Erstellt am 03.05.2016 um 10:06 Uhr von Pjöööng
Die Organisation des Betriebes ist ureigenste Aufgabe des Arbeitsgebers.
Möglicherweise hat der Betriebsrat hier über den § 90 BetrVG ein Informations- und Beratungsrecht. Ebenso möglicherweise über den Wirtschaftsausschuss, sofern einer besteht. Eine Mitbestimmung sehe ich nicht.
Erstellt am 03.05.2016 um 11:01 Uhr von celestro
Die Anfrage der Einstellung mal als "unzureichend" zurück geben. Nach dem Motto: "wir können negative Auswirkungen auf die anderen AN nicht abschätzen, da es die Abteilung nicht gibt und keine Tätigkeitsbeschreibungen der Arbeitsplätze vorliegen".
Könnte sein, daß dann durchaus Infos rüber kommen.
Erstellt am 03.05.2016 um 12:25 Uhr von Challenger
Tach auch,
in Ergänzung zu Pjöööng und celestro :
Unabhängig davon, ob eine Abteilung betriebsorganisatorisch bereits eingerichtet ist
oder nicht, seid Ihr als BR bei der beabsichtigten Einstellung eines MA'ters auf jeden
Fall nach §99 Abs.1 BetrVG zu beteiligen.
Erstellt am 03.05.2016 um 15:08 Uhr von gironimo
Nicht nur § 90 BetrVG (und je nach Größe und Umfang der Änderung auch § 111 BetrVG) kommt in Frage. Auch § 92 BetrVG und § 106 BetrVG sind von Bedeutung.
Es gibt also genug Grund für den BR einer Einstellung die Zustimmung zu verweigern, weil die Informationen im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG bei weitem nicht ausreichen.
Erstellt am 03.05.2016 um 15:13 Uhr von Pjöööng
Die Neugründung einer Abteilung im § 111 unterzubringen ist schon erstaunlich.
Erstellt am 03.05.2016 um 16:31 Uhr von Globus
Aber nicht gänzlich auszuschließen... Je nach Lage der Dinge...
Mitbestimmung bei der neuen Abteilungsöffnung nein, wer aber da arbeitet ja... Paßt also alles...