Erstellt am 26.04.2016 um 19:02 Uhr von gironimo
Wenn der offizielle "Ansprechpartner" (bzw. Stellvertreter vom Stellvertreter) feststeht, leitet dieser die Sitzung und leitet den Beschluss an den Arbeitgeber weiter. Ihr habt darüber ordnungsgemäß abgestimmt, nehme ich an.
Der BRV hat keine gesonderte "Chef"-Stellung im BR. Unterschreiben tut der, der die Stellvertretung übernimmt.
Habt Ihr noch keine Vertreterregelung, habt Ihr ein Selbstzusammenkunftsrecht, wenn beide - BRV und Stellv. - fehlen. Ihr müsstet dann zu Beginn der Sitzung beschließen, wer die vorübergehende Stellvertretung übernimmt.
Erstellt am 26.04.2016 um 19:07 Uhr von MClassic
Danke für die Antwort,
dann haben wir ja alles richtig gemacht, der Ansprechpartner wird alle offiziellen Angelegenheiten / Unterschriften leisten. Der offizielle Ansprechpartner wurde in der vorhergehenden BRV im Protokoll festgelegt.
Danke
Erstellt am 26.04.2016 um 20:17 Uhr von Ernsthaft
Jawohl, ihr habt alles richtig gemacht!!!!!
Sorry, aber leider habt ihr nur einen Haufen Mist produziert!
Entweder die Dienstreise ist eine anerkannte Verhinderung, bei der ein BRV dann aber auch nichts zu den Beschlüssen zu sagen hat, oder sie ist kein Verhinderungsgrund und die ganze Sitzung gehört dann in die Tonne. Dass Ersatzmitglieder dann dort auch nichts zu suchen hatten, macht die Beschlüsse dann natürlich Bombensicher.
Erstellt am 26.04.2016 um 21:46 Uhr von Mclassic
Die Beschlussfassung wird vom BRV nicht beeinflusst. Der BRV wird nur rein Informativ Informiert. Damit ist es eine kpl eigenständige BRV mit einem eigenständigem Beschluss der dann dem GF mitgeteielt wird.
Der BRV hat kein Stimmrecht und nimmt keinen Einfluss, da er nicht anwesend ist. Die Dienstreise ist natürlich eine anerkannte Verhinderung.
Da die BRV erst noch stattfindet, wissen wir worauf wir achten müssen.
Es gab dort wohl bei der Antwort von Ernsthaft ein Missverständnis zum Thema Zustimmung.
Erstellt am 27.04.2016 um 23:47 Uhr von Ernsthaft
„Der BRV wird nur rein Informativ Informiert.“
Sorry, aber die Ursprüngliche – jetzt leider gelöschte (warum gelöscht?)Aussage dazu, sagt aber etwas ganz anderes aus.
Und ob eine Dienstreise jetzt als Verhinderung anerkannt wird, hängt auch von engen Vorgaben ab.
Eine die für normale BRM anerkannt ist, muss es für einen BRV nicht zwangsläufig auch sein. Vielmehr stellt sich hier die Frage, ob sie ihm überhaupt aufgedrückt werden durfte, oder hier nicht im Sinne von § 37 Abs. 2 BetrVG gar eine Leistungsverweigerungspflicht des BRV vorlag.