W.A.F. LogoSeminare

Betriebsübergang

J
jockelilse
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

bei uns hat ein Betriebsübergang 613 a stattgefunden. Wir sind noch im ersten Jahr der Übernahme.

Wir hatten einen Arbeitsvertrag in dem ein Grundgehalt festgelegt ist und eine Rahmenzielvereinbarung die den Variablen Gehaltsanteil regelt.

Diese Rahmenzielvereinbarung wurde nun zwischen AG und Betriebsrat durch eine neue ersetzt.

Dies bedeutet für viele Mitarbeiter bei gleicher Arbeit etwa 150€ weniger Geld.

Deshalb haben einige diesen neuen vertrag nicht unterschrieben. Diesen wird nun gedroht, wenn sie nicht unterschreiben nur das Grundgehalt zu erhalten

Angeblich besteht kein rechtlicher Anspruch auf den Variablen Anteil aus der "alten" Rahmenzielvereinbarung . Für den variablen Anteil gibt es keinen Bestandsschutz.

Kann der Arbeitgeber tatsächlich so vorgehen? Ist es rechtens auf das Grundgehalt fixiert zu werden. Wie geht man hier am Geschicktesten vor?

Vielen Dank für eure Hilfe.

1.17704

Community-Antworten (4)

G
gironimo

24.04.2016 um 12:31 Uhr

Angeblich besteht kein rechtlicher Anspruch <

Angeblich zählt nicht. Um mehr Gewissheit zu haben, lasst es von einem Fachanwalt prüfen.

Warum sollen den die AN einen neuen Vertrag unterschreiben? Wenn es doch eine neue BV gibt? (warum hat der BR dieser denn überhaupt zugestimmt?).

Mein Rat - ratet den Kollegen nichts zu unterschreiben und lasst das Ganze erst einmal rechtlich überprüfen.

C
Catweazle

24.04.2016 um 16:40 Uhr

"Wir hatten einen Arbeitsvertrag...." Nein, den habt ihr immer noch.

"Diese Rahmenzielvereinbarung wurde nun zwischen AG und Betriebsrat durch eine neue ersetzt." Wohl kaum. Die alte Betriebsvereinbarung wurde Bestandteil eures Arbeitsvertrages. Das sollte so oder ähnlich in den Übergangsschreiben stehen. Nach § 613a (1) BGB ist es nicht zulässig Rechte aus Betriebsvereinbarungen zum Nachteil des Arbeitnehmers innerhalb eines Jahres zu ändern. Eine BV die etwas anderes regelt ist unwirksam.

"Angeblich besteht kein rechtlicher Anspruch auf den Variablen Anteil aus der "alten" Rahmenzielvereinbarung. Für den variablen Anteil gibt es keinen Bestandsschutz."

Das wage ich zu bezweifeln. Soll das heißen, die BV regelt der Arbeitgeber muss nur zahlen wenn er will?

Mein Rat - das Übergangsschreiben so oft lesen bis du es verstanden hast bzw. erklären lassen.

K
kratzbuerste

24.04.2016 um 18:49 Uhr

@ Catweazle

Du weist schon, dass der § 613a Abs. 1 BGB noch weiter geht? Dazu wissen wir allerdings zu wenig aus der Frage.

.

J
jockelilse

24.04.2016 um 19:49 Uhr

unter welchen Umständen, bzw was müsste gegeben sein, dass der Arbeitgeber damit durchkommt?

vielen Dank nochmal.

Ihre Antwort