes
Also eine BV aushandeln, die die Nutzung der Videos durch den AG ausschließt...
Erstellt am 09.05.2016 um 17:40 Uhr von gironimo
Ansprechpartner für den BR ist immer der AG. Mit ihm wird vereinbart, was mit den Daten zu geschehen hat. Ggf. muss er dann als Vertragspartner des Vermieters, mit dem Vermieter entsprechende Vereinbarungen treffen.
Erstellt am 12.05.2016 um 12:01 Uhr von Coolidge
Vielen Dank für die Mithilfe!
Gerade bei allen auch hier geführten Diskussionen über Streitkultur in Internetforen ist es schön zu sehen dass man (nach gemeinsamer Meinungsfindung) zu einem anscheinend einvernehmlichen Ergebnis gekommen ist.
Chapeau!