Erstellt am 10.05.2011 um 08:17 Uhr von Forentroll
Natürlich, kann für beide Seiten gleich lange Kündigungsfristen vereinbart werden. Steht auch im entsprechenden BGB § 622 über Kündigungsfristen.
Erstellt am 10.05.2011 um 08:30 Uhr von Tanzbär
Vertrag ist Vertrag.
Damit hat sich auch der AG abgesichert, dass ihm nicht über Nacht die Leute verschwinden ...
Erstellt am 10.05.2011 um 08:31 Uhr von Tanzbär
Ups ...
manchmal wird man eben doch durch Arbeit abgelenkt. ;-))
Erstellt am 11.05.2011 um 03:40 Uhr von Brentan
Kurz geschaut in den BGB §622.....
(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf !!keine!! längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber
Erstellt am 11.05.2011 um 08:20 Uhr von Tanzbär
@Brentan
Und was hat das mit der Fragestellung zu tun?