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§87 Nachwirkung ausschließen?

B
BR2226
Feb 2023 bearbeitet

Hallo

eine BV aus dem Themen Bereich §87 Abs 1, Nr. 14 enthält bei uns den Satz, dass die Nachwirkung entfällt.

Kann man das überhaupt ausschließen? Der §77 Abs 6 enthält ja keinen Hinweis darauf, dass dies möglich ist. Für mich ist das dort abschließend geschrieben.

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Community-Antworten (16)

G
ganther

10.02.2023 um 23:08 Uhr

Aus meiner Sicht kann man das so regeln... Aber warum?

B
BR2226

11.02.2023 um 09:15 Uhr

Das Vorgänger Gremium hatte das so reingeschrieben... die BV wurde vom AG gekündigt.... die gesetzliche Nachwirkung wäre jetzt super, deshalb die Frage nach der Rechtmäßigkeit dieses Satzes

C
celestro

11.02.2023 um 14:51 Uhr

Sehe es nicht so, das man eine gesetzliche Nachwirkung mit einer Verinbarung aushebeln kann.

R
RudiRadeberger

11.02.2023 um 15:00 Uhr

D
DummerHund

11.02.2023 um 17:30 Uhr

Vielleicht sagt uns der TE noch um was es in der BV ging.

B
BR2226

11.02.2023 um 17:45 Uhr

§87 Abs 1, Nr. 14 BV Homeoffice

D
DummerHund

11.02.2023 um 19:08 Uhr

P
Pickel

11.02.2023 um 19:17 Uhr

Wenn die Nachwirkung ausgeschlossen wird, kommt der Umstand zum Tragen, der vor der BV galt. Regelungen, für die kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht bestehen, werden dann nicht fortgeführt.

B
BR2226

11.02.2023 um 19:31 Uhr

@Dummerhund: Mist, habe ich inzwischen auch mehrfach gefunden/gelesen, dann ist das wohl auch so. Ich dachte bisher immer im allgemeinen, dass man nur bei Öffnungsklauseln Änderungen in BVs vereinbaren kann.

Verstehen kann ich es dennoch nicht. Im §77 steht das ja ganz eindeutig was per Gesetz gilt. Mir war nicht bewusst, dass ich das Gesetz per Vereinbarung aushebeln kann

In unserem Fall hat das Vorgängergremium im Prinzip genau das Gegenteil vereinbart, was im Gesetz steht... hm

D
DummerHund

11.02.2023 um 20:09 Uhr

Eine BV kann kein Höherrangiges Recht aushebeln. In deiner Angelegenheit würde ich in jedem Fall mal einen Fachanwalt konsultieren. Auch wenn Homeoffice Mitbestimmungspflichtig ist, kann in der BV Dinge geregelt worden sein die nicht unter der erzwingbaren Mitbestimmung liegen. In dem Fall gebe es für diese dann keine Nachwirkung und für die erzwingbaren würde dies nicht gelten. So habe ich das in der Vergangenheit immer Verstanden. Aber wie erwähnt, Anwalt sollte es genau auseinander klabüsern können.

B
BR2226

11.02.2023 um 20:13 Uhr

Werden wir wohl machen, aber dein Link oben bestätigt ja, dass es wohl doch geht, habe ich mittlerweile auch auf anderen Seiten gelesen

D
DummerHund

11.02.2023 um 20:20 Uhr

Berichte dann mal. Hatte meine letzte Antwort noch erweitert während du geschrieben hattest.

G
ganther

11.02.2023 um 23:22 Uhr

das Problem bei Homeoffice ist aber noch das MBR nach Nr 14 dort heißt es ja: "Ausgestaltung von mobiler Arbeit,..." Daraus macht die herrschende Meinung, dass der BR nur ein MBR bei dem "Wie" hat und nicht bei dem "Ob". Gleiches Problem wie bei Sonderzahlung. Demnach ist das "Ob" die freie unternehmerische Entscheidung. Daher ist das "Ob" auch keine Frage der zwingenden Mitbestimmung

B
BR2226

12.02.2023 um 00:55 Uhr

@ganther das ist klar, aber wenn die gesetzliche Nachwirkung doch greifen würde, dann bleibt die BV erstmal weiter aktiv, unabhängig vom "ob"

G
ganther

12.02.2023 um 03:36 Uhr

das Ob unterliegt nicht der zwingenden Mitbestimmung und daher greift insoweit auch nicht die Nachwirkung. Was anderes kann sich durch eine BV ergeben, aber das habt ihr ja ganz offensichtlich nicht

C
Catweazle

12.02.2023 um 20:36 Uhr

Eine BV kann durch Zeitablauf oder Erreichung des Zwecks beendet werden. Eine Nachwirkung macht dann wenig Sinn. Ansonsten gilt die BV solange weiter bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt wird. Die Aufhebung der Nachwirkung ist so eine.

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