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welche Ruhezeiten müssen nach einen Arbeitseinsatz von 4 Stunden eingehalten werden.

S
SimoneS
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen,

wir sind im Veranstaltungsbereich tätig und ich habe eine Kundenanfrage bei der ich mir nicht sicher ob hier auch die 11 Stunden Ruhephase zutreffen.

Ich habe an einem Abend 2 Mitarbeiter für ca 3-4 Stunden im Einsatz bis ca 24:00 Uhr. Jetzt möchte der Kunde genau das geleiche Personal am darauffolgenden Morgen für ca 4-6 Stunden einsetzen. Müssen dann auch die 11 Stunden ruhezeit eingehalten werden? Ab wieviel Uhr wären die Mitarbeiter wieder für den Einsatz planbar?

Im Voraus vielen Dank

3.168020

Community-Antworten (20)

P
Pjöööng Akzeptiert

22.04.2016 um 14:01 Uhr

Ach nicoline,

was kann ich nur tun, damit Du mir mal mit einem Lächeln begegnest?

Da ich Deine Berechnung nicht verstehe (nicht "nicht nachvollziehen" kann!), kann ich auch nicht sagen ob und was da falsch ist. Ich verstehe Deine Rechnung weder vom Weg, noch vom Ergebnis her. Ich weiß daher auch nicht, ob ich das Ergebnis nur falsch verstehe, oder ob ein Fehler drin steckt.

Aber natürlich kann ich es auch für Dich auseinanderdröseln (lächel):

"Innerhalb von 24 Std. des individuellen Arbeitnehmerwerktags, der hier scheinbar um ca. 20:00 Uhr beginnt und 24 Std. später endet, muss nach Beendigung der Arbeit eine elfstündige Ruhezeit eingehalten werden."

Einigkeit!

"Wenn an dem zweiten Tag ab 20:00 Uhr kein erneuter Einsatz beginnen soll, ist das rein vom Arbeitszeitgesetz her kein Problem."

Hier verstehe ich nicht, was Du sagen möchtest. Natürlich ist es vom Arbeitszeitgesetz her kein Problem nicht zuarbeiten.

"Ist am zweiten Tag ab 20: 00 Uhr ein neuer Einsatz geplant, darf die Arbeitszeit am zweiten Tag nur bis 09: 00 Uhr dauern."

Am zweiten Tag? Warum nicht auch am ersten Tag?

Irgendwie machst Du es meines Erachtens unnötig kompliziert. Wenn der Arbeitstag jeweils um 20:00 Uhr anfängt, dann muss innerhalb der Zeit von 20:00 Uhr bis 20:00 Uhr jeweils eine mindestens 11 stündige ununterbrochene Ruhezeit liegen. In der Regel wird der Arbeitstag also um 9:00 morgens enden müssen.

Was unser "Akademiker" schreibt,hat er/sie aus der Lenk- und Ruhezeitverordnung entnommen. Gilt also für Kraftfahrer. Falls SimoneSs Mannen also die Fahrer eines Partybusses sein sollten, dann würde es sogar passen...

S
SCENIC

20.04.2016 um 14:37 Uhr

Warum sollte die 11 Stunden- Regel nicht gelten?

P
Pjöööng

20.04.2016 um 15:00 Uhr

Der zweite Arbeitseinsatz müsste wohl am nächsten Tag um 9:00 Uhr beendet sein.

M
MonaS

20.04.2016 um 15:07 Uhr

@scenic die Arbeitszeit der beiden Einsätze wird die Arbeitszeit von 9 Stunden nicht überschreiten, daher wie eine normale Tagesschicht. Nur dass die Mitarbeiter an 2 Tagen im Einsatz sind und mehr als nur 1 Stunde Pause dazwischen haben. Daher bin ich mir mit der Ruhezeit unsicher.

S
SimoneS

20.04.2016 um 15:19 Uhr

@scenic die Arbeitszeit der beiden Einsätze wird die Arbeitszeit von 9 Stunden nicht überschreiten, daher wie eine normale Tagesschicht. Nur dass die Mitarbeiter an 2 Tagen im Einsatz sind und mehr als nur 1 Stunde Pause dazwischen haben. Daher bin ich mir mit der Ruhezeit unsicher.

P
Pjöööng

20.04.2016 um 15:30 Uhr

Innerhalb von 24 Stunden nach Beginn des persönlichen Arbeitstages muss eine ununterbrochene Ruhezeit von 11 Stunden liegen.

G
gironimo

20.04.2016 um 19:46 Uhr

Wollt Ihr das Euren Kollegen wirklich zumuten. Sicher der Kunde ist König - aber der BR ist der Interessenvertreter der AN.

N
nicoline

20.04.2016 um 20:02 Uhr

SimoneS Innerhalb von 24 Std. des individuellen Arbeitnehmerwerktags, der hier scheinbar um ca. 20:00 Uhr beginnt und 24 Std. später endet, muss nach Beendigung der Arbeit eine elfstündige Ruhezeit eingehalten werden. Wenn an dem zweiten Tag ab 20:00 Uhr kein erneuter Einsatz beginnen soll, ist das rein vom Arbeitszeitgesetz her kein Problem. Ist am zweiten Tag ab 20: 00 Uhr ein neuer Einsatz geplant, darf die Arbeitszeit am zweiten Tag nur bis 09: 00 Uhr dauern.

P
Pjöööng

20.04.2016 um 20:12 Uhr

nicoline,

kannst Du diese Berechnung bitte mal erläutern?

D
Doktorsee

20.04.2016 um 23:59 Uhr

Schon einmal etwas davon gehört, dass es auch geteilte Ruhezeiten innerhalb eines 24-Std.-Zeitraums gibt?

Beispiel zu der hier gestellten Frage: AZ von 20 – 24 Uhr.....dann Ruhezeit bis 6 Uhr.....dann AZ bis 11 Uhr.....dann Ruhezeit bis 20 Uhr. Ergibt innerhalb eines 24-Std.-Zeitraums dann 9 Std. AZ und 15 Std. Ruhezeit bei hier dann mindestens 12 notwendigen.

Wichtig ist hier nur, dass der erste Zeitraum mindestens drei und der zweite Zeitraum mindestens 9 Std. Ruhezeit haben muss. Umgekehrt, also erst die 9 und dann die 3 Std. geht allerdings nicht.

A
Arnold

21.04.2016 um 00:07 Uhr

Lieber Doktorsee,

da wirst Du uns doch sicherlich die Rechtsgrundlage benennen können?

Und uns dann erklären, was das mit der Frage zu tun hat?

P
Pjöööng

21.04.2016 um 01:21 Uhr

Ich tippe auf snooker, den alten Wiedergänger!

N
nicoline

22.04.2016 um 13:04 Uhr

ach Pjöööng, lass es und doch andersherum machen: du sagst mir, was an dieser Berechnung falsch ist, denn darauf wird deine Frage ja sicher hinauslaufen, und ich darf dann von dir lernen.

Doktorsee Schon einmal etwas davon gehört, dass es auch geteilte Ruhezeiten innerhalb eines 24-Std.-Zeitraums gibt? Nein, in welchem Gesetz steht das?

bei hier dann mindestens 12 notwendigen. falsch

Wichtig ist hier nur, dass der erste Zeitraum mindestens drei und der zweite Zeitraum mindestens 9 Std. Ruhezeit haben muss. Umgekehrt, also erst die 9 und dann die 3 Std. geht allerdings nicht. Und das steht in welchem Gesetz?

N
nicoline

22.04.2016 um 15:39 Uhr

Ach Pjöööng,

woran mag es bloß liegen, dass ich immer das Gefühl habe, dass du gar nicht lächeln kannst und ich deswegen auch nicht?!

*Aber natürlich kann ich es auch für Dich auseinanderdröseln (lächel):

Das finde ich so nett von Dir (***ganz erfreut lächel ***)

Einigkeit! Ganz erfreut sei!

Wenn der Arbeitstag jeweils um 20:00 Uhr anfängt, dann muss innerhalb der Zeit von 20:00 Uhr bis 20:00 Uhr jeweils eine mindestens 11 stündige ununterbrochene Ruhezeit liegen. In der Regel wird der Arbeitstag also um 9:00 morgens enden müssen.

Da sind wir uns ja schon wieder einig. Ja, ich habe mich zu kompliziert ausgedrückt. Ich wollte eigentlich nur sagen, dass es vom ArbZG her kein Problem ist, dass die Arbeitszeit zweigeteilt ist, da die 11 Std. Ruhezeit danach ja eingehalten werden. Weiterhin gibt es Leute die sagen, wenn vor der nächsten Arbeitsaufnahme 11 Std. Ruhezeit liegen, ist es unerheblich, ob die Ruhezeit in den 24 stündigen Arbeitnehmerwerktag fällt => aber, ich gebe Dir Recht, dass kann man aus dem Text nicht lesen.

Insofern stimmt das:

Irgendwie machst Du es meines Erachtens unnötig kompliziert.

Was unser "Akademiker" schreibt,hat er/sie aus der Lenk- und Ruhezeitverordnung entnommen. Gilt also für Kraftfahrer. Das hab ich mir schon fast gedacht, hat hier ja aber keine Relevanz.

S
SimoneS

22.04.2016 um 15:55 Uhr

Ich habe meinen Kunden überzeugen können, dass er mit frisch ausgeruhten Mitarbeitern besser bedient ist, da ich meine bei Komplikationen evtl früher abziehen müsste. Somit bin ich auf alle Fälle auf der sicheren Seite. Danke dennoch für die schnellen Informationen

P
Pjöööng

22.04.2016 um 16:24 Uhr

Zitat (nicoline): "Weiterhin gibt es Leute die sagen, wenn vor der nächsten Arbeitsaufnahme 11 Std. Ruhezeit liegen, ist es unerheblich, ob die Ruhezeit in den 24 stündigen Arbeitnehmerwerktag fällt"

Die Leute reden viel, besonders die Nachbarn... Meistens reden sie über längst vergangene Zeiten, als der Kaiser, oder sein 1000 jähriger Nachfolger noch regiert haben. Dass sich die Welt weitergedreht hat, bekommen sie häufig nicht mit. So reden sie weiter, wie auch schon ihre Vorfahren, obwohl doch die Europäische Union in Art.3 derRiLi 2003/88/EG festgelegt hat "Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jedem Arbeitnehmer pro 24-Stunden-Zeitraum eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden gewährt wird."

Insofern ist jede anderweitige Auslegung des Arbeitszeitgesetzes nur noch von historischem Interesse.

So, jetzt muss ich wieder in den Keller zu meinem Therapeuten:http://www.scharf-links.de/uploads/pics/bartsch-klammer-laecheln.jpg

F
fantil

22.04.2016 um 16:34 Uhr

Sehr schöner Wochenausklang :-))!!! Danke nicoline, danke Pjöööng

E
Ernsthaft

28.04.2016 um 02:06 Uhr

@nicoline und alle anderen

„Und das steht in welchem Gesetz?“

Ergibt sich aus der EU VO 561/2006 und wird in allen Qualifikationslehrgängen so gelehrt.

Im Vogel Verlag gibt es dazu auch div. Plakate, die dann als Beispiele den betroffenen Fahrern untergejubelt werden können.

Dürfte für alle die bereits div. Qualifizierungsmaßnahmen durchlaufen haben, auch kein Buch mit sieben Siegeln sein.

Die Aussage von @Doktorsee- oder wem auch immer, ist so korrekt.

Zur Info: Bin zwar kein Fahrer, aber Ausbildungsbeteiligter.

Zitat (nicoline): "Weiterhin gibt es Leute die sagen, wenn vor der nächsten Arbeitsaufnahme 11 Std. Ruhezeit liegen, ist es unerheblich, ob die Ruhezeit in den 24 stündigen Arbeitnehmerwerktag fällt"

Jawohl, weil sich dann ja auch ein höherer als der Zeitraum von 13 bzw. 15 Std. Schichtzeit bei verkürzter Ruhezeit ergibt, der dann auch unendlich sein könnte, wäre ein solcher Quatscherzähler bei mir dann mit mindestens 60 Euro pro angefangener halben Std. dabei.

Arbeitnehmerwerktag ist hier auch der falsche Begriff. Es geht immer um einen 24 Std. Zeitraum. Maßgeblich ist hier, wann dieser beginnt. Dieses kann zu jeder Tag- oder Nachtzeit der Fall sein.

D
DummerHund

28.04.2016 um 19:16 Uhr

@Ernsthaft

Beim genauen lesen der Verordung solltest Du gemerkt haben das diese nur für Kraftfahrer gilt unf nicht in anderen Berufszweigen.

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