Vorsitz im Gesamtbetriebsrat ?!?!?
Wir sind ein Unternehmen mit 2 Betriebsräten an 2 Standorten. Es besteht ein GBR. Der GBR Vorsitzende welcher auch der BR Vorsitzende an meinem Standort ist hat selbst gekündigt. Ich als Stellvertreter des BR Vorsitzenden und Ersatzmitglied des GBR von unserem Standort bin ich nun als BR Vorsitzender gewählt worden und als ordentliches GBR Mitglied in den GBR entsandt worden.
Folgende kniffelige Frage quält mich nun.
Der andere BR Vorsitzende vom anderen Standort ist bisweilen stv. GBR Vorsitzender gewesen. Da ich nun "Nachgerückt, bzw. als ordentliches Mitglied nach §47 BetrVG in den GBR entsandt worden bin, stellt sich mir die Frage ob der Stellvertreter automatisch der Vorsitzende im GBR ist, oder ob derjenige den Vorsitz hat (und somit eine konstituierende GBR Sitzung einberuft), der die meisten Wähler auf der Wählerliste bei der letzten BR Wahl hatte. Wer lädt nun ein. Ich oder er, da wir mehr Wähler hatten.
Um eine schnelle Antwort wäre ich sehr Dankbar.
Community-Antworten (1)
02.08.2011 um 21:14 Uhr
Der GBR wird nur EINMAL ganz zu Begin der Gründung dessen konstituiert. Es gibt also nun keine Konstituierung mehr.
Der GBR wählt dann seinen Vorsitzenden und Stellvertreter. Scheidet der GBRV aus muss also ein neuer gewählt werden. Nach Ausscheiden muss der Stellvertreter zur nächsten Sitzung einladen.
Die Wahl erfolgt nach Stimmengewicht gem. § 47 Abs. 7 und Abs. 8
Vorsitzender und stv. Vorsitzender werden von den Mitgliedern des GBR aus ihrer Mitte in getrennten Wahlgängen gewählt. Erforderlich ist ein vom beschlussfähigen GBR mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitgliedern gefasster Beschluss. Der GBR ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt und die Teilnehmenden mindestens die Hälfte aller Stimmen vertreten. (vgl. Fitting, 22. Aufl., § 51, Rn 14ff.)
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