Erstellt am 22.04.2016 um 12:08 Uhr von Pjöööng
Du hast die genauen Formulierungen vorliegen und wirst nicht schlau draus, also schreibst Du hier, was dort in etwa steht und wir sollen es rechtssicher interpretieren?
Möglicherweise wirkt die neue nach.
Erstellt am 22.04.2016 um 12:29 Uhr von Kölner
Ggf war diese BV niemals rechtsgültig...
Erstellt am 22.04.2016 um 13:02 Uhr von nelchen
Erstellt am 22.04.2016 um 13:13 Uhr von Pickel
Eine BV zur Lohngestaltung könnte schnell unter den 77 BetrVG fallen. Darüber darf der BR nicht mitbestimmen.
Erstellt am 22.04.2016 um 14:45 Uhr von nelchen
Ahja- genau. Abs. 3.
@MarioK: Also dann jetzt die Frage- habt ihr einen Tarifvertrag mit entsprechender Öffnungsklausel?
Erstellt am 22.04.2016 um 15:20 Uhr von Pjöööng
Ehe hier jetzt ein unnötiges Fass aufgemachtwird, würde ich doch mal die Kommentierungen zum § 87 (1) 10 anschauen.
Erstellt am 22.04.2016 um 15:29 Uhr von Kölner
Ehe du hier, pjöööng, drauflos drischst: Die Bedeutung der Abkürzung "ggf" ist dir geläufig?!
Erstellt am 22.04.2016 um 15:56 Uhr von Pjöööng
größter gemeinsamer feiler?
Verstehe den Sinn der Frage nicht...
Erstellt am 22.04.2016 um 17:01 Uhr von gironimo
Sicher können wir diskutieren, ob die Inhalte unter 87.1.10 fallen oder am 77.3 scheitern - aber wir kennen ja die Inhalte nicht.
Was die Nachwirkung einer BV angeht, richtet sich diese nach den Regeln des § 77 BetrVG. Und danach ist es zulässig abweichendes zu regeln. Wenn man sich also in der BV auf eine Befristung einläßt, ist nach der Frist erst einmal Schluss. Normaler Weise vereinbart man dabei auch, was danach geschehen oder gelten soll. Das habt Ihr wohl nicht gemacht.
Um Näheres sagen zu können, musst Du schon konkreter werden, was da geregelt ist, oder Ihr fragt einen Fachanwalt, was er dazu sagt.