Fehlerhafte Sozialauswahl
Hallo Leute, am 1. des Monats April erhielt der BR eine Anhörung zu einer betriebsbedingten Kündigung (mit Sozialauswahl am wenigsten schutzbedürftig) eines AN zum 31.5. Der Betriebsrat hat die Frist ohne Angabe von Gründen verstreichen lassen. Heute am 29.4. hat der AG dem AN die schriftliche Kündigung mitgeteilt. Der AN war darauf beim BR und hat ihm mitgeteilt das er am 27.4. Vater geworden ist. Frage : Ist der AN durch die Geburt des Kindes in eine neue Phase der Sozialauswahl gefallen und kann er im Kündigungsschutzprozess wegen fehlerhafter Sozialauswahl gewinnen? Der Betriebsrat hatte bei der stattgefundenen Anhörung keine Info das der AN Vater wird.
Community-Antworten (11)
29.04.2016 um 13:26 Uhr
"Der Betriebsrat hatte bei der stattgefundenen Anhörung keine Info das der AN Vater wird. "
Dann habt ihr schlicht einen miserablen Job gemacht. Ein kurzes Gespräch schon hätte euch geholfen.
29.04.2016 um 13:30 Uhr
"Pickel" Wenn er nun die Geburt gar nicht verraten wollte und damit taktiert hat?
29.04.2016 um 13:36 Uhr
Ich bin auch der Meinung, dass wenn einer Vater wird, sich das schnell wenigstens in der Abteilung rum spricht. Zumindest war es bei uns immer so, und selbst ich bin stolz durch die Fa. gegangen, als ein Enkel kam. Nur der BR wusste nichts davon? Hmmmm ...
29.04.2016 um 13:37 Uhr
Zuckertuete,
Pickels Antworten sollte man nicht sonderlich ernst nehmen. Es besteht selbstverständlichkeine Verpflichtung des BR, den Arbeitnehmer bezüglich evtl. anstehender Niederkünfte der werten Ehegattin zu befragen.
Grundsätzlich ist auf den Tag der Kündigung abzuzielen. Dieser wäre hier wohl der 29.04. Zu dem Zeitpunkt war der AN Vater, die Unterhaltsverpflichtungen haben zweifelsfrei bestanden und wären zu berücksichtigen gewesen. Insofern ist es gut möglich, dass der AN jetzt tatsächlich aufgerückt ist. Damit stellt er sich aber nicht besser als wenn er die bevorstehenden Vaterfreuden bereits vorher offenbart hätte.
Sollte aber der Arbeitgeber im Vorfeld den betroffenen Arbeitnehmer aufgefordert haben, seine für eine Sozialauswahl relevanten Daten zu offenbaren, wird es ihm nun vermutlich verwehrt sein, die fehlerghafte Sozialauswahl wegen seines nicht berücksichtigten Kindes zu rügen.
29.04.2016 um 13:41 Uhr
"Pjöööng"
Na, das ist wenigstens mal eine Ansage.
29.04.2016 um 14:17 Uhr
Tach auch, ich frage mich allerdings,weshalb ein BR bei einer beabsichtigten betriebsbedingten Kündigung sich darauf zurückzieht, ohne jede Stellungnahme die Frist verstreichen zu lassen.Mit dieser Haltung hat der BR faktisch seine stillschweigende Zustimmung erteilt.
29.04.2016 um 14:45 Uhr
Wenn der BR eine Anhörung zu einer beabsichtigten Kündigung bekommt, dann sollte er aktiv werden und unter anderem den betroffenen Arbeitnehmer anhören ( heißt ja nicht umsonst Anhörung). Wie soll sich ein BR sonst ein Bild machen. Ich sehe es ähnlich wie Pjöööng, der Arbeitnehmer sollte umgehend Kündigungsschutzklage einreichen und in dieser die unzureichende Sozialauswahl monieren. Der BR sollte sich zu diesem Thema umgehend schulen lassen, denn die AN-Interessen sind in diesem Fall suboptimal vertreten worden.
29.04.2016 um 15:40 Uhr
Zitat (uller): "... denn die AN-Interessen sind in diesem Fall suboptimal vertreten worden."
Wahnsinn, was man alles aus der Sachverhaltsschilderung herauslesen kann...
29.04.2016 um 16:45 Uhr
@Zuckertüte habt ihr den AN nicht vor eurer Beratung angehört? Wir sprechen mit jedem AN. Dabei überprüfen wir auch nochmals die Sozialdaten.
Habe ich habe hier noch etwas zum Thema. Zitat: "3) Die Unterhaltspflichten bei der Sozialauswahl innerhalb der betriebsbedingten Kündigung
Zu Unterhaltspflichten innerhalb der betriebsbedingten Kündigung muss ein Arbeitgeber nicht jeden Arbeitnehmer befragen, ob z.B. die Eintragungen auf seiner Lohnsteuerkarte richtig und vollständig sind. Wird bei einem Arbeitnehmer ein Kind zum Beispiel nicht auf der Lohnsteuerkarte eingetragen, weil das Kind bei dem Ehegatten eingetragen ist und ist dem Arbeitgeber auch nicht bekannt, dass der Arbeitnehmer ein Kind hat, so kann er auf die Richtigkeit der Lohnsteuerkarte vertrauen. Das bedeutet, dass wenn Arbeitnehmer davon Kenntnis erhält, dass betriebsbedingte Kündigungen im Raume stehen, sie von sich aus ihre Personalakte vervollständigen lassen sollten, damit es nicht zu einer falschen Sozialauswahl kommt. Wird erst nach Zugang der Kündigung auf diesen Umstand hingewiesen, ist es zu spät. Die Sozialauswahl ist dann trotzdem richtig vom Arbeitgeber vorgenommen worden."
@Pjöööng Da hast du die Bestätigung von Ullers Schlussfolgerung.
29.04.2016 um 17:16 Uhr
Ich wundere mich allerdings auch, dass der BR ansonsten keinen Widerspruch formuliert hat.
Der Kollege sollte auf jeden Fall klagen. Ob die Sozialauswahl korrekt war oder nicht, hängt ja nicht nur an den Sozialdaten; auch die Frage, ob alle vergleichbaren AN berücksichtigt wurden, eine Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz möglich ist usw., spielen ja eine entscheidende Rolle. Und das kann letztendlich nur ein Gericht entscheiden.
29.04.2016 um 17:22 Uhr
Erbsenzähler,
das ist die Meinung eines Anwaltes.
Das Bundesarbeitsgericht hat noch 2012 festgestellt: "Das Bundesarbeitsgericht hat bisher nicht entschieden, ob Betriebsparteien bei der einem Interessenausgleich mit Namensliste zugrunde liegenden Sozialauswahl die Berücksichtigung von Unterhaltspflichten gegenüber Kindern von deren Eintragung in die Lohnsteuerkarte abhängig machen dürfen und damit bewusst alle anderen gegenüber Kindern bestehenden Unterhaltspflichten ausblenden können. Der Zweite Senat hat dies für Kündigungen außerhalb der Insolvenz offengelassen (BAG 15. Dezember 2011 – 2 AZR 42/10 – Rn. 68; 5. November 2009 – 2 AZR 676/08 – Rn. 34, AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 183 = EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 20)."
Mir ist nicht bekannt, dass das Bundesarbeitsgericht mittlerweile über die Zulässigkeit der Beschränkung auf die Angaben der Lohnsteuerkarte außerhalb der Insolvenz (und darum geht es hier in der Frage ja wohl) entschieden hätte. Damit wäre diese Frage weiterhin offen.
Und selbst wenn man den Standpunkt des von Dir zitierten Anwaltes als abschließend richtig annimmt, wird damit Ullers Schlußfolgerung absolut nicht bestätigt. Ich kann mir auf Grund der Sachverhaltsschilderung kein Bild machen, wie sich der Sachverhalt in Gänze darstellte, was eine evtl. Anhörung des AN ergeben hat und ob es für den BR überhaupt eine bessere Möglichkeit der Reaktion gegeben hat. Es gibt nunmal auch die Fälle in denen der Arbeitgeber seine Hausaufgaben gemacht hat und der BR schlichtweg keinen Ansatzpunkt hat.
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