Erstellt am 02.05.2016 um 11:05 Uhr von Fragenmann
Du darfst nicht benachteiligt werden.
Sicherlicht hängt da doch auch Kohle mit dran, an der Erreichung eines Ziels. Da seid ihr dann doch ohnehin mit im Boot. Also findet eine Regelung dür eure Freigestellten.
Oder falls die Ziele, aufgrund von BR Arbeit, nicht erreicht werden können.
Wenn das Ziel lautet "800 Stück pro 8 Stunden Arbeitstag fertig stellen" und du bist 2 Stunden weg, dann ist es ja einfach.
Komplizierter wird es sicher bei Zielen wie ein Großprojekt bis zum 1.7. fertig stellen o.ä.
Erstellt am 02.05.2016 um 14:25 Uhr von gironimo
Aus dem § 37 BetrVG geht ja schon hervor, dass der BR nicht nur für die Zeit freizustellen ist, sondern von der Tätigkeit.
Im § 78 BetrVG steht das Benachteiligungsverbot.
Daraus resultiert - wie Fragenmann schon schreibt - dass die BR-Tätigkeit auszublenden ist und nur die verbleibende Arbeitszeit zu betrachten ist. Weniger Zeit = weniger Ziele. Die Zahlung ist dann hochzurechnen als hättest Du die ganze Zeit gearbeitet.
Es gibt keine feste Berechnungsregel. Da kommt es stark auf die Eigenart des Betriebes und des Prämiensytems an.
>wer legt fest, in welcher Größenordnung?<
Am Besten rechnest Du für Dich selber erst einmal aus, wie der Ausgleich am Besten aussehen könnte. Dann richtest Du eine entsprechende Forderung an den AG. Geht der nicht darauf ein, solltest Du an einen Rechtsbeistand denken.