Kündigung des BR-Vorsitzenden vor/nach der Wahl
Hallo, ich bin Wahlvorstandsvorsitzender. Nächste Woche ist die Wahl. Einer unserer Kandidaten, der jetzige Betriebsratsvorsitzende, soll eine fristlose Kündigung erhalten. Die neue Geschäftsführung will deutliche Zeichen setzen, wer das Sagen hat. Über die Gründe der Kündigung möchte ich hier nicht reden - Wir stehen hinter unserem Kollegen. Szenario I Der Kandidat erhält vor der Wahl seine Kündigung, die aber zur Wahl noch nicht wirksam ist. Frage a) Kann der jetzige BR-Vorsitzende wählen? Frage b) Kann er gewählt werden? Szenario II Dem Kandidat wird wirksam, nachdem er gewählt ist, gekündigt. Frage a) Verliert er dann automatisch sein Amt, oder kann er weiter als BR-Mitglied tägig sein? Ich hoffe auf fachlich fundierte Anworten, die möglicherweise weitere Fragen nach sich ziehen. Vielen Dank für Eure Mithilfe
Ich bin beeindruckt - Vielen Dank für die qualifizierten Antworten.
Es ist Stand der Dinge, dass die fristlose Kündigung noch nicht ausgesprochen ist. Der BR, in welchem ich Ersatzmitglied bin, wurde von der Absicht in Kenntnis gesetzt. Der BRV wird gegen die Kündigung klagen. Am Montag findet ein Gespräch zwischen dem Anwalt des BRV und dem BR statt. An diesem Gespräch werde ich als BR-Wahlvorstand teilnehmen und mich juristisch beraten lassen. Der BR wird seine Zustimmung zur Kündigung verweigern(§103) -> der AG wird die ersatzweise Zustimmung beim Arbeitsgericht beantragen -> Das Arbeitsgericht befragt de Betroffenen - OK, verstanden - Das wird bis zur Wahl am 06.05. nicht möglich sein!
Frage: Der betroffene BRV ist einer unserer Außendiestkollegen. Man hat ihm sein Handy, sein e-mail und das Senden von Faxen abgeschaltet - vor seiner Kündigung. Ist es richtig hier eine einstweilige Verfühung auf Widerbereitstellung der Arbeitsmittel zu beantragen? Den Außendienstkollegen ist laut Vertrag der Telefonanschluß incl. Handy auch für private Zwecke zugestanden.(soweit ist weiß) Hat der AG hier nicht einen großen Fehler gemacht? Wie man unschwer erkennt - Hier ist Krieg. Für weitere hilfreiche Antworten bin ich immer dankbar. So eine Situation hat es wohl nocht nicht so gegeben - da ist jede Unterstützung eine große Hilfe - Vielen Dank
Community-Antworten (8)
01.05.2010 um 01:35 Uhr
Hallo,Kollege! Das alles entscheidende Kriterium ist,ob er Klage eingereicht hat. Punkt a:Ja Punkt b:wenn Klage,ja! Zum Szenario 2:Ist er gewählt,dann hat er das Amt inne und selbstverständlich den damit verbundenen Kündigungsschutz!Nicht der AG wählt,sondern die AN! Weitere Fragen?? Her damit!!! Wir lernen hier oft alle !
01.05.2010 um 01:53 Uhr
@louissassenfeld ... soll eine fristlose Kündigung erhalten... Er hat also noch keine, woher weiss man das er eine bekommen soll?
01.05.2010 um 02:17 Uhr
Moin,moin Immie!Siehe oben,letzter Satz. Darauf bin ich nun gar nicht gekommen!!! @luissassenfeld!Ihr seid der WV,Ihr entscheidet;kein AG , keine GEW , kein AN.Das heißt aber auch,daß, auch wenn Ihr hinter Eurem Kollegen steht,Ihr neutral bleiben müsst!!
01.05.2010 um 08:32 Uhr
@louissassenfeld, ergänzend zu @sueton. Ab dem Zeitpunkt wo bekannt wurde, dass der BRV eine ausserordentliche Kündigung erhalten soll, beachte man die Ausschlussfrist.
01.05.2010 um 09:31 Uhr
@blackseven Ausschlussfrist in Bezug auf was?
01.05.2010 um 09:35 Uhr
@peters, ...auf 14Tg.
01.05.2010 um 10:12 Uhr
@all Nun, da es sich hier um den BRV also einem BRM handelt, stellt sich diese Frage doch eigentlich gar nciht, da der AG nur mit Zustimmung des BR die Kündigung aussprechen kann. Sollte der BR diese nciht geben, muß das Arbeitsgericht die Zustimmung ersetzen. Im Anbetracht der doch sehr zeitnahen Wahl, wird das bis dahin also wisse nciht mehr klappen. Der WV braucht sich IMHO also keinerlei Gedanken darüber zu machen... wohl aber der BR!!!
01.05.2010 um 11:56 Uhr
louissassenfeld, ergänzend zu DJ: falls der AG trotz Zustimmungsverweigerung des BR die Kündigung aussprechen sollte, ist dem BRV hoffentlich klar, dass er trotz Unwirksamkeit klagen muss?
Aber auf das aktive und passive Wahlrecht des BRV hat das Ansinnen des AG, wenn der BR keine Zustimmung erteilt und er selbst die notwendigen Schritte geht, keine Auswirkungen.
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