Erstellt am 27.04.2016 um 22:39 Uhr von Pjöööng
Der Wert der BR-Reaktion auf eine Anhörung zur Kündigung wird weitgehend überschätzt. Die Gerichte haben zu prüfen, ob der Kündigungsgrund für eine Kündigung ausreichend ist. Und das richtet sich nach dem Verhalten des AN (und des Arbeitgebers), aber sicherlich nicht des Betriebsrates.
Lediglich ein qualifizierter Widerspruch kann eine deutliche Wirkung haben,nämlich den Anspruch auf Prozessbeschäftigung.
Erstellt am 28.04.2016 um 08:03 Uhr von Hartmut
Der Wert der BR-Reaktion kann gar nicht überschätzt werden. Er besteht ja gerade dahin, dass ein wirksamer Widerspruch den AG zwingt, das Gehalt bis zum letztinstanzlichen, rechtswirksamen Urteil weiter zu zahlen. Erst dadurch werden so manche AN überhaupt in die Lage versetzt, sich an die Gerichtsbarkeit zu wenden, so wie es in einem Rechtsstaat jedem zusteht - sei er nun besonders kollegial oder nicht.
Erstellt am 28.04.2016 um 09:25 Uhr von vobamaus
Hallo Petronella,
Zustimmung vom BR zur Kündigung, auch wenn sie, wie du beschreibst, berechtigt ist, würde ich keinesfalls geben bzw machen.
Die Frist verstreichen lassen, ist auch nicht sonderlich "schön".
Wir als BR beantworten dann das Schreiben immer ".... der BR sieht von einer ausdrücklichen Stellungnahme ab...."
Es wurde vorab mit dem Chef so besprochen, daß diese Reaktion von dem BR kommt.
In den Seminaren habe ich auch nachgefragt, den obigen Satz kann man so schreiben.
Viel Glück
Erstellt am 28.04.2016 um 10:40 Uhr von celestro
".... der BR sieht von einer ausdrücklichen Stellungnahme ab...."
Wenn dann sollte man aber schreiben: "der BR sieht ausdrücklich von einer Stellungnahme ab". Auch wenn mir nicht klar ist, was diese Reaktion überhaupt soll und warum Sie besser ist, als einfach zu schweigen.
Denn so verkürzt man sogar noch die Reaktionszeit des AG (er kann die Kündigung ggf. ein paar Tage eher raus schicken).
Erstellt am 28.04.2016 um 12:37 Uhr von Challenger
Tach auch!
@celestro
Dein Hinweis: "der BR sieht ausdrücklich von einer Stellungnahme ab" Volltreffer
Allerdings : Der Vorteil für den AG ist, daß diese Stellungnahme abschließend ist
und sie nicht dahingehend ausgelegt werden kann,ob der BR der Kündigung zuge-
stimmt,oder die Zustimmung verweigert hat.
Darüber hinaus ist es so,daß,sofern der BR schweigt,der AG erst die Wochenfrist
abwarten muß,bevor er die Kündigung aussprechen kann.Desweiteren hat dies für
den AN den Nachteil,daß der BR durch das Verstreichen der Wochenfrist ohne Stel-
lungnahme,der Kündigung stillschweigend die Zustimmung erteilt hat.
Der BR könnte natürlich auch schreiben :
"Dem BR liegen derzeit keine Gründe vor,der beabsichtigten
Kündigung die Zustimmung zu verweigern und/oder Wider -
spruch einzulegen"
Aber auch diese Stellungnahme beinhaltet eine stillschweigende Zustimmung.
Der BR könnte die Stellungnahme aber auch so begründen :
"Dem BR liegen derzeit keine Gründe ver,der beab-
sichtigten Küdigung die Zustimmung zu erteilen."
Dies aber wiederum bedeutet, daß der BR der Kündigung stillschweigend die
Zustimmung verweigert hat.
Erstellt am 28.04.2016 um 13:31 Uhr von moreno
"Dem BR liegen derzeit keine Gründe ver,der beab-
sichtigten Küdigung die Zustimmung zu erteilen."
Dies aber wiederum bedeutet, daß der BR der Kündigung stillschweigend die
Zustimmung verweigert hat." Zitat Challenger
Und Du meinst damit lässt sich ein Weiterbeschäftigungsanspruch für den AN ableiten?
Erstellt am 28.04.2016 um 15:36 Uhr von gironimo
Entweder man formuliert einen Widerspruch (und gibt dem Kollegen die Möglichkeit den Antrag auf Weiterbeschäftigung bis Prozessende zu stellen) oder man schweigt.
Dann sagt man aber nicht "wir werden schweigen" sondern man schweigt tatsächlich .Der AG merkt dann schon nach Fristende, dass nichts eingegangen ist,
Ich würde aber erst einmal mit dem Kollegen sprechen. Vielleicht ergibt sich sogar die Möglichkeit, den Kollegen auf einen anderen Arbeitsplatz weiterzubeschäftigen.......
Denkt daran, Ihr sollt auch dessen Interessen vertreten - und eine Münze hat oft zwei Seiten