Einsicht Protokolle Jour Fix Personal
Hallo,
seit einiger Zeit findet zwischen BRV/ Stellvertreter und der Personalabteilung ein sogenanntes Jour Fix statt. Als BR Mitglied habe ich verlangt das die erstellten Protokolle aus diesen Gesprächen dem Gremium zur Verfügung gestellt werden. Ich beziehe mich dort auf Betriebsverfassungsgesetz § 34 Sitzungsniederschrift: (3) Die Mitglieder des Betriebsrats haben das Recht, die Unterlagen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse jederzeit einzusehen.
Das sehen die 2 anders und wollen sich überlegen die Informationen zur Verfügung zustellen.
Wie seht ihr das ??
Viele Grüße
Meerjungfrau
Community-Antworten (14)
18.04.2016 um 15:47 Uhr
Ich sehe das genauso... wir handhaben das ebenso - regelmäßiger Austausch zwischen GL und BR; wir berichten unter einem TOP über den Austausch. Als BR Mitglied hast Du das Recht, einen TOP auf die TO der BR Sitzung zu bringen. Beantrage den Punkt und dann müssen sie berichten, vielleicht dauert das ein bisschen, aber tritt sicher ein Gewöhnungseffekt ein. Falls der BRV vergisst, den Punkt auf die TO zu setzten, kannst Du das zu Beginn der Sitzung auch als Antrag an die TO formulieren, der Punkt muss dann mit der Mehrheit der Stimmen angenommen werden.
18.04.2016 um 16:00 Uhr
@Pappnase das ist falsch was Du hier schreibst.
Du brauchst ein Viertel der BRM um ein TOP auf die Tagesordnung zu bringen. Für die Änderung der Tagesordnung müssen alle anwesenden BRM einverstanden sein.
Das Recht auf die Einsicht der Jour Fix Protokolle sehe ich genauso wie die muffen schiebende Meerjungfrau :-) ich würde es auch als festen Tagesordnungspunkt mit auf die BR Sitzung nehmen damit der BRV und sein Stelli davon berichten müssen. Wenn sie nicht wollen sind sie vielleicht die verkehrten für diesen Job.
18.04.2016 um 16:06 Uhr
Fragt doch mal, was da so "geheim" an der Sache ist. Sie sprechen doch dort nur im Namen aller BR-Mitglieder.
18.04.2016 um 18:14 Uhr
Tach auch, versuchs erst noch mal im Guten. Weigern sich BRV+Stellfix danach immer noch, erfüllen sie den Tatbestand der Behinderung der BR-Arbeit.In diesem Fall ist §78 BetrVG einschlägig. Was Dein Einblicksrecht anbetrifft,kannst Du notfalls in einem arbeitsgericht- lichen Beschlußverfahren erfolgreich durchsetzen.
18.04.2016 um 20:43 Uhr
Solche Allüren bedingen zwingend der Abwahl!
18.04.2016 um 21:13 Uhr
gefunden hier:
Zu den Unterlagen des Betriebsrats gehören nicht nur die Sitzungsniederschriften, sondern sämtliche Aufzeichnungen und Materialien, die der Betriebsrat oder ein Ausschuss angefertigt hat und die ständig zur Verfügung stehen, damit sich Betriebsratsmitglieder einen Überblick über die Gesamttätigkeit des Betriebsrats verschaffen können. Das gilt unabhängig davon, ob diese Aufzeichnungen in Papierform verkörpert oder in Dateiform elektronisch auf Datenträgern gespeichert sind. Durch den Begriff “jederzeit“ wird sichergestellt, dass das Einsichtsrecht keiner besonderen zeitlichen Beschränkung und Begründungspflicht unterliegt. Das jederzeitige Einsichtsrecht ist nicht gewährleistet, wenn Betriebsratsmitglieder auf ausgedruckte und abgeheftete Dateien verwiesen werden, die bereits zuvor in elektronischer Form vorliegen und auf elektronischem Weg eingesehen werden können. Zu den Unterlagen des Betriebsrats gehört auch die Korrespondenz des Betriebsrats unter dessen E-Mail-Anschrift. Das Recht zur jederzeitigen Einsichtnahme in die Unterlagen des Betriebsrats kann weder durch die Geschäftsordnung noch durch einen Beschluss des Betriebsrats eingeschränkt werden. Das Einsichtsrecht aller Betriebsratsmitglieder ist auch unter dem Gesichtspunkt des Datenschutzes nicht einschränkbar (BAG v. 12.8.2009 - 7 ABR 15/08).
Ich schließe mich Kölner in soweit an, als ich diese Möglichkeit zumindest mal ansprechen und wenn keine Besserung eintritt auch durchführen würde!
18.04.2016 um 23:14 Uhr
Zitat (nicoline): "Zu den Unterlagen des Betriebsrats gehören nicht nur die Sitzungsniederschriften, sondern sämtliche Aufzeichnungen und Materialien, die der Betriebsrat oder ein Ausschuss angefertigt hat und die ständig zur Verfügung stehen, damit sich Betriebsratsmitglieder einen Überblick über die Gesamttätigkeit des Betriebsrats verschaffen können."
Demnach also kein Einsichtsrecht?!
19.04.2016 um 01:18 Uhr
TOP Antwort von nicoline
19.04.2016 um 09:37 Uhr
Demnach also kein Einsichtsrecht?! Wenn jemand Pjöööngs Frage versteht, möge er ihm/ihr bitte antworten, ich verstehe sie nicht!
19.04.2016 um 10:06 Uhr
Ich sehe das wie nicoline. Der §34 BetrVG ist da ganz eindeutig und auch bis in die hintersten Winkel ausgeurteilt. Volles Einsichtsrecht für alle BRM, in alle BR-Unterlagen, jederzeit.
19.04.2016 um 10:37 Uhr
Ich kann den Einwand Pjöööngs etwas abgewinnen: Ist denn ein JourFix eine (Ausschuss)sitzung des BRs?
19.04.2016 um 10:49 Uhr
nicoline,
wenn ich Dein Zitat genau lese: "nicht nur die Sitzungsniederschriften, sondern sämtliche Aufzeichnungen und Materialien, die der Betriebsrat oder ein Ausschuss angefertigt hat",dann frage ich mich:
- Handelt es sich bei den Protokollen des Jour Fix um Sitzungsniederschriften?
- Hat der Betriebsrat dieses Protokoll angefertigt?
- Hat ein Ausschuss dieses Protokoll angefertigt?
19.04.2016 um 12:05 Uhr
Dann stellen wir uns doch vielleicht mal eine ganz andere Frage. Wer hat BRV / Stellvertreter ermächtigt, solch eine Besprechung abzuhalten ? Wie groß ist der BR, um den es hier geht ? Gibt es also einen Betriebsausschuss ?
Und gibt es vor allem die Monatsgespräche, an denen der BR (nicht nur der BRV / Stellvertreter) teilnimmt ? Gibt es nämlich bislang keine Monatsgespräche, so könnte man diese abhalten und würde vermutlich dem AG soviel Zeit damit "klauen", daß er sich eventuell nichtmehr zu diesen Jour Fix treffen würde.
Und wenn der BRV meint, ihm könne sowas nicht verboten werden (was vermutlich auch richtig ist) etc. ... ABSETZEN (wenn die beiden nicht einsehen, daß die Unterlagen alleine der Transparenz wegen einsehbar sein sollten) !
19.04.2016 um 12:43 Uhr
Zitat (celestro): "Wer hat BRV / Stellvertreter ermächtigt, solch eine Besprechung abzuhalten ?"
Auch das BRM welches den Vorsitz inne hat führt sein Amt eigenverantwortlich. Insofern ist es nach meiner Ansicht nicht notwendig, dass der Vors zu solchen Besprechungen "ermächtigt" wird.
Um beurteilen zu können, ob ein Einichtsrecht besteht, müsste man Sinn und Inhalt der Gespräche und der "Niedschrift" kennen. Ich halte es fürsehr gut möglich, dass kein Einsichtsrecht besteht.
Ein Bericht in der Sitzung über den Inhalt halte ich für selbstverständlich, sonst ergeben solche Gespräche für mich wenig Sinn.
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