Erstellt am 26.04.2016 um 13:28 Uhr von Pjöööng
Kann der Vorgesetzte nicht.
Erstellt am 26.04.2016 um 14:30 Uhr von Hartmut
Hmm ... eigentlich nicht, das stimmt. Andererseits ist der Vorgesetzte ja auch selbst AN (so er kein 'Leitender' ist) und hat dadurch auch selbst ein Recht auf Hinzuziehung eines BRM. Und so wie alle AN kann auch er sich das BRM aussuchen, das er hinzuziehen will.
Überlegt euch, ob ihr es ihm verraten wollt. ;)
Erstellt am 26.04.2016 um 14:33 Uhr von EightBall
Oder will er den GANZEN Betriebsrat hinzuziehen???? Das geht gar nicht, ja.
Erstellt am 26.04.2016 um 14:36 Uhr von Mattes
ich bin da noch etwas zwiegespalten....
Klar ist der Vorgesetzte auch ein AN aber er ist ja nicht der betroffene in diesem Gespräch sondern ein ausführendes Organ des AG...
und im BetrVG hat der Betroffene Arbeitnehmer das Recht ein BRM seiner Wahl teilhaben zu lassen oder nicht.
Nichts desto trotz wurde ich auch schon vom AG gebeten bei einem solchen Gespräch dabei zu sein. Da hatten die AN aber kein Problem damit...
Erstellt am 26.04.2016 um 14:43 Uhr von Mattes
Fund im Fitting 27.Auflage
§82 RN13 letzter Satz Seite 1315
...."Der AG kann seinerseits nicht auf die Teilnahme eines oder mehrerer Mitgl. des BR bestehen ( LAG Niedersachsen 22.1.07 NZA-RR 07, 585)
Erstellt am 26.04.2016 um 14:48 Uhr von Hartmut
Einstein sagt, alles ist relativ. Wer ist der Betroffene? In aller Regel der Mitarbeiter, nicht der Vorgesetzte, aber wir müssten den Einzelfall kennen.
Es ist ein Grenzfall, denke ich, wenn der _Vorgesetzte_ auf Hinzuziehung eines BRM besteht. So in etwa wie die Fragestellung, kann ich jemanden dafür bestrafen, wenn er mich _nicht_ vors Schienbein tritt...
Erstellt am 26.04.2016 um 14:48 Uhr von Pjöööng
Zitat (Hartmut):
"Andererseits ist der Vorgesetzte ja auch selbst AN (so er kein "Leitender" ist) und hat dadurch auch selbst ein Recht auf Hinzuziehung eines BRM. Und so wie alle AN kann auch er sich das BRM aussuchen, das er hinzuziehen will. "
Was soll das denn dann bitte für ein Gespräch werden?
§ 81 (4)? Passt nicht, da hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zu informieren. Der Vorgesetzte vertritt dort also den Arbeitgeber.
§ 82 (2)? Der Mitarbeiter erläutert also dem Vorgesetzten die Zusammensetzung von dessen Arbeitsentgelt und desen Leistungen?
Diese Idee scheitert halt doch am Inhalt des Betriebsverfassungsgesetzes, in welches man hin und wieder einen Blick werfen sollte.
Erstellt am 26.04.2016 um 15:02 Uhr von DerRat
Der Vorgesetzte ist im von mir geschilderten Fall kein Leitender Angestellter, sondern AN. Das Gespräch sucht der AN nach eigener Erkrankung und psychischer Belastung am Arbeitsplatz.
Erstellt am 26.04.2016 um 15:10 Uhr von Mattes
Welche Position der Vorgesetzte eigentlich inne hat ist dabei völlig egal. Wenn der Vorgesetzte einen MA zu einem Gespräch ruft, macht er dies weil ihm diese Aufgabe vom Arbeitgeber so delegiert wurde und ist dadurch sein Vertreter im Gespräch.
Und der Arbeitgeber bzw. sein Vertreter haben nicht das Recht ein BR zum Gespräch zu verlangen.
Diese Recht hat nach §82 Abs.2 BetrVG nur der Arbeitnehmer.
Wenn der Vorgesetzte jemanden dabei haben möchte, muss er auf jemand anderes zurück greifen. Z.B. einen weiteren Vorgesetzten, Personalabteilung o.Ä.
Und dann wird sich der AN ganz schnell überlegen ob er nicht doch jemanden vom BR dabei haben möchte....
Erstellt am 26.04.2016 um 15:17 Uhr von gironimo
Es ist doch allemal die Frage, ob er tatsächlich "im Namen des Herren" (sprich hier Arbeitgebers) das Gespräch führen will oder soll. Vielleicht klärt Ihr diesen Punkt erst einmal vorab mit dem Vorgesetzten.
Erstellt am 26.04.2016 um 15:24 Uhr von Pjöööng
Gironimo,
was für ein Gespräch soll es denn sonst werden?
Erstellt am 26.04.2016 um 15:33 Uhr von DerRat
Noch einmal: Das Gespräch findet auf Wunsch des AN statt.
Erstellt am 26.04.2016 um 16:01 Uhr von Mattes
Ich bleibe bei meiner Meinung: Der Vorgesetzte hat kein Anrecht auf Beisein eines BRM, wenn der AN es nicht wünscht. Egal wer von beiden das Gespräch sucht...
"Fund im Fitting 27.Auflage
§82 RN13 letzter Satz Seite 1315
...."Der AG kann seinerseits nicht auf die Teilnahme eines oder mehrerer Mitgl. des BR bestehen ( LAG Niedersachsen 22.1.07 NZA-RR 07, 585)
Antwort 5 Erstellt am 26.04.2016 um 14:43 Uhr von Mattes "
Erstellt am 26.04.2016 um 16:11 Uhr von EightBall
Vorgesetzte sind auch Menschen. Ein Vorgesetzter, der nicht als Vertreter des AG antritt, sondern weil er selbst von seinem Mitarbeiter angegangen wird, hat das Recht auf Hinzuziehung eines BR. Kommt nicht so oft vor, aber ausschließen so wie Mattes das tut würde ich das nicht, ja.
Erstellt am 26.04.2016 um 16:12 Uhr von Pickel
Es ist so unglaublich simpel dass diese Diskussion schon peinlich ist:
Der Vorgesetzte ist in dem Fall nicht betroffener AN, sondern Sprachorgan des AG. Als dieses übt er eine ganz normale Tätigkeit im Unternehmen aus. Und genauso wenig, wie der BR ein Teilnahmerecht bei der nächsten Kundenverhandlung hat, hat er auch in diesem Falle keines als Beistand des Sprachorgans.
Erstellt am 26.04.2016 um 16:15 Uhr von Pjöööng
Zitat (EightBall):
" Ein Vorgesetzter, der nicht als Vertreter des AG antritt, sondern weil er selbst von seinem Mitarbeiter angegangen wird, hat das Recht auf Hinzuziehung eines BR."
Kannst Du uns bitte mal sagen wo wir die dazugehörige Regelung im BetrVG finden?
Erstellt am 26.04.2016 um 16:16 Uhr von Mattes
@EightBall
Das ist aber kein Fall den das BetrVG regelt.
Für einen solchen Fall sollte sich der Vorgesetzte jemanden von der Perso oder seinen Vertreter als Zeugen mit ins Gespräch nehmen.
Und wenn dann der Vorgesetzte bei seinem Chef antanzen muss, kann er sich Beistand durch den BR wünschen.
Erstellt am 26.04.2016 um 16:29 Uhr von Topaz
Hartmuts Vorgesetzter braucht Beistand vom BR, worauf Pickel' Sprachorgan den Dienst versagt. EighBall eiert rum, und Mattes weiß sowieso alles besser. Großes Kino! XD
Erstellt am 26.04.2016 um 16:34 Uhr von Mattes
schön das es endlich einer erkennt :D ...
Wie siehst du es den?
Muss ich dir etwa auch noch mein allumfassendes Wissen aufdrücken??? ;)
Erstellt am 26.04.2016 um 19:15 Uhr von gironimo
Ich will die Diskussion nicht unnötig anheizen. Aber genau auf den Fall, den EightBall anspielt, habe ich auch gedacht (und auch erlebt). Darum würde ich erst einmal fragen, worum es eigentlich in dem Gespräch gehen soll und warum gerade der Vorgesetze als Arbeitnehmer den BR dabei haben will.
Wenn sich dann doch nur herausstellt, dass der BR instrumentalisiert werden soll - lehnt das Gespräch ab.
Erstellt am 26.04.2016 um 19:40 Uhr von Pjöööng
In Eightballs Beispiel sollte das BRM aber darauf achten, dass das Ganze außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit stattfindet.
Und wenn denn tatsächlich mal so ein Fall eintritt, was soll der BR denn da, außer instrumentalisiert werden?