Erstellt am 04.05.2016 um 12:22 Uhr von Mattes
Da kann man sich doch noch glücklich schätzen.
Bei Gleitzeit besteht kein Anspruch auf Zeitgutschrift von Arztbesuchen...
http://www.eurocura.com/Daten/Arbeitsbefreiung.pdf
Quelle: Antwort 6 Erstellt am 03.05.2016 um 09:13 Uhr von nicoline
Beitrag:http://www.betriebsrat.com/br-forum?qid=56497&keyword=&Nav=alle&Thema=&qPage=1&Site=BR-Forum&Menue=show
Erstellt am 04.05.2016 um 12:43 Uhr von RoterFaden
Sorry, viell. zu ungenau.
Kernzeit ist von 9:00 -16:00 Uhr, der Arztbesuch ging von 8:20 - 9:20,
dazu 22min Fahrzeit.
Mit einer so langen Wartezeit konnte der AN nicht rechnen, wäre also im Normalfall
"rechtzeitig" dagewesen. Es war außerdem kein Routinetermin!
Lustigerweise werden auch Arztbesuche VOR bzw. NACH der Kernzeit gutgeschrieben,
sofern der AN regelmäßig auch tatsächlich vorher anfängt, bzw. darüber hinaus da ist...
Erstellt am 04.05.2016 um 14:45 Uhr von ickederdicke
Fahrtzeit wird i.d.R. als Privatvergnügen nicht berechnet.
Aber wenn ihr in ähnlichen Fällen anders agiert - Gleichbehandlung ?!
Erstellt am 04.05.2016 um 15:04 Uhr von Pjöööng
Es lohznt sich hin und wieder, sich auch den Sinn von Regelungen vor Augen zu führen. Der Anspruch kommt letztendlich aus dem § 616 BGB, einem Schutzparagraphen, der dafür sorgen soll, dass AN die aus Gründen die in ihrer Person liegen für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit an ihrer Arbeitsleistung gehindert sind, einen finanziellen Nachteil erleiden. Dieser Nachteil lässt sich auch dadurch ausgleichen, dass der Arbeitgeber die Möglichkeit der Nacherfüllung zulässt.
Von daher ist der Fall eigentlich nur dann klar, wenn es feste Arbeitszeiten gibt und eine Nacherfüllung nicht möglich ist (weil dann z.B. jemand anders an der Maschine steht).
Bei Gleitzeit mit Kernarbeitszeit wird es häufig so gehandhabt, dass die Anwesenheitspflicht in der Kernzeit nicht nachgeholt werden kann und daher Anspruch besteht wenn der Termin in die Kernzeit fällt. Einen Anspruch darauf, dass es so gehandhabt wird, hat man allerdings nicht.
Bei einem Termin in der Gleitzone wird häufig keine bezahlte Freistellung gewährt, weil der AN ja seine Arbeitszeit entsprechend gestalten kann.
Es sei darauf hingweisen, dass man den Anspruch auch vertraglich ganz ausschließen kann.
Eine Regelung dass der Termin selber gutgeschrieben wird, aber nicht die Wegezeit nicht, ist natürlich möglich, aber in sich widersprüchlich. Wenn ein AN eine viertel Stunde zum Arzt fährt, 30 Minuten in der Praxis zubringt und 15 Minuten zurück fährt, dann fejlt er eine Stunde am Arbeitsplatz. Warum ihm davon nur eine halbe Stunde vergütet werden sollte, erschließt sich mir nicht.
Erstellt am 04.05.2016 um 16:10 Uhr von gironimo
Natürlich ethält eine gut ausgearbeitete Gleitzeitvereinbarung auch Regelungen für Ausfallzeiten (wie Arztbesuch usw.). So gesehen gehört ganz allgemein auch die durch den Arztbesuch notwendig werdende Fahrzeit zu der Verhinderungszeit des § 616 BGB.
Was aus meiner Sicht gar nicht geht ist, dass tatsächlich an diesem Tag länger gearbeitete Zeiten einfach gekappt werden. Das im Rahmen von Gleiteit verursachte Plus und Minus sind ja in dem Sinne keine Überstunden.
An Eurer Stelle würde ich eine Konkretisierung der BV Gleitzeit anstreben.