Erstellt am 27.04.2016 um 10:11 Uhr von celestro
Ich würde sagen: "es fehlen Informationen, um dazu etwas zu sagen".
Ein KBR ist nur in Dingen zuständig, die derart übergeordnet geregelt werden können. Ließe sich die Entgeltzahlung zu verschiedenen Zeitpunkten durchführen ? Nach meines Kenntnis von Bankgeschäften würde ich eher zu "ja" tendieren.
Aber wie sieht es mit Betriebsräten überhaupt aus ? Wo gibt es welche und was ist die Begründung, weshalb der Zeitpunkt im KBR vereinbart wurde ?
Erstellt am 27.04.2016 um 10:42 Uhr von Pjöööng
Die Frage ist ja völlig unklar.
Die angesprochene Betriebsvereinbarung dürfte ja allenfalls individualrechtlich übergegangen sein. Insofern kann "der kleinere" keine BVen mehr haben.
Eine BV die im aufnehmenden Betrieb einen Sachverhalt regelt, der in einer individualrechtlich übergegangene Vereinbarung geregelt war, löst diese individualrechtliche Regelung ab.
Erstellt am 27.04.2016 um 11:14 Uhr von gironimo
Die Frage ist, ob die KBV überhaupt gültig ist. Zumindest dürfte es an der Zustimmung für Euren Betrieb fehlen.
Das sich die Angelegenheit in den einzelnen Betrieben anders regeln lässt, dürfte kaum zweifelhaft sein. Darum kann eine KBV nur entstehen, wenn die GBRs bzw. BRs dem KBR den Auftrag erteilt haben und/oder dem Verhandlungsergebnis zugestimmt haben.
Erstellt am 27.04.2016 um 14:39 Uhr von Pjöööng
Es ist für den Arbeitgeber ein Leichtes hier eine BV auf Konzernebene herbeizuführen.
Erstellt am 27.04.2016 um 20:54 Uhr von Dummerhund
Auf örtliche Ebene hätte ein BR nach §87 Abs 1 Nr.: 4 eine Mitbestimmung.
Da es sich hier aber um eine soziale Angelegenheit handelt die der KBR regeln will, oder aber anscheinen d in der Vergangenheit schon geregelt hat, müsste er ja auch nach weisen können das er in der Vergangenheit von den einzelnen BR´s dazu beauftragt wurde. Dies ist keine originäre Zuständigkeit für den KBR.
Selbst wenn der übergegangene BR in der Minderzahl war, würde ich erstmal Überprüfen ob es vor zustande kommen dieser BV auf KBR Ebene überhaupt zu einer Anfrage vom KBR kam um sich diesbezüglich zu kümmern und regeln zu dürfen.
Erstellt am 28.04.2016 um 09:56 Uhr von Pjöööng
"Geht es aber um die Regelung freiwilliger Leistungen, ist die Zuständigkeit des KBR gegeben, wenn die Konzernleitung sie nur konzerneinheitlich oder unternehmensübergreifend gewähren will." (Fitting Rn 11 zum § 58)
Erstellt am 28.04.2016 um 10:34 Uhr von celestro
Und woher kommt die Idee, der Auszahlungszeitpunkt des Entgeltes sei eine Regelung einer freiwilligen Leistung ?
Erstellt am 28.04.2016 um 13:34 Uhr von Pjöööng
Jeder der wirklich darüber nachdenkt wird wohl früher oder später auf diese Idee kommen.
Erstellt am 28.04.2016 um 15:43 Uhr von celestro
Ich habe wirklich drüber nachgedacht und komme nicht drauf. Wärst Du so nett, mich zu erleuchten ?
P.S. Die Zahlung des Entgeltes ist ja nicht freiwillig, also reden wir hier nicht über eine freiwillige Leistung (wie z.B. eine Bonuszahlung).
Erstellt am 28.04.2016 um 15:53 Uhr von Pjöööng
Kleiner Tipp:
§ 614 BGB
§ 64 HGB
Und dann noch eine winzige Transferleistung
Erstellt am 28.04.2016 um 16:03 Uhr von celestro
Also soll die "freiwillige Leistung" darin bestehen, daß Entgelt früher auszuzahlen, als es im Gesetz vorgesehen ist ?
Erstellt am 28.04.2016 um 16:15 Uhr von Pjöööng
Genau so ist es. Es geht hier um eine BV die den Zeitpunkt der Auszahlung regelt. Gesetzlich ist (nicht später als) Monatsende festgelegt. Die BV kann also vernünftigerweise nur einen früheren Zeitpunkt vereinbaren und wenn der Arbeitgeber (vernünftigerweise) sagt: "Ich bin ja bereit über einen früheren Zeitpunkt zu reden, werde aber nur einem konzernweit einheitlichen Zeitpunkt zustimmen!", dann war es das mit der örtlichen Zuständigkeit.
Natürlich kann dann der KBR die Verhandlungen ablehnen, dann bleibt es bei Ultimo.
Auch wenn der BR hier nach § 87 (1) 4. in der Mitbestimmung ist (und damit der Weg zur Einigungsstelle theoretisch offen ist), wird es bei bargeldloser Überweisung auf das Mitarbeiterkonto nicht für die Einigungsstelle reichen.
Erstellt am 28.04.2016 um 16:16 Uhr von Globus
ne ne ne... das wird nichts... BGB und HGB setzen hier Mindestanforderungen... das sind also keine freiwilligen Leistungen des AG...
Erstellt am 28.04.2016 um 16:21 Uhr von Pjöööng
Oh man Globus!
Was sollen diese unqualifizierten Zwischenrufe?
Erstellt am 28.04.2016 um 16:25 Uhr von celestro
Warum unqualifiziert ? Ich sehe auch nicht, warum man "zahlt das Entgelt" ein paar Tage früher aus" als eine freiwillige Leistung ansehen sollte.
Ein Konzernbonus ist freiwillig, daß der AG das Entgelt zahlen MUSS, zeigt aber, daß es keine Freiwilligkeit gibt. Den Zeitpunkt nach vorne zu verschieben, bringt dem AN keinen Euro mehr aufs Konto.
Erstellt am 28.04.2016 um 16:31 Uhr von Globus
Du schreibst an der Realität vorbei... sorry, hier geht es sicherlich nciht darum, dass man sein Entgelt schon vor Ableistung der Arbeitsleistung bekommt, sondern wie weit danach...Gerade Konzerne werden wohl eindeutig diesbezüglich nciht in Vorleistung gehen wollen - bei einer Konzernbelegschaft fon 10000 oder 20000 AN...
Ergo, hier geht es dann doch wohl eher darum, dass der AG meint er kann nicht zum nächsten ersten auszahlen wegen vermutlich variablen entgeltzusätzen, die dann durchaus betrieblich entstehen und nciht Konzernweit.
In diesem Fall wird der KBR dieses einfach nciht regeln können, sondern es fällt in die Zuständigkeit der örtlichen BR und nicht der ordinären des KBR...
Nachtrag: ich meinte nicht dich Celestro
Erstellt am 28.04.2016 um 16:46 Uhr von celestro
"sorry, hier geht es sicherlich nciht darum, dass man sein Entgelt schon vor Ableistung der Arbeitsleistung bekommt, sondern wie weit danach..."
Und wenn doch um "vorher" ?
Erstellt am 28.04.2016 um 16:53 Uhr von Globus
Naja, ich kann mir nicht vorstellen, dass ein Konzern ein "vorher" regeln will, weil es ist sein Geld ;-) wie dem auch sei, ich denke, hier geht es aus diesem Grund um das wie weit nachher... Eigentlich macht nur das aus Sicht einer Konzernleitung Sinn, das konzernweit zu regeln...
Davon ab gilt das auch für kleinere Konzerne - auch hier wird der AG eine frühere Auszahlung mit sicherheit nicht konzernweit anstreben...
Eine solche verfrühte Auszahlung wird keine Einigungsstelle überstehen...
Das einzige wo ich Mr. P. Recht gebe wäre, dass eine solche verfrühte Auszahlung von sich aus eindeutig eine Freiwilligkeit des AG darstellen würde. Soll heißen:
Der AG sagt - hey, du hast noch nciht gearbeitet, aber ich zahle dir schon mal dein Entgelt - dass kann er dann so machen und da wird Mr. P. Recht haben, dass das konzernweit geregelt werden könnte...
Aber dann wird sich kein örtlicher BR hinstellen und sagen - hey, cheff, das wollen wir nicht - aus diesem Grund sind die eEinlassungen von Herrn P. an der Realität vorbei...
Erstellt am 29.04.2016 um 10:49 Uhr von Pjöööng
Da eine Vereinbarung auf Grund derer die Fälligkeit der Entlohnung hinausgeschoben wird unwirksam wäre, ist es hier wohl müssig darüber zu diskutieren.
Erstellt am 29.04.2016 um 16:22 Uhr von Globus
Jepp, warum machst du es dann? nur um zu zeigen, dass andere Konstellationen möglich wären? was hilft das dem Fragesteller? Nix....
leiben wir doch bitte bei der Vermutlichen Konstellation.
Eigentlich wollte ich das nciht schreiben, aber mein böses ich, hat mich verleitet ;-)